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Chefarzt-Kündigung aufgehoben Schatz, ich operiere gerade

Ein Chirurg telefonierte immer wieder bei Operationen, zum Beispiel mit seiner Frau. Und ließ Patienten mit offenen Wunden auf dem OP-Tisch liegen. Trotzdem durfte das Krankenhaus den Chefarzt nicht entlassen, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem bemerkenswerten Fall.
Operateure bei der Arbeit: Huch, mein Handy bimmelt

Operateure bei der Arbeit: Huch, mein Handy bimmelt

Foto: Oliver Berg/ picture alliance / dpa

Es klingt wie eine Szene aus einer TV-Comedy oder einer der vielen Ärzteserien: Der Chirurg steht am Operationstisch, da klingelt sein Handy. Er unterbricht die OP, telefoniert erst einmal mit seiner Ehefrau, plaudert zum Beispiel über die Arbeit der Fliesenleger im Eigenheim. Der Patient muss warten - er merkt es ja nicht, denn er ist narkotisiert.

Genau das soll in einem katholischen Krankenhaus in Rheinland-Pfalz geschehen sein, laut Zeugenaussagen sogar ziemlich oft. Als die Klinik davon erfuhr, entließ sie den Chefarzt. Nach jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Donnerstag entschieden: Die fristlose Kündigung ist unverhältnismäßig und damit unzulässig, das Krankenhaus hätte den Arzt zunächst abmahnen müssen.

Der Fall hat eine besondere Vorgeschichte und es gibt völlig verschiedene Versionen vom Verhalten des Mediziners. Da sind zunächst die besonderen Regelungen im Arbeitsvertrag: An das katholische Krankenhaus kam der Chefarzt im Frühjahr 2005 und unterzeichnete einen Dienstvertrag, aus dem die sonst übliche Möglichkeit zur Kündigung mit einer sechsmonatigen Frist gestrichen wurde. Darum hatte der damals 44-jährige Arzt gebeten, weil er eine "Lebensstellung" anstrebte.

Krass unterschiedliche Versionen

Dreieinhalb Jahre später kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klinikleitung und dem Chefarzt. Der ärztliche Direktor forderte ihn auf, künftig nur noch bestimmte Eingriffe in seinem chirurgischen "Kerngeschäft" vorzunehmen und andere Operationen zu unterlassen. Im Sommer 2008 wollte sich das Krankenhaus vom Chefarzt trennen, doch die Gespräche über eine Vertragsauflösung scheiterten; der Mediziner wies ein Abfindungsangebot als "nicht verhandlungsfähig" zurück.

Kurz darauf griff das Krankenhaus zu einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung; später folgten abermals Kündigungen mit zusätzlichen Gründen. So warf das Hospital dem Arzt unter anderem vor, keine ordnungsgemäßen OP-Berichte anzufertigen sowie in seiner Sprechstunde Patienten warten zu lassen, um private Telefonate zu führen.

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Foto: Corbis

Im Kern geht es aber um das Telefonieren im Operationssaal. Was dort passierte, damit mussten sich bereits drei Gerichte beschäftigen. Die Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichts liegt noch nicht vor, aber das schriftliche Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz zeigt, wie krass gegensätzlich die beiden Streitparteien den Fall schildern (Aktenzeichen 3 Sa 474/09).

Unstrittig ist nur, dass der Chefarzt in der Regel sowohl das schnurlose Diensttelefon als auch sein Privat-Handy in den OP mitnahm und dort auf einem Tisch ablegte. Die Vorwürfe des Arbeitgebers: Private Telefonate mit Mobiltelefonen seien im gesamten Krankenhaus grundsätzlich untersagt, wegen möglicher Fehlfunktionen anderer technischer Geräte; nur für Notfälle gebe es spezielle Telefone. Trotzdem habe der Arzt mit seinem nicht sterilen Handy telefoniert und so auch Operationen mit offenen Wunden verzögert. Solche Telefonate von bis zu fünf Minuten seien im Sommer 2008 mindestens einmal täglich vorgekommen, mitunter habe der Chirurg dafür den Operationssaal verlassen.

"Ich pflege keine Plaudereien bei der OP"

Ein Operateur müsse aber mit voller Konzentration bei der Sache sein und dürfe in keinem Fall die Patienten liegen lassen, um sich privaten Dingen zuzuwenden, so das Hospital weiter. Jede Verlängerung der Narkose und der Operation gefährde den Patienten, ein Zeichen mangelnden Verantwortungsbewusstseins. Weil der Chefarzt Patienten regelmäßig unnötigen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt habe, sei das Vertrauensverhältnis "irreversibel zerstört" und eine fristlose Kündigung die einzige Möglichkeit.

Ganz anders die Darstellung des Arztes: Handy-Gespräche seien im Krankenhaus keineswegs verboten, sondern allgemein üblich, auch im OP. Anders sei eine schnelle Kommunikation zwischen Medizinern auch kaum möglich. Daran habe niemand vor der Kündigung Anstoß genommen. Nur höchst selten habe er ausschließlich dienstlich veranlasste Anrufe während einer OP entgegengenommen, und dann habe ihm in der Regel ein Helfer das Telefon ans Ohr gehalten, ohne Unterbrechung der Operation.

Als Chefarzt müsse er auch für niedergelassene Ärzte jederzeit erreichbar sein. "Überlange Telefonate" habe er nicht geführt und er pflege schon gar keine "Plaudereien" bei der OP, so der Chirurg. Der Vorwurf privater Gespräche sei eine reine Unterstellung, "durch nichts belegt". Nur ein einziges Mal habe sich eine Privatperson über das Krankenhaus-Handy gemeldet, da habe er das Gespräch sofort beendet. Und in den wenigen Fällen der Handy-Nutzung sei es nie zu Verzögerungen oder zur Gefährdung eines Patienten gekommen.

Es war wichtig, es ging um den Fliesenleger

Nur eine der Versionen kann stimmen - welche, das mussten Richter herausfinden und befragten andere Krankenhausmitarbeiter als Zeugen. Das Landesarbeitsgericht Mainz stellte zunächst klar, dass ein "Patient keinen vermeidbaren Risiken ausgesetzt werden darf" und schon ein einziger Fehler aus Unachtsamkeit zum Tod führen könne. Ein Chirurg müsse "konzentriert, zügig, fehlerfrei und sorgfältig arbeiten". Der Chefarzt habe aber seine Pflichten verletzt und es zu Störungen des OP-Ablaufs kommen lassen. Eine Zeugin sprach von zwei bis drei Telefonaten pro Vormittag.

Die Mainzer Richter hielten für erwiesen,…

  • dass es eine Reihe von Anrufen auf dem Privat-Handy gab, unter anderem Gespräche mit der Ehefrau des Operateurs;
  • dass er andere OP-Kräfte von der Arbeit ablenkte, indem er sie anwies, die Telefonate entgegenzunehmen;
  • dass er Telefonate auch bei "offenem Operationsfeld" geführt habe, also nach dem ersten Schnitt;
  • dass der Chefarzt nach einem der Telefonate sagte, es sei "wichtig gewesen" und "um den Fliesenleger gegangen" - also ein eindeutig privates Gespräch;
  • dass der Chirurg bei einer Krampfadern-OP "zwischen Leistenverschluss und Strippen der Vene" telefoniert habe und ein anderer Arzt auf ihn warten musste;
  • dass er die Bitte einer Anästhesistin, ein Telefonat zu beenden, ignorierte.

Die Zeugenaussagen überzeugten die Richter. Eine fristlose Kündigung hielten sie wegen der schweren Pflichtverletzung für zulässig - im Prinzip. Dennoch sei sie in diesem speziellen Fall überzogen, wenn man alle Interessen abwäge: Eine normale Kündigung war laut Arbeitsvertrag nicht mehr möglich. Konkret sei kein Patient geschädigt worden; für den Chefarzt - über 50 Jahre alt, verheiratet, zwei Kinder - spreche auch seine soziale Schutzbedürftigkeit. Anstelle einer sofortigen Entlassung wertete das Landesarbeitsgericht eine Abmahnung als angemessen.

Eine knappe Entscheidung, der sich jetzt das Bundesarbeitsgericht als höhere Instanz anschloss. Auch die Erfurter Richter betonten, dass eine Abmahnung als erste Sanktion die Regel sei und eine fristlose Kündigung nur die Ausnahme in besonders gravierenden Fällen. Im Fall des Chefarztes sei der Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten nicht massiv genug, um gleich zur Kündigung zu greifen (Aktenzeichen 2 AZR 495/11).

Mit Material der JurAgentur

Foto: Jeannette Corbeau

Jochen Leffers (Jahrgang 1965) ist SPIEGEL-ONLINE-Redakteur und leitet das Ressort KarriereSPIEGEL.