MDK-Gutachten ohne ärztliche Verlaufsdokumentation

  • Hallo,

    unser Chefarzt möchte nicht, dass die ärztl./psychologische Verlaufsdokumentation an den MDK geht. Wegen Schutz der Privatsphäre der Patienten.
    Nun haben wir das erste Gutachten zurück und bis auf den Aufnahmetag, an dem es eine Doku gibt, ist alles gestrichen (ach!)
    Unsere Rechtsabteilung meinte im Vorfeld, ein ausführlicher Entlassungsbrief müsste evtl. ausreichen. Den gibt es.
    Hat jemand ein ähnliches Problem /Einstellung des Chefs?

    Vielen Dank für einen regen Austausch...

    FNK

  • Hallo FNK,

    wenn der MDK die gesamte Verlaufsdokumentation anfordert, dies ist z. B. bei Überprüfung der VWD der Fall, so ist diese dem MDK (in Kopie) zur Verfügung zu stellen. Betonung liegt auf MDK, auf keinen Fall an Sachbearbeiter der Krankenkasse.

    LG Finni

  • Hallo fnk,

    dieses Problem / Einstellung von Chefärzten kenne ich nicht. Der MDK unterliegt ja auch der Schweigepflicht und der Schutz der Privatsphäre der Patienten sollte somit gegeben sein.

    Grüße
    Thomas B.

  • Tag,

    die Argumentation ist albern und stammt aus einem anderen Jahrhundert. Wir können unsere Ansprüche nur geltend machen mit der gesamten Dokumentation.

    Gruß

    merguet

  • Guten Morgen,

    interessant, wie datenschutzrechtliche Bedenken eines Chefarztes verunglimpft werden...

    So unberechtigt sind diese Bedenken nämlich eben nicht: Auch im Prüfverfahren gibt es ein sog. 'Übermaßverbot' der Auskunft. Denn § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB besagt ja, dass derjenige, der "unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis (...), offenbart, das ihm als Arzt (...) anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft" wird.

    Es stellt sich also die Frage nach der Befugnis zur Offenbarung, denn ansonsten können Auskünfte verweigert werden (s.a. § 100 Abs. 2 SGB X).

    Aus diesem Grunde sind die Krankenkassen im Rahmen des Prüfverfahrens ja angehalten, ihre Fragen zu konkretisieren (s.a. § 4 PrüfvV).

    Wie fänden Sie es denn, wenn Sie als psychiatrischer Patient im Krankenhaus gelegen hätten und die Krankenkasse (über den MDK) nun im Nachhinein die Rechtmäßigkeit einer Prozedur prüfen möchte und dem MDK vom Krankenhaus 'einfachheitshalber' die Gesamtdokumentation inkl. der Gesamtanamnese (inkl. evtl. Aussagen zum Sexualverhalten) ausgehändigt wird?

    Finden Sie die Argumentation dann auch noch

    albern und (...) aus einem anderen Jahrhundert

    stammend?

    Ich freue mich jetzt schon auf Gegeneinwände.


    MfG,

    ck-pku

    Einmal editiert, zuletzt von ck-pku (20. Februar 2017 um 07:53)

  • Guten Morgen,

    ich glaube, da herrscht ein Mißverständnis. Der Arzt des MDK unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.
    Was er dann allerdings in seine Beurteilung schreibt und damit auch den Sachbearbeitern der Krankenkasse offenbart, hat mir schon immer datenschutzrechtliche Bedenken gemacht. Allerdings liegt die Verantwortung dafür nicht im Zugriff des Krankenhauses.
    Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche müssen Sie zahlungsbegründende Unterlagen vorlegen. Die PrüfVV legt im §7 fest:

    Zitat

    "Bei einer Prüfung im schriftlichen Verfahren kann der MDK die Übersendung einer Kopie der Unterlagen verlangen, die er zur Beurteilung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung sowie zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung benötigt."

    Nur so können also Zahlungsansprüche verteidigt werden. Man kann sich natürlich intern darauf verständigen, dass das Rechtsgut des Datenschutzes höher bewertet wird, muss dann allerdings damit rechnen, dass die Zahlung reduziert wird.

    Es dürfte vor dem SG kaum möglich sein, die Durchsetzung der Ansprüche erst auf gerichtlichem Weg zu erzwingen, wenn man vorher die UL nicht versandt hat.

    Die Formulierung mit dem anderen Jahrhundert beziehe ich v.a. darauf, dass alle formalen Argumente der KH-Seite bislang vor den SG nach meiner Kenntnis noch nie zum Erfolg geführt haben. Insofern bleibt nur die interne Abwägung.

    Gruß

    merguet

  • Hallo,

    es ist aber gerade nicht unbefugt, sondern gesetzlich und höchstrichterlich geklärt, dass dem MDK ein Einsichtsrecht in die Behandlungsdokumentation zusteht bzw. umgekehrt das Krankenhaus keinen Vergütungsanspruch für strittig gestellte Vergütung hat, wenn es diese Einsicht verweigert.


    35

    a) Insbesondere stehen Patientenrechte oder § 203 StGB der Überlassung von Krankenunterlagen an den MDK nicht entgegen.


    Gruß

  • Hallo merguet,

    ich kann Ihre Argumente der Vereinfachung bei der Geltendmachung von Ansprüchen durchaus nachvollziehen, ich wollte mit meinem Einwand aber aufzeigen, dass es sooo einfach dann doch nicht ist, datenschutzrechtliche Probleme, die Ihnen durchaus zurecht in der Vergangenheit Bauchschmerzen bereitet haben, beiseite zu wischen...

    Und das von GW vorgetragene Argument widerspricht meinem Einwand überhaupt nicht, denn natürlich steht der § 203 StGB einer Überlassung von Krankenunterlagen nicht entgegen, deren übermäßiger Umfang aber durchaus schon...

    Ich habe selbst Jahre in einer Leistungsabteilung einer Krankenkasse gearbeitet. Natürlich wird sich zwischen dem MDK und den Krankenkassenmitarbeitern ausgetauscht. Und natürlich kommt dieses Wissen auch im 'Beratungsgespräch' der Krankenkassenmitarbeitern mit dem versicherten Patienten (z.B. im Krankengeldbezug im Hinblick auf die Einleitung von Reha-Maßnahmen oder der Notwendigkeit eines Rentenverfahrens gem. § 51 SGB V) zum Tragen...

    Und ich wäre auf die Entscheidung eines Gerichtes gespannt, wenn ein versicherter Patient ein Krankenhaus (hoffentlich einmal) anzeigt, wie eine vertrauliche Information, die im Krankenhaus einem Arzt offenbart wurde, eigentlich Ihren Weg zur Krankenkasse gefunden hat, wenn dies mit dem Gegenstand der Fallprüfung eigentlich nichts zu tun hatte... Ich denke schon, dass dann nach dem Verursacher der Geheimnisoffenbarung gefragt würde...

    Mehr wollte ich eigentlich nicht zu Bedenken geben.


    MfG,

    ck-pku