Temporäre Weichteildeckung mit EPIGARD

  • Guten Tag,
    da müssen Sie dann fachlich-wissenschaftlich argumentieren unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und der entsprechenden BSG-Rechtsprechung.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,
    ich danke Hr. Horndasch für die Antwort, leider hilft mir Ihre Aussage nicht weiter.
    Die Frage ist, hat jemand das Argument des MDK schon einmal gehört? Ist es korrekt?
    Im Internet hab ich nichts dazu gefunden, eine Antwort der Firma lässt noch auf sich warten.
    Mit freundlichen verzweifelten Grüßen
    Hollmann

  • Hallo Herr HOllmann,
    dieses Argument habe ich persönlich noch nie gehört und es finde es auch nicht korrekt.
    Würde sicherlich auch auf die Antwort der Firma warten.
    Mit freundlichen Grüßen
    Anne

  • Hallo miteinander,

    soweit ich es verstehe, ist Epigard kein Arzneimittel, sondern ein Medizinprodukt und damit spielt off Label keine Rolle. Eine CE Zulassung hat Epigard, zumindest ist es auf der Packung so vermerkt. Wenn diese Auffassung inkorrekt sein sollte, freue ich mich über eine Korrektur.

    Uwe Neiser


  • Hallo,
    ob ich es als off-Label-use oder als unwirtschaftlich bezeichne ist - mit Verlaub - Jacke wie Hose. Sie müssen im Streitfall medizinisch argumentieren, dass in dem genannten Fall die Versorgung so wie durchgeführt lege artis und medizinisch erforderlich war. Und nach meiner Erfahrung sind die "Hilfestellungen" der Firmen hier oft nicht sehr hilfreich. Aber das war jetzt eine abstrakte Antwort, ohne auf den konkreten Fall einzugehen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

    • Offizieller Beitrag

    GutenTag


    "weildie Verwendung von Epigard als Weichteildeckung ein off-label-use inDeutschland ist." (Zitat MDK)!“


    BittenSie den Gutachter um eine nachprüfbare Literaturangabe (Buchbeitrag, Zeitschrift)


    DerChefarzt der behandelnden Klinik kann sicher mit Literaturquellen seinedurchgeführte Behandlung fachlich belegen.


    freundlicheGrüße
    ERembs

  • Hallo Herr Horndasch,

    natürlich war es eine abstrakte Antwort, da die MDK Argumentation auch nur formal war. Es wurde ja nicht bezweifelt, dass es wirtschaftlich sei oder nicht und medizinisch nicht indiziert, Ansonsten ist es eine temporäre Weichteildeckung durch alloplastisches Material- also 5-916.7.
    Oder sollen wir jetzt noch das verwendete Material nach dem Anschaffungspreis - ach falsch, nach dem Einfluss auf die DRG- auswählen?

    U.Neiser

    Uwe Neiser


  • Guten Tag,

    ich arbeite bei der Firma Biovision, dem Hersteller von EpiGARD (die Firma Consept ist "nur" unser Distributor für das EpiGARD). Ich bin für die Zulassung bzw. Zertifizierung der Produkte zuständig. Ich hatte diese Woche eine Anfrage einer Klinik bzgl. einer Beanstandung der Abrechnung durch den MDK. Der MDK hat die Abrechnung der Verwendung von EpiGARD nach Kompartmentspaltung unter Code 5-916.7 beanstandet. Daher hatte die Klinik angefragt, ob ich mit dem MDK-Gutachter sprechen könnte. Dazu hatte ich gestern ein Telefonat mit diesem Gutachter. Der Gutachter hat mich nach der genauen Zulassungsbezeichnung gefragt, und als ich ihm diese genannt habe, meinte er, dann war es auf jeden Fall kein "off-label-use" und die Abrechnung korrekt.
    Also EpiGARD ist im DIMDI als " temporaerer Hautersatz,Wundauflage" registriert. Die genaue Zweckbestimmung, für die das EpiGARD zertifiziert ist, lautet:
    EpiGARD ist ein synthetischer Hautersatz zur temporären Wunddeckung, zur Wundreinigung und Konditionierung des Wundgrundes.
    Indikationen
    Bei äußerlichen Wunden mit off ener Wundbehandlung und zur Vorbereitung
    eines sekundären Wundverschlusses, wie:
    • Temporäre infektionsabschirmende Wunddeckung von Defektwunden.
    • Weichteilverletzungen offener Frakturen und von offenen Spongiosaplastiken.
    • Temporäre infektionsabschirmende Wunddeckung nach chirurgischer Nekrosenentfernung bei schweren Verbrennungen zur Verhinderung mikrobieller Invasion und zur Eindämmung des Plasmaverlustes.
    • Interimsdeckung von Wundfl ächen bis zur endgültigen autologen Transplantation.
    • Temporäre Wunddeckung bei provisorischem Wundverschluss sowie als Schutz freiliegender Knochen, Sehnen, Bänder und Gelenkkapseln.
    • Wundreinigung von infi zierten Defektwunden und Verbrennungswunden.
    • Wundreinigung bei Ulcera Cruris, Dekubitalgeschwüren, oberflächlichen Hautläsionen und Operationswunden.
    • Konditionierung des Wundgrundes besonders vor Transplantationen.

    Zur ausschließlichen Behandlung von jeglichen Defektwunden mit ebenem Wundgrund ohne anschließende Hauttransplantation, wie:
    • Flächige Wunden zur Förderung der Granulation und der Epithelisierung.
    • Hautdefekte aller Lokalisationen, insbesondere Hautdefekte an den Fingern.
    • Defekte, die durch operative Exzisionen entstehen.
    • Defektabdeckung bei notfallmäßigen Kompartmenteröffnungen an den Extremitäten.
    • Wundabdeckung zur Unterstützung der autologen enzymatischen Wundreinigung bei Defektwunden.

    Ich hoffen diese Angabe helfen Ihnen weiter. Wenn nicht, können Sie sich gerne auch an uns als Hersteller wenden, wir helfen Ihnen gern weiter.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Litschel

  • H

    ach falsch, nach dem Einfluss auf die DRG- auswählen

    Hallo Herr Neiser,
    genau das ist das vom BSG eingeforderte wirtschaftliche Alternativverhalten. Und dagegen wollen Sie sich doch nicht verwehren? ;)

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch