Psychosomatik vs. Allgemein Psychiatrische PEPP?

  • Guten Tag,

    ich habe gerade eine Frage. Wir haben sowohl psychiatrische als auch psychosomatische tagesklinische Plätze. Zwischen den Tageskliniken sind interne Verlegungen möglich.

    Wenn man nun interne Verlegungen durchführt, dann wird am Ende des Aufenthaltes geprüft, ob der Fall mehr psychiatrische oder mehr psychosomatische Tage hatte. Je nachdem kommt er in die psychosomatische oder eben psychiatrische Strukturkategorie (SK).

    Würde man allerdings keine interne Verlegung durchführen sondern den Fall aus der einen TK entlassen und in der anderen wiederaufnehmen käme es (außer bei Jahresüberliegern) zu zwei Fälle in zwei SKen einer psychiatrischen und einer psychosomatischen. Ist das so korrekt? Oder habe ich hier etwas übersehen?

    Sind beide Möglichkeiten korrekt oder muss z.B. intern verlegt werden? Wenn beides geht könnte man hier leicht die Fallzahl und die VWD manipulieren und auch die Erlöse ggf. geringfügig steuern. Sicherlich nicht im Sinne des Systems...

    Liebe Grüße,

    Matt

  • Hallo Matt,

    da Sie Fälle, die innerhalb von 21 Tagen erneut (im selben Behandlungsbereich: voll- bzw. teilstationär) aufgenommen werden sowieso zusammenführen müssen, bleibt es sich (im selben Haus) völlig gleich, ob sie von vornherein intern zwischen Tageskliniken verlegt oder entlassen und wieder aufgenommen werden. Bei mehr als 21 Tagen sieht es natürlich anders aus, aber dann würde ich sowieso von einer Entlassung und neuen Aufnahme ausgehen.

    Genau um solche Tricks zu vermeiden ist die Fallzusammenführung sinnvoll und offensichtlich leider auch notwendig.

    Gruß

  • Hallo Thomas,

    der Zeitabstand wäre doch hier zunächst irrelevant. Da die unterschiedlichen Strukturkategorien (TA vs. TP) die 21 Tage Regelung aushebeln (außer bei Jahresüberliegern) und somit keine Fallklammern mehr gebildet werden.
    Genau deshalb würde die Entlassung die Fallzahl mehren und die Klammerung unterdrücken.

    Liebe Grüße,

    Edit:
    GW: Es geht hier nicht darum solche Designfehler auszunutzen, sondern zu diskutieren. Wenn ich diese Ausnutzen wollte, wäre es ziemlich ungeschickt diese hier im Forum breitzutreten. Nur eine Anmerkung falls Ihr letzter Satz auf mich zugeschnitten war.

    Matt

    Einmal editiert, zuletzt von Matt (21. Juni 2016 um 15:37)

  • Hallo GW,

    wenn ich mich nicht irre erfolgt eine Fallzusammenführung nur dann innerhalb 21 Tagen, wenn die Fälle der gleichen Strukturkategorie zuzuordnen sind (außer bei Jahresüberliegern siehe PEPPV 2016 §2 Abs.5). Die Strukturkategorie setzt sich aus Aufnahmegrund (ts oder Vs) und dem Fachabteilungsschlüssel zusammen.

    Hallo Matt,

    ich frage deshalb nachdem Zeitabstand da soweit mit bekannt ist, in den Landesverträgen geregelt ist wann es sich um eine Verlegung und wann es sich um eine Verbringung handelt. Ich vermute das wenn der Pat. von z.B. TA nach TP wechselt und der Zeitabstand <24 h ist wird es als Verbringung ausgelegt wenn der Zeitabstand >24h ist als Verlegung (in Abhängigkeit vom jeweiligen Landesvertrag) . Sobald es eine Verlegung ist würde ich mich Ihrer These anschließen und man könnte die Fallzahl und die VWD manipulieren. Aber die Kostenträger werden bestimmt auf solche Fälle mit einer MDK-Prüfung reagieren.


    Freundliche Grüße

    4 Mal editiert, zuletzt von Thomas B. (22. Juni 2016 um 10:29) aus folgendem Grund: Ich habe einen Satz nicht vollendet, es fehlten ein paar Wörter

  • Hallo Thomas,

    dem Punkt mit der Verbringung/Verlegung werde ich nochmal nachgehen. Das ist ein guter Hinweis. Auf anhieb konnte ich hier in unserem Landesvertrags nichts finden. Aber selbst wenn hier die "Frist" von 21 Tagen auf 24h gekürzt würde, wäre das wahrscheinlich nicht in der Absicht des "Erfinders" gewesen. Da es etwas Spielraum eröffnet um die Fallklammerregel auszubremsen.

    Liebe Grüße,

    Matt

  • Hallo,

    selbstverständlich haben sie Recht mit der Strukturkategorie, mein Fehler!

    Und selbstverständlich war die Anmerkung zur Notwendigkeit der Fallzusammenführung nicht persönlich gemeint, sondern nur ein Hinweis, dass bestimmte Fehlanreize im System durchaus berücksichtigt und korrigiert werden (OK, trifft im vorliegenden Fall ja nicht zu).

    Unabhängig davon ist es für mich klar, dass ein Patient, der gestern in der psychiatrischen Tagesklinik war und heute in die psychosomatische Tagesklinik des gleichen Krankenhauses kommt, eher eine interne Verlegung als eine Neuaufnahme ist. Ich denke der MDK würde das im Zweifel genau so sehen.

    Für mich (und damit natürlich völlig unverbindlich) würde ich ganz pragmatisch sagen: Wechsel am nächsten Tag (bzw. über Wochenende) oder Empfehlung der Weiterbehandlung in der jeweils anderen Fachabteilung --> Verlegung, großer Zeitabstand (die 21 Tage wären hier ja ein guter Anhalt) bzw. neue Vorstellung in der anderen Fachabteilung --> Neuaufnahme.

    Allerdings gehe ich mal davon aus, dass wir hier auch nicht gerade über massenhafte Fallzahlen reden und die Auswirkungen auf das Gesamtsystem eher marginal sind.

    Gruß

    PS: Verbringung ist meines Erachtens etwas anderes, nämlich die Beauftragung einer bestimmten Leistung in KH B (z.B. Herzkathether) durch das die "Behandlungshoheit" behaltende KH A. Um eine Verbringung handelt es sich, wenn der Patient unmittelbar nach der gezielt beauftragten und erbrachten Leistung (oder nach Landesvertrag ggf. innerhalb von 24h) wieder in KH A zurückverlegt wird.

  • Hallo GW,

    mit Verbringung haben Sie natürlich völlig recht das etwas anderes gemeint ist. Mein Gedankengang bezog sich darauf, dass wenn ein Wechsel zwischen z.B. TA und TP stattfindet und der Zeitabstand <24h ist (je nach Landesvertrag) die Regelungen zur Verlegung bzw. Verbringung so ausgelegt werden, dass es keine Verlegung ist sondern eine Verbringung in Form eines Fachabteilungswechsel und deshalb keine Unterbrechung der Behandlung stattgefunden hat. Aber das mit der Verbringung in Zusammenhang zu bringen ist nicht korrekt von meiner Seite, da die Definition für die Verbringung eine andere ist.

    Gruß