GAEP Kriterium


  • Meist kommt der Antwort-Klassiker der Sachbearbeiterin: "Das muss der Arzt entscheiden, ob Sie stationär behandelt werden müssen!" :cursing::thumbdown:

    Kann ich zu 100 % unterstreichen diese Aussage. Und eine schriftliche Kostenübernahme will man erst recht nicht ausstellen...

  • ... wenn in der Krankengeschichte von der Pflege die Telefonnummer der Angehörigen notiert ist, dann ist das .... :i_baeh:

    Hallo Herr Horndasch,

    ich verstehe Sie schon, nur eine Telefonnummer alleine reicht nicht, es muss schon jemand anwesend sein.

    @ riol: Das Urteil kenne ich nicht, es würde mich auch interessieren.

    @ alle: Was soll das GAEP-Kriterium F4 denn sonst bedeuten? Und wenn die mangelnde Versorgung, u.a. bei Alleinstehenden, damit gemeint ist, warum wird das dann immer klein geredet? Es ist ein vertraglich vereinbartes Kriterium und "Verträge sind zu bedienen".

    Viele Grüße

    Medman2

    Einmal editiert, zuletzt von medman2 (18. Oktober 2016 um 20:58)

  • Guten Tag,
    wenn da eine Telefonnummer steht, dann werden Sie schon darlegen müssen, warum denn dies Nummer im Notfall angerufen werden kann oder soll, aber sonst nicht.
    Die G-AEP-Kriterien wurden für die nicht mehr existente Prüfung nach 17c (alt) eingeführt. Sie ersetzen nicht die medizinische Begründung, die das BSG fordert.

    Und wenn Sie partout niemanden finden (und das nachvollziehbar belegen können), dann dürfte es ggf. möglich sein. BSG sagt ALLEIN MEDIZINISCHE GRÜNDE zählen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    also bei Patienten, die einen Vollnarkose bekommen, "reicht" in Ba-Wü, dass der Patient alleine lebt. Dies wird als med. Grund akzeptiert, da der Pat. wegen der Narkose nicht alleine sein darf.

    Gruß
    B.W.

  • Prinzipiell muss man sich ja fragen, warum in allen umgebenden Ländern die Rate an ambulanten Operationen bei den typischen Indikationen ( Katarakt, Leistenhernie, Ausschabung usw.) deutlich höher liegt als in Deutschland. Zum Teil werden Quoten von über 90% publiziert.
    Ich denke nicht, dass der Unterschied mit dem Anteil von Singlehaushalten im jeweiligen Land korreliert und auch nicht, dass der Unterschied medizinisch zu begründen ist...
    Die Kombination aus Vollnarkose + Single allein reicht nach meiner Einschätzung nördlich von Ba-Wü nicht aus, um die stationäre Abrechnung sicher zu halten. Dafür bedarf es , wie Herr Horndasch schrieb, medizinischer Gründe.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Eine potenzielle Patientengefährdung ist auch ein MEZINISCHER Grund, oder nicht?!
    Angenommen, der "ambulante" Pat. ist nach der Narkose zunächst fit. Er wird dann vom Taxifahrer nach Hause gebracht und abgeliefert.
    In der Wohnung (alleine!) sieht der Pat., dass plötzlich etwas Blut im Verband zu erkennen ist.
    Aus lauter Panik:
    - kollabiert er und verletzt sich, fällt in die Badewanne.....oder
    - läuft panisch zum Telefon und stürzt oder
    - der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt!

    Ich möchte mal wissen, was der Richter in so einem Falle (ex ante, ex post, ex egal) dann urteilt :thumbdown::cursing:

    Wenn alles super gelaufen ist, sagen KK/MDK immer hinterher: Na, ging doch :thumbup:

    Gruß

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Hallo Herr Breitmeier,

    wenn man die Leitlinie für ambulantes Operieren heranzieht, könnte man nach dem Wortlaut noch versucht sein, den Gedanken einer "telefonischen Fernbetreuung" zu vertreten ("verantwortliche Person zur postoperativen Überwachung der ersten 24 Stunde").

    Eindeutig ist die Leitlinie des Bundesverbandes ambulants Operieren ("verantwortliche Person zur Überwachung der ersten 24 Stunden nach dem Eingriff anwesend. Kann ein Patient nicht gewährleisten, dass er die ersten 24 Stunden nicht allein zu Hause ist, so ist der Patient nicht für eine ambulante Operation geeignet").

    So sah es auch das SG Oldenburg S 62 KR 167/07 am 8.7.2008.

    Wie ist denn die MDK-seitige Vorstellung nördlich von Baden-Württemberg. Ich gehe mal davon aus, dass o.g. Leitlinien auf medizinischen Erwägungen beruhen und nicht im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes aufgestellt wurden.

    Wie bewerten Sie die aus o.g. Leitlinien resultierenden haftungsrechtlichen Konsequenzen, die im Allgemeinen Operateur und Anästhesist zu tragen haben?

    Viele Grüße

    Medman2

  • Ich gehe auch davon aus, dass die BAO Leitlinien nach bestem Wissen erstellt wurden, wundere mich aber ein bisschen darüber, dass es die Ärzte in den umgebenden Ländern offenkundig ganz anders sehen. Ich kenne auch das SG Urteil aus Oldenburg, aber es passt nicht mehr ganz in die Zeit und zur BSG Rechtsprechung.
    Die maßgeblichen GAEP Kriterien im Feld " F " beinhalten "Soziale Faktoren.". Und das Kriterium F1 bezeichnet eben nicht nur den Single Status sondern die fehlende Kommunikationsmöglichkeit, weil der Single zusätzlich kein Telefon erreichen kann. Im Handy Zeitalter ist die Erfüllung dieses Kriteriums extrem schwer erreichbar, oder?
    Der AOP Vertrag inkl. GAEP Kriterien ist von der Selbstverwaltung konsentiert, haftungsrechtliche Probleme könnten in anderen Rechtsgebieten aber trotzdem auftreten. Bei den regelhaft elektiven Eingriffen wäre aber häufig noch Zeit die postoperative Versorgung zu organisiere.
    Die KBV meint ja sogar, jeder 4. KHS- Patient müsse eigentlich ambulant behandelt werden .

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo Herr Breitmeier,

    zunächst hat Herr Horndasch weiter oben - für mich neu - darauf hingewiesen, dass die GAEP-Kriterien für die §17c-Prüfung aufgestellt wurden. Auch wenn die §17c-Prüfung abgeschafft wurde, sind die Kriterien aufgrund eines statischen Verweises immer noch gültig (s. § 3 Abs. 3 AOP-Vertrag) (vgl. auch Erläuterung des GKV-Spitzenverbandes).

    Ich stimme Ihnen zu, dass die fehlende Erreichbarkeit eines Telefons heutzutage kaum noch Grund für eine stationäre Behandlung sein dürfte.

    Ich beziehe mich aber nicht auf das Kriterium F1, sondern auf das Kriterium F4 "Fehlende Versorgungsmöglichkeiten". WhatsApp ist da eben nicht ausreichend.
    Es besteht hier mithin eine vereinbarte Handlungsweise, mit der die von Ihnen beschriebene grundsätzliche Auffassung "nördlich von Baden-Württemberg" nicht in Übereinstimmng zu bringen ist. Pacta sunt servanda.

    Theoretisch wäre zwar die Verordnung einer 24-stündigen Pflege möglich. Allerdings wird diese, zumindest in unserem Bereich, von keinem Pflegedienst übernommen.

    Ihr Hinweis auf die umgebenden Länder und die Meinung (statistischer Art) der KBV ist hinsichtlich haftungsrechtlicher Konsequenzen im Einzelfall leider ohne Relevanz.


    Vele Grüße

    Medman2

    PS: Haben Sie ein Aktenzeichen der von Ihnen referenzierten BSG-Rechtsprechung zu diesem Thema?

  • Hallo Medman2,

    Ich hatte kein spezielles BSG Urteil gemeint, sondern den Tenor der Entscheidungen, dass soziale oder rein pflegerische Gründe für eine KHS-Behandlungsnotwendigkeit nicht ausreichen. Das BSG insistiert dabei immer ( worauf auch Herr Horndasch hinwies) auf der medizinischen Notwendigkeit. Die im Einzelfall zu belegen, ist Sache der Klinik. Häufig stimmen der textbausteinartige Satz im Brief (" da zuhause nicht versorgt stationär) und die Dokumentation in der Akte leider nicht überein...
    Die Entstehungsgeschichte der G-AEP Kriterien ist so wie dargestellt : Erst 17c Prüfung, jetzt AOP- Vertrag (als verbindliche Anlage).

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo Herr Breitmeier,

    gleichwohl bleibt es dabei, dass fehlende Versorgungsmöglichkeiten vom Grundsatz als Ausschlusskriterium für eine ambulante Operation vereinbart sind.

    Viele Grüße

    Medman2