Stuhlinkontinenz als Folge einer Operation

  • Hallo Forum,

    ich brauche Eure Hilfe bei der Kodierung in folgendem Fall.
    Patient wurde aufgrund eines Rektumkarzinoms operiert. Jetzt erfolgt, nach mehr als einem Jahr, die Anlage eines Anus praeters aufgrund einer nachgewiesenen Sphinkterschwäche und Stuhlinkontinenz.
    Was ist als Hauptdiagnose zu kodieren?

    Vielen Dank
    VG

  • Falls die Stuhlinkontinenz wirklich der Grund für die AP-Anlage war, was spricht dann gegen R15 ?

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

    Einmal editiert, zuletzt von Breitmeier (3. Februar 2017 um 18:23)

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    falls "notwendige Folgebehandlung": D002

    Der Malignom-Kode ist als Hauptdiagnose für jeden Krankenhausaufenthalt zur Behandlung der bösartigen Neubildung und zu notwendigen Folgebehandlungen (z.B. Operationen, Chemo-/Strahlentherapie, sonstige Therapie) (siehe Beispiel 2) sowie zur Diagnostik (z.B. Staging) (siehe Beispiel 3) anzugeben, bis die Behandlung endgültig abgeschlossen ist, also auch bei den stationären Aufenthalten, die beispielsweise auf die chirurgische Entfernung eines Malignoms folgen. Denn obwohl das Malignom operativ entfernt worden ist, wird der Patient nach wie vor wegen des Malignoms behandelt. War der Aufnahmegrund weder die maligne Erkrankung noch die Chemo-/Strahlentherapie, so ist die Hauptdiagnose gemäß DKR D002 Hauptdiagnose (Seite 4) zu wählen.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Zusammen,
    Klarstellung zur DKR 0201 vom Bundesschlichtungsausschuss vom 4.7.2016:
    "Wird bei einem Patienten-mit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekanntem Malignom und bevor die Malignom-Behandlung entgültig abgeschlossen ist-während des stationären Aufenthaltes ausschließlich eine einzelne Erkrankung (oder Komplikation) als Folge der Tumortherapie oder eines Tumors behandelt, wird in diesem fall die behandelte Erkrankung als HD angegeben und der Tumor als ND".
    -> d.h., gilt die Tumorbehandlung als noch nicht abgeschlossen, wurde aber tatsächlich keinerlei diagnostischer oder therapeutischer Aufwand bezüglich des Tumors betrieben, ist R15 m.E. die korrekte HD. Der Tumor darf aber als ND dazu.
    -> gilt der Patient als geheilt, würde ich auch R15 als HD wählen und einen Z-Kode für den Tumor.

    An sich spricht ja nichts gegen die Inkontinenz. Dürfte ja nur nicht kodiert werden, wenn sie "im Rahmen einer Behandlung als normal anzusehen ist". Da ja nicht jder Patient nach dieser OP stuhlinkontinent ist, darf sie m.E. kodiert werden.
    Gruß

  • Hallo Zusammen,
    Gibt es Erfahrungen bezüglich einer Inkontinenz nach Gabe von Abführmitteln im Rahmen einer Obstipation?
    Eigentlich würde ich ja sagen, dass nicht jeder Patient den Stuhl nicht halten kann und R15 daher ok ist.
    ABER: Ist es nicht als normal anzusehen, dass ein älterer Patient, der vielleicht auch noch immobil ist, es nicht rechtzeitig zur Toilette schafft, wenn er Abführmittel erhält (also, im Rahmen der Behandlung als "normal" anzusehen.
    Müsste man also im Einzelfall schauen??
    Ich bin gerade hin und her gerissen.
    Danke und Gruß