Auf die Argumentation über die Verdachtsdiagnose habe ich nur gewartet. Nur liegt hier keine Verdachtsdiagnose vor, sowohl die Verschlechterung der Nierenfunktion als auch das Karzinom sind eben nicht nur ein Verdacht, sondern eben hier gesicherte Diagnosen.
Die Regelung zu den Verdachtsdiagnosen erstreckt sich aber nicht darauf auf Verdacht mal einen kausalen Zusammenhang mittels reiner Behauptung herzustellen.
Ferner das Karzinom an sich kann hier nur in zwei Fällen als Hauptdiagnosen stehen, entweder, wenn es bereits vorher bekannt war, und deshalb der stationäre Aufenthalt notwendig geworden ist, oder eben weil man eben sicher nachweisen kann, dass die initialen Beschwerden durch das Karzinom ausgelöst worden sind. Beides liegt hier aber eben nicht vor, und daher ist ein nebenbefundliches Karzinom eben auch nur als Nebendiagnose zu kodieren. Daran ändert weder die DKR, noch irgendein BSG-Urteil etwas.