Neues vom BSG / LSG

  • Guten Tag,

    hier der Terminbericht zu den gestrigen Entscheidungen des BSG.

    Das mit dem Versorgungsauftrag wird in der Zukunft sicher interessant werden.

    Und die Hauptdiagnosen-Entscheidung sorgt für weitere Klarheit, dass Aufenthalt nicht gleich Aufnahme ist.

    Und das BSG hat wohl auch erkannt, dass manche Kassen das Schockraumurteil etwas weit interpretiert haben. Die Abgrenzung in Zukunft ( was ist eine hohe Intensität von in ihrem engen zeitlichen und örtlichen Verbund nur stationär verfügbarer diagnostischer Maßnahmen , die ambulant nicht in gleicher Weise regelhaft verfügbar sind?) wird aber für Streitpotential sorgen (aber das nur meine unmaßgebliche Meinung).

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Morgen,

    zum Punkt Strahlentherapie im anderen Haus wird nur kodier- und abrechenbar, wenn vom eigenen Versorgungsauftrag umfasst:

    Als psych. Fachkrankenhaus umfasst unser Versorgungsauftrag keinerlei somatischen Leistungen (wie z.B. Endoskopie, Radiatio uvm.)

    Könnte das bedeuten, wir dürfen diese Leistungen (wenn konsiliarisch extern erbracht) zwar bezahlen, aber nicht abrechnen?

    Oder verstehe ich da etwas falsch?

    Viele Grüße - NV

  • Guten Morgen,

    genau das könnte es auch aus meiner Sicht bedeuten. Wird spannend, wie es dann im ausführlichen Urteil zu lesen sein wird.

    (Und auch wenn "Strahlentherapie" zum Versorgungsauftrag gehört, darf es keine externe Verbringungsleistung sein - so ein früheres BSG-Urteil, wenn ich mich richtig erinnere.)

    Gruß,

    fimuc

  • Das Urteil wirft so viele Fragen auf.

    Ich verstehe es derzeit so, dass es nur Fälle umfasst, bei denen die Strahlentherapie ambulant begonnen wurde.
    Leitet das Krankenhaus die Bestrahlung erst vollstationär ein, eben nicht.

    Gibt es hier Radioonkologen? Der Patient wird ja für den Linearbeschleuniger auf einem CT millimetergenau eingemessen. Es wird eine Schablone erstellt, in die die Patienten sich vor der Bestrahlung legen müssen. Für den Kopf wird eine spezielle Form konstruiert.
    Soll ein Patient also in einem strahlentherapeutischen Zentrum ambulant bestrahlt werden, kommt dann aus welchem Grund auch immer, in die vollstationäre Versorgung eines Krankenhauses ohne Versorgungsauftrag in Strahlentherapie, kann die Leistung ja nicht in dieser Praxis fortgesetzt werden. Es sei denn der Radioonkologe und/oder das Krankenhaus machen es dann halt einfach gratis. Das ist ein Drauflegegeschäft sondersgleichen.

    In einem anderen Krankenhaus mit Versorgungsauftrag müsste der Patient aufwendigst neu eingemessen werden. Das widerspricht wiederum dem Grundsatz von Vermeidung von Doppeluntersuchungen.

    Meines Erachtens hilft hier nur eine Verfassungsbeschwerde....

    Der Vorwurf, dass Krankenhäuser oder ihre Träger sich die Taschen vollmachen, ist größtenteils haltlos. Aber dass von allen Seiten dem nackten Mann in die Tasche gegriffen wird ist bei weitem noch nicht überall angekommen.