Psych PV Einstufung PEPP identisch?

  • Hallo.

    In meiner Klinik gibt es verschiedene Ansichten, was die A2 Einstufung betrifft.
    Meine Klinik rechnet noch nicht nach PEPP ab, wir üben es aber schon. Nun meint unser Professor, als ich mein PEPP-Handbuch rausholte und ihm die Kriterien für eine A2 Einstufung vorlas, dass die Kriterien im PEPP System strenger wären, als die, die es als Vorgabe für die Psych PV nach Bundespflegesatzverordnung gibt und da wir noch nicht peppen, ohne diese strengen Kriterien in die A2 einstufen können. ?(
    Er hätte ganz gern zum Stichtag 2 A2 Patienten von 30...

    Ich sehe das aber so, dass wir eine psychosom. psychother. Station sind, mit essgestörten Pat., Depressiven und Pat.mit Expositionen. Wir sind keine Akutstation. Wir schaffen seeehr selten mal eine Intensivbehandlung in der Behandlungskategorie für 1-2 Tage, aber damit ist noch lange keine A2 Einstufung drin, oder?

    Hoffe auf paar gute Argumentationsvorschläge, muss nächste Woche Rede und Antwort stehen. Ist dem wirklich so, dass im PEPP System härtere Kriterien zur Einstufung vorliegen?

    LG und schönes WE

  • Guten Morgen KodiererHGW,

    bitte vermischen Sie nicht folgende Sachverhalte:

    Die seit 1991 geltende Psych-PV, die der Ermittlung von notwendigem Psychiatrie-Personal (und damit letztendlich der Budgetermittlung) dient, wird zum 01.01.2019 aufgehoben (s. Artikel 7 und Artikel 8 Abs. 3 PsychEntgG). Zur Konkretisierung des § 4 Psych-PV (Behandlungsbereiche) gibt es sog. "Eingruppierungsempfehlungen" (Erweiterung der Anlage 1 und 2 der Psych-PV), die Sie z.B. hier und hier erhalten. In den Behandlungsbereichen A, S und G gibt es 6 Behandlungsuntergruppen, die Untergruppe 2 ist die "Intensivbehandlung". Die korrekt zu tätigende Einstufung ist später auch in einen OPS-Schlüssel (9-98x) abzubilden.

    Daneben (und völlig losgelöst davon) gibt es im OPS, der seit 2010 in Krankenhäusern nach § 17d KHG verpflichtend anzuwenden ist, Behandlungsbereiche, die namensgleich mit der Psych-PV sind, nämlich u.a. 9-60x (Regelbehandlung) und 9-61 (Intensivbehandlung).
    In den Hinweisen zur Kodierung der OPS-Kodes 9-61 sind ebenda Merkmale aufgeführt, wann eine Intensivbehandlung gem. OPS vorliegt. Diese Merkmale unterscheiden sich von denen einer Intensivbehandlung nach Psych-PV.

    Mit dem neuen Entgeltsystem PEPP hat das Ganze nur bedingt zu tun, denn auch nicht optierende Einrichtungen müssen ja o.g. beachten!!! Auch müssen optierende Krankenhäuser keine verschärfte Regelungen beachten. Ich vermute, dass das Gerücht aufgekommen ist, weil ab der Option i.d.R. die Prüfquote durch den MDK drastisch bis auf durchschnittlich 10% ihrer Fälle steigt und hier auch Prüfungen der korrekten Kodierung gem. OPS erfolgen.

    Hoffentlich helfen Ihnen diese Hinweise, die verschiedenen Aspekte sauber zu trennen. Ansonsten melden Sie sich bitte wieder.


    MfG,

    ck-pku

  • Er hätte ganz gern zum Stichtag 2 A2 Patienten von 30...


    Ihr Prof. meint an dieser Stelle die viermal jährlich stattfindende Einstufung der PsychPV und diese hat Inhaltlich nicht viel mit der Peudo-OPS zu tun.


    Für die Entwicklung des PSY-Entgeltsystems PEPP müssen Einrichtungen, die die Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) anwenden, für jeden voll- und teilstationären Behandlungsfall die tagesbezogene Einstufung der Patienten in die Behandlungsbereiche der Psych-PV übermitteln.
    Mit der Pseudo-OPS können die Kliniken die Psych-PV-Einstufungen in geeigneter Form für den Datensatz gemäß §21 KHEntgG erfassen, welche dann vom InEK zur Entwicklung des Systems genutzt wurde/wird.

    Die viermal jährliche Einstufung der voll- und teilstationären Patienten nach der Psychiatrie-Personalverordnung (PsychPV) hat hingegen nicht diesen Tagesbezug und ist ehr eine Gesamtschau des Behandlungsfalls. Da kann es durchaus vorkommen, dass der Pat. zum Zeitpunkt der Einstufung, eigentlich nicht mehr ein Intensivpat. ist, aber aufgrund der vorher erfolgten Behandlung, als eben solcher eingestuft wird. (Bsp. Pat im A-Bereich 4 Wochen in A2 eingestuft, seit einer Woche in A1. Jetzt Einstufung PsychPV aber wieder als A2 angegeben.

    In unserem KIS, gab es auch eine Seite, welche ursprünglich für die viermalige Angabe der PsychPV im Jahr entwickelt wurde. Als dann im Dez. 2009 beschlossen wurde, die Pseudo-OPS einzuführen, wurde die Seite dann bei uns umgestrickt für diesen Zweck der tgl. Erfassung, was dann aber als Folge hatte, dass man Sie für die Jährlichen Einstufungen nicht mehr nutzen wollte.

  • Hallo bazhille,
    es ist zwar nicht mehr lange von Bedeutung, aber ich meine, das bei der Erhebung der Psych-PV Einstufungen schon die Einstufung am jeweiligen Stichtag gemeint ist und nicht eine "Gesamtschau" des ganzen Aufenthaltes.
    Grüße, helmutwg

  • Hallo bazhille,
    es ist zwar nicht mehr lange von Bedeutung, aber ich meine, das bei der Erhebung der Psych-PV Einstufungen schon die Einstufung am jeweiligen Stichtag gemeint ist und nicht eine "Gesamtschau" des ganzen Aufenthaltes.
    Grüße, helmutwg

    Die "Einstufung zum Stichtag" wurde, zumindest in unserer Trägerschaft und auch von bekannten ärztlichen Direktoren, schon immer als Gesamtschau des Aufenthaltes gesehen und nicht am Stichtag so eingestuft, wie es der Pat. auch an diesem Tag war. Das wird der Prof. dann auch dementsprechend gemeint haben.


    Er hätte ganz gern zum Stichtag 2 A2 Patienten von 30...

  • Hallo bazhille,

    Ihre Variante der Einstufung zum Stichtag ist vom gesunden Menschenverstand her eigentlich unlogisch.

    Wie sieht denn die "Gesamtschau" bei einem Patienten aus, der erst seit einem Tag einliegt? Und wie sieht sie aus bei einem Patienten, der seit 5 Wochen einliegt, dabei in der ersten Woche das Kriterium "Intensiv" erfüllte und danach nicht mehr? Wird der durchgehend in Intensiv oder in Regel eingestuft??? Wozu brauche ich dann noch einen Stichtag?
    Mit dieser Logik würde ich dann auch die Patientenzahlen des Stichtages auf das langjährige Mittel anpassen.

    Allerdings ist §4 Absatz 2 der PsychPV auch tatsächlich recht schwammig verfasst: "...auf der Grundlage von vier Stichtagserhebungen; dabei ist die durchschnittliche Belegung der Einrichtung mit krankenhausbehandlungsbedürftigen Patienten sowie die Entwicklung im nächsten Pflegesatzzeitraum zu berücksichtigen."

    Also macht´s einfach jeder so, wie er mag...

    Schöne Grüße
    Anyway

    Einmal editiert, zuletzt von Anyway (26. November 2015 um 12:54)

  • Guten Morgen,

    weil es ja immerhin noch 2 Jahre relevant ist:

    Dem Grunde nach hat helmutwg recht: Es war die Intention des Gesetzgebers, den Behandlungs- und Betreuungsbedarf tatsächlich nur über (mindestens) 4 Stichtagserhebungen abzubilden. Dabei wird jeweils der Istzustand im Zeitpunkt der Erhebung festgestellt. Eine Gesamtschau eines Falls ist also nicht intendiert gewesen. Stattdessen sollte sich das gesamte Fallspektrum eines Hauses über die 4 Termine darstellen lassen.

    Aber: Schnell wurde erkannt, dass diese Intention des Gesetzgebers Grundlage für wenig fruchtbare Auseinandersetzungen zwischen den Krankenkassen und den Krankenhäusern liefert. Daher können die Vertragsparteien (in den Budgetverhandlungen) zu den Stichtagserhebungen abweichende Vereinbarungen treffen (s.a. § 4 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz Psych-PV). Von was abgewichen werden kann, wird nicht gesagt, nur darf man nicht auf die Erhebung selbst verzichten (s.a. Dietz/Bofinger)!

    Daher könnten in den Häusern von bazhille und Anyway ggfs. solche alternativen Vereinbarungen getroffen worden sein. Nur der Satz von Anyway

    (...) Also macht´s einfach jeder so, wie er mag...

    ist natürlich eine nicht sachgerechte Provokation. Demzufolge kann auch nicht von einem Professor, wie von KodiererHGW oben beschrieben, zu einem Stichtag eine bestimmte Anzahl von (hier:) "A2-Patienten" gefordert werden. Eine solche Haltung gibt den Krankenkassen leider recht, misstrauisch zu werden und macht den Krankenhäusern das Leben schwer, die die Psych-PV und die getroffenen Vereinbarungen rechtlich und inhaltlich sauber anwenden. Denn damit würde man Personalbedarfe und damit letztendlich Budgets nicht sachgerecht in die Höhe treiben.

    Ich wünsche ein schönes Wochenende.


    MfG,

    ck-pku

  • Hallo ck-pku,

    natürlich haben Sie recht - mein Satz war rein provokativ, weil diese von mir zitierte schwammige Bemerkung in §4 Absatz 2 der PsychPV eben mal gerne in die von Ihnen zurecht bemängelte nicht sachdienliche Beliebigkeit ausartet. Ich bin mir nämlich fast sicher, dass es kaum Häuser mit abweichenden Vereinbarungen gemäß § 4 Absatz 3 der PsychPV gibt, dass aber die Vorgehensweise der Erfassung in den Häusern trotzdem deutlich divergiert (s.o) - und das ist eben nicht im Sinne der an und für sich wichtigen und notwendigen PsychPV.
    Unser Haus ermittelt übrigens tatsächlich stichtags- und minutengenau (23:59 Uhr) ohne Gesamtschau.

    Auch Ihnen ein schönes Wochenende.

    Schöne Grüße
    Anyway

  • Hallo in die Runde.

    Nachdem ich mit meinen Psychiatern bezüglich der A2 Einstufung auf einen Nenner gekommen bin, ergab sich nun eine neue Frage.
    Müssen alle tagesklinischen Pat. A6 eingestuft werden?
    Auf einem Seminar hab ich gehört, dass Pat., die nach dem stationären Aufenthalt tagesklinisch weiter behandelt werden, integriert auf dieser Station auch A6 eingestuft werden können (also "bekannte" Pat. A6) und nur die neuen, uns nicht bekannten Pat., A1 einzustufen.
    Kann da jemand was zu sagen?

    LG

  • Hallo HGW!
    Das hängt davon ab, was während der Budgetverhandlung vereinbart wurde.
    Fragen Sie am Besten mal bei der Geschäftsführung nach.
    Bei uns ist es in jeder Tagesklinik unterschiedlich...

    Viele Grüße,

    B. Gohr

    Das Problem am Gesundheitssystem ist der aufrechte Gang. Der aufrechte Gang ist moralisch wünschenswert, orthopädisch aber eine Katastrophe.