Facharzt kann selbständig auf Honorarbasis in Krankenhaus tätig sein

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Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat in einem Urteil (14.01.2013, Aktenzeichen: 16 Sa1213/12) festgestellt, dass ein Facharzt aufgrund eines entsprechenden Honorarvertrages selbständig in einem Krankenhaus tätig sein kann und dadurch nicht zum Arbeitnehmer wird.

Im entschiedenen Fall war ein Radiologe auf Honorarbasis als Ersatz für einen zuvor ausgeschiedenen Arbeitnehmer des Krankenhauses tätig geworden. Gegen das Ende seines Vertrages erhob er Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht und meinte, er sei Arbeitnehmer.  Hierfür spreche zunächst, dass ihm eine Leitungsfunktion übertragen worden sei, was in freier Mitarbeit nicht möglich wäre. Er habe eine Aufgabe wahrgenommen, die zuvor von einem Arbeitnehmer ausgeübt worden sei. Er sei weisungsbefugt gegenüber dem medizinischen und sonstigen Personal gewesen. Wenn selbst der Chefarzt einer Klinik aufgrund seiner organisatorischen Einbindung als Arbeitnehmer anzusehen sei, müsse dies auch für ihn gelten. Er sei von den betrieblichen Mitteln und Gegenständen sowie der Betriebseinrichtung der Beklagten abhängig gewesen und habe seine Aufgaben nur hiermit ausüben können.

Dem trat das LAG entgegen und begründete unter anderem:

"Auch Belegärzte sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer, obwohl auch sie Einrichtungen eines Krankenhauses nutzen und mit anderen Mitarbeitern des Krankenhauses zusammenarbeiten (Bundesarbeitsgericht 21. Februar 2007-5 AZB 52/06-NZA 2007,699). In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass die Tätigkeit eines Facharztes in einem Krankenhaus grundsätzlich auch selbständig auf Honorarbasis erbracht werden kann (LAG Thüringen 29 April 2010-1 Ta 29/10 und 22. August 2011 -6 Ta 73/11; LAG Rheinland-Pfalz 3. Mai 2010 -11 Ta 163/09-und 14. September 2009-5 Sa 108/09; LAG Hamm 7. Februar 2011-2 Ta 505/10; vgl. hierzu ferner: Uffmann, ZFA 2012,1). Deshalb ist es ohne rechtliche Bedeutung, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit zuvor von dem bei der Beklagten angestellten Arzt Dr. T ausgeübt wurde und er (fachlich) weisungsbefugt gegenüber Personal der Beklagten war. Auch der Umstand, dass der Kläger -im Gegensatz zu vielen Honorarärzten- unbefristet tätig wurde, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für die Frage der persönlichen Abhängigkeit kommt es nach den oben dargestellten Kriterien der Rspr. des Bundesarbeitsgerichts nicht entscheidend darauf an, ob der Vertrag befristet oder unbefristet ist."


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