Hallo zusammen,
in "Ergänzende Klarstellung der „Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach § 2 KFPV 2004" zur Fallzusammenführung bei mehr als zwei Aufenthalten"
wird unter anderem das Beispiel 2 erläutert.
Beispiel 2:
Wiederaufnahme nach § 2 Abs. 2 FPV und Wiederaufnahme nach § 2 Abs. 1 FPV
Aufenthalt 1 F75D (medizinisch)
Aufenthalt 2 F02A (Operativ)
Aufenthalt 3 F02A (Operativ)
Dort heisst es: Die Falldaten von Aufenthalt 1 und Aufenthalt 2 (Diagnostik-Operation) sind ebenso bei der Zusammenfassung und Neueinstufung zu berücksichtigen wie die Daten des Aufenthaltes 3 (dieselbe Basis-DRG).
Ich dachte beim Prüfkriterium Reihenfolge der Partitionen (Diagnostik-Operation) wird auf die Partition der unmittelbar zuvor abrechenbaren Fallpauschale abgestellt. Eigentlich dürfen die Aufenthalte 1 + 3 nicht zusammengeführt werden, da keine unmittelbare Fallabfolge vorliegt. So ist es doch wenn nach § 2 Abs. 2 zusammengeführt wird. Warum wird im obigen Beispiel die direkte Abfolge nicht berücksichtigt ? Oder wo ist der Denkknoten?
Wird hingegen nach § 2 Abs. 1 oder 3 (ogvd oder basis DRG) zusammengeführt, hat die direkte Fallabfolge keine Relevanz, oder ?
Vielen Dank und Grüße,
nails