Umfrage "Kodierung von Komplikationen und MDK"

  • Hallo fimuc,

    das Gelenk wurde ja in diesem Aufenthalt erst noch ausgebaut. Die Regel, so organspezifisch wie möglich zu kodieren, verbietet es mir, T84.5 als HD zu nehmen. Aber auch bei zweizeitiger Re-Implantation nehme ich den M00-Kode für die Hauptdiagnose, da es ein geplanter Folgeaufenthalt ist.

    Freundliche Grüße
    E. Kosche

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    wo lesen Sie in der DKR, dass organspezifisch zu kodieren ist?

    Die DKR gibt vor: "Diese Kodes sind nur dann als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert."

    Das bedeutet mitnichten organspezifisch!

    Was aber HD dann ist, M- oder T-Kode ist seit Anbeginn des DRG-Systems Gegenstand der Diskussionen und nach wie vor nicht offiziell geklärt.

    Ich habe in der Vergangenheit schon Kodes beantragt, die den T-Kode auf die genaue Lokalisationsangabe erweitert, was aber leider bisher nicht übernommen wurde.

  • Hmmm, danke für die Antworten.

    Aber was mache ich jetzt?
    Der Kode M00.25 sagt, was und wo vorliegt, nämlich Infektion des Hüftgelenkes durch sonstige Streptokokken, aber nicht, warum.
    Der Kode T84.5 sagt, was vorliegt und warum, nämlich Infektion eines Gelenkes durch TEP-Implantation, aber nicht wo und womit.
    Beide sagen zu wenig aus und sollten durch einen zweiten Kode ergänzt werden. Mit der Kombination
    M00.25 + Y84.9! sage ich, was wo und wodurch (mit Einschränkung: nur durch nicht näher bezeichnete med. Maßnahme) vorliegt.
    Mit T84.5 + Keim würde ich sagen, was wodurch vorliegt - ggf. ergänzt durch Z96.64 - das würde sagen, wo.
    Mit M00.25 + T84.5 würde ich (und wollte ich) eigentlich alles sagen, aber da T84.5 einen CCL hat und die DRG beeinflusst, wird mir streitig gemacht, dass ich das darf. Ist das denn rechtens? Die DKR mit der Mehrfachkodierung, Unterpunkt 2. Hinweise zur Doppelklassifizierung sagen nicht ausdrücklich, dass ich immer ein Recht habe, alles sagen zu wollen. Die Aufzählungen für solche "bestimmten Situationen", in denen man das darf, ist aber sicher auch nicht allumfassend. Bleibt also alles offen, oder?

    Freundliche Grüße

    E. Kosche

  • Hallo,

    Ich sehe es wie fimuc, hätte auch die T84.5 als HD verschlüsselt, da es sich ja um eine Infektion der TEP (also des Gelenkersatzes bzw. periprothetisch) und nicht des Gelenkes als solches handelt. Es existiert keine spezifischere Verschlüsselung. Die T84.5 ist ja auch sehr spezifisch formuliert für solche Fälle. Ansonsten als Argumentation für Ihre Kodierung spricht der FoKA Kommentar zur KDE 393 (Ätiologie-Manifestation) die SEG 4 Rückmeldung hierzu ist direkt durch die DKR zu widerlegen wo ja unter den Hinweisen zur Doppelklassifizierung steht, dass für bestimmte Situationen auch andere Doppelklassifizierungen als das Kreuz-Stern-Systems anwendbar sind. Wobei in der dort folgenden Aufzählung wiederum diese Konstellation nicht genannt ist, wobei diese Aufzählung vermutlich auch nur beispielhaft ist...
    Freundliche Grüße!

  • Danke, Margherita,

    dann würde ich noch eher die SEG 352 ins Feld führen. Inzwischen haben wir auch in einem anderen Fall ein MDK-Gutachten, wo T84.5 als HD gefordert wird - der MDK scheint sich selbst also auch nicht einig zu sein.

    Freundliche Grüße,
    E. Kosche

  • Hallo Frau Kosche,

    die Problematik T- vs. Organ- vs. Y-Kode beschäftigt auch uns Juristen seit Jahren mit völlig unterschiedlichen Ergebnissen sowohl von Seiten der Gutachter als auch der Gerichte. Aktuell versuche ich eine grundlegende Klärung vor dem LSG Niedersachsen (und ggf. nachfolgend dem BSG) zu erreichen, was sich aber leider hinzieht. Da die Problematik zudem seit Jahren bekannt ist und immer wieder zu Diskussionen führt, verstehe ich nicht recht, weshalb die Selbstverwaltung hier nicht reagiert - da darf man sich nicht wundern, wenn einen dann am Ende die Gerichte mit ihren Entscheidungen zum Handeln zwingen (vgl. D68.3)...

    MfG
    RA Berbuir

  • Danke, Herr Berbuir,

    für Ihre Antwort und Ihr Engagement. Wenn es dann doch vielleicht ein Grundsatzurteil gibt, lassen Sie es uns bitte wissen?

    MfG
    E. Kosche