Urteil

Nebenwirkungen bringen kein Extra-Honorar

An Arzneimittel-Nebenwirkungen können Kliniken im Falle einer Wiederaufnahme nichts verdienen, denn sie fallen unter die "Komplikationen" einer Behandlung - sagt das Bundessozialgericht.

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KASSEL. Machen Nebenwirkungen eines Arzneimittels eine Wiederaufnahme im Krankenhaus erforderlich, so kann das Krankenhaus keine neue Fallpauschale veranschlagen. Denn auch Arzneimittel-Nebenwirkungen gehören zu den "Komplikationen", für die das Gesetz eine einheitliche Fallpauschale vorschreibt. So entschied kürzlich das Bundessozialgericht (BSG).

Die "Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall" ist im Krankenhausentgeltgesetz und ähnlich in der Fallpauschalenvereinbarung vorgesehen, wenn es "im Zusammenhang" mit der ersten Behandlung zu Komplikationen kommt.

Ab 2008 sieht die Fallpauschalenvereinbarung eine Ausnahme bei "unvermeidbaren Nebenwirkungen von Chemotherapien und Strahlentherapien" vor.

Im Streitfall litt eine Brustkrebspatientin im Jahr 2007 nach dem sechsten Zyklus ihrer Chemotherapie an Übelkeit und Kreislaufstörungen. Sie musste deswegen erneut in das Krankenhaus aufgenommen werden und wurde mit einer Infusionstherapie behandelt.

Das Krankenhaus rechnete dies gesondert ab; die Krankenkasse beharrte demgegenüber auf einer Zusammenführung zu einem Fall.

Das BSG gab der Kasse recht. Gesetz und Fallpauschalenvereinbarung sähen die Zusammenführung vor. Dabei komme es entscheidend "auf den Zusammenhang mit der durchgeführten Krankenhausleistung an".

Die Ausnahme für Chemotherapie sei 2007 noch nicht in Kraft gewesen, so das BSG weiter. Sie mache aber deutlich, dass mit "Komplikationen" auch "Nebenwirkungen eines Medikaments" gemeint seien. Denn sonst ergebe die 2008 eingeführte Ausnahme keinen Sinn. (mwo)

Az.: B 3 KR 6/12 R

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