Spitalgesetz
Fallpauschalen in den Spitälern sind laut Bundesrecht in Ordnung

Das Prinzip «interkantonal gleicher Preis für gleiche Leistung» ist in der Akutsomatik anwendbar, in der Rehabilitation und in der Psychiatrie jedoch nicht. Zu diesem Schluss kommt ein neues Rechtsgutachten der Regierung.

Hans Lüthi
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Kantonsspital Baden lagert sein Kinderwunsch-Zentrum aus.

Kantonsspital Baden lagert sein Kinderwunsch-Zentrum aus.

zvg

Das Gutachten zeigt jetzt, dass das Aargauer Spitalgesetz mit dem Bundesrecht übereinstimmt. Mit einer Interpellation hatte Grossrat Hans Dössegger (SVP, Seon) die Frage aufgeworfen, ob einheitliche Tarife in den Aargauer Spitälern und Kliniken überhaupt zulässig seien.

Denn laut Spitalgesetz ist vorgesehen, dass der Regierungsrat die gleichen Preise nach einer dreijährigen Übergangsfrist in Form einer Baserat genehmigt. Konkret bedeutet das von 2012 bis 2014 eine Baserate pro Spital und ab 2015 nur noch eine einheitliche, kantonale Berechnung.

Ein Gutachten des Rechtsdienstes der Regierung kommt nun zum Schluss, der entsprechende Paragraf sei nur in der Akutsomatik anwendbar, jedoch nicht in der Rehabilitation und in der Psychiatrie. Die Gültigkeit eines Tarifs sei bundesrechtlich nicht abschliessend definiert. Das lasse Raum für kantonale Regelungen offen. Eine multilateral erreichte Verhandlungslösung mit allen Partnern sei sicher ausgewogener als individuell festgelegte Baserates.

Die Regelung sei auch anwendbar, wenn sich die Partner nicht auf einen Tarif einigen konnten. In der Rehabilitation und Psychiatrie seien teils unterschiedliche Tagespauschalen für die gleiche Leistung vereinbart worden und auch gültig.