Rettungsfristen

Südwesten reißt oft die Latte

Innerhalb von 15 Minuten soll ein Notarzt oder Rettungswagen am Einsatzort sein. Diese Vorgabe können aber nur gut ein Fünftel der Einsatzkräfte in Baden-Württemberg einhalten.

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STUTTGART. Baden-Württemberg ist im vergangenen Jahr bei der Einhaltung der Rettungsfristen nur geringfügig vorangekommen. Binnen maximal 15 Minuten soll nach dem Landes-Rettungsdienstgesetz ein Notarzt oder ein Rettungswagen vor Ort sein.

In acht von 37 Rettungsdienstbereichen war ein Notarzt binnen einer Viertelstunde an der Einsatzstelle - 2011 wurde die Norm in sieben Regionen erfüllt. Rettungswagen hielten in 25 (Vorjahr: 24) Bereichen die Vorgabe ein, teilte Landesinnenminister Reinhold Gall (SPD) mit.

Zu schaffen gemacht hat den baden-württembergischen Rettungskräften dabei die steigende Zahl von Notarzteinsätzen. Sie sind im Vergleich zu 2011 um 3,6 Prozent auf insgesamt 255.000 gestiegen. Im Landkreis Sigmaringen oder im Bereich Ulm/Alb-Donau habe der Anstieg bei über 20 Prozent gelegen.

Abgeblitzt ist Baden-Württemberg mit einem Gesetzesvorstoß, der das Ziel hatte, die Zahl der Fehleinsätze zu verringern.

Denn bisher ist nach Paragraf 60 Absatz 1 SGB V eine Kostenübernahme des Rettungsdienstes an eine weitere Leistung der Krankenkasse geknüpft. Im Ergebnis würden Patienten oft ins Krankenhaus transportiert, ohne dass es dafür eine medizinische Notwendigkeit gibt.

Zwar hat der Bundesrat dem Gesetzentwurf, den das Bundesland gemeinsam mit Hessen eingebracht hatte, zugestimmt.

Doch die Bundesregierung hat die Vorlage abgelehnt: Der Rettungsdienst und seine Finanzierung sei Teil der Daseinsvorsorge der Länder, heißt es in der Stellungnahme. Notfallrettung und Krankentransport seien in den Rettungsdienstgesetzen der Länder geregelt.

Der Bund müsse daher im SGB V nicht zwischen Teilbereichen wie Transport und Notfallrettung differenzieren, heißt es.

Aus Sicht der Bundesregierung hat der Landesgesetzgeber ausreichend Gestaltungsmöglichkeiten, um Notdienst und Rettungsdienst effektiv zu verzahnen. (fst)

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