Leistungsrechtliche Entscheidung der KKn binnen 9 Monaten

  • Liebes Forum,

    wie gehen Sie mit leistungsrechtlichen Entscheidungen der KKn nach MDK Gutachten um, die nicht innerhalb der unter §8 PrüfvV festgelegten 9 Monate nach Prüfanzeige angezeigt werden?


    Haben Sie Erfahrungen?


    Gruß
    Ida

  • Tag,
    ein interessanter Aspekt, insbesondere, wenn KH anfangen, Ausschluss-Fristen geltend zu machen. Gegen die Ausschluss-Frist der 4-Wochen Vorgaben haben aus nachvollziehbaren Gründen auch die KH Argumente.
    Meine Erfahrung: Wenn KH aus Formgründen gegen die Kassen vorgehen, wird durch die Gerichte Sachaufklärung betrieben. Wenn die KH Sachaufklärung betreiben wollen, werden sie aus formalen Gründen abgewiesen.
    Gruß
    merguet

  • naja, nachdem ja das SG Köln die 4 Wochen-Frist zur Ausschlussfrist deklariert hat, hätte ich zumindest bei der 9 Monatsfrist des § 8 PrüfvV keine Skrupel ebenso zu argumentieren, da steht immerhin in Satz 4, dass es eine Ausschlussfrist ist. Problematisch dürfte in praxi wieder sein, dass das KH am Ende klagen muss, da die Kasse sich wahrscheinlich nicht kampflos ergeben wird....

  • Hallo liebes Forum,

    ich hänge mich hier mal mit an, da es um die Problematik PrüfvV2015 und 9 Monate geht...
    Wir haben aktuell das Thema, dass die "9 Monate" wohl nicht ganz problemlos zu definieren sind und damit zum Zankapfel werden....

    Aktuelles Bsp.:
    MDK hat die Prüfung ausgelöst am 17.12.2015
    KH- Software berechnet nach §191 BGB (1 Monat = 30 Tage): Frist endet am 11.09.2016
    Krankenkasse: Anschreiben erstellt am 12.09.2016, Absetzung vorgenommen
    KH: Berechnung AWP, da Anspruch verfristet; zusätzlich schriftliche Ablehnung der Absetzung
    Die KK argumentiert nun so, dass die Frist erst am 16.09.2016 beendet wäre, die Information also im Zeitraum erfolgt wäre und damit die Absetzung korrekt ist.

    Hat schon ein anderes KH dieses Thema? Wie sah die Lösung aus?

    Ich freue mich über eine kurze Rückinfo. Danke!
    Viele Grüße
    NiZim

  • Hallo NiZim,
    der Fehler dürfte doch schon in der Fristberechnung nach § 191 BGB liegen: "Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet." Die 9 Monatsfrist der PrüfvV ist aber zusammenhängend, weshalb das Fristende nach § 188 Abs. 2, 3 BGB zu berechnen ist. Der Fristablauf am 16.09.2016 dürfte daher korrekt sein.
    MfG, RA Berbuir

  • Hallo Herr Berbuir,

    Vielen Dank für Ihre Erläuterung. Das klingt (leider, leider) nachvollziehbar.
    Unser Softwareanbieter wird sein Programm entsprechend anpassen, dann ist der Fehler zumindest zukünftig vom Tisch.

    Ihnen noch einen schönen Freitag und nochmals danke für Ihre schnelle Unterstützung!

    mfG
    NiZim