Rechtsherzinsuffizienz versus Kardiomyopathie

  • Hallo liebe Forenmitglieder,

    Patient wird tachypnoeisch und tachykard mit Beinödemen aufgenommen. Klinisch war er linksführend cardial dekompensiert mit nachweisbarer Lungenstauung.
    Es wurde eine Echokardiographie veranlasst, diese ergab eine dilatative Kardiomyopathie mit linksventrikulärem Durchmesser von 72 mm und hochgradig eingeschränkter LV-Funktion.
    Kodiert wurde von unserer Seite als Hauptdiagnose die dilatative Kardiomyopathie als zugrundeliegende Erkrankung, wir sahen die kardiale Dekompensation als Symptom dieser Kardiomyopathie an (DKR D002f).
    Der MDK fordert die Globalherzdekompensation (I50.01) als HD. Diese sei ein eigenständiges Krankheitsbild und nicht als Symptom einer zugrundeliegenden kardialen Erkrankung zu werten.

    Wer hat nun Recht? Welche HD ist Ihrer Meinung nach korrekt?

    Vielen Dank und Grüße

  • Moin,
    ich kenne das Problem und versuche mal die I50.-- als HD zu begründen:
    Spezielle Kodierrichtlinien
    KRANKHEITEN DES KREISLAUFSYSTEMS
    Unter o.a. spez. KDR finden wir - speziell geregelt - den Begriff der Herzkrankheit
    u.a.:
    0902 a
    0904 d

    ICD -10 Kapitel IX:
    Krankheiten des Kreislaufsystems
    Excl.: Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die anderenorts nicht klassifiziert sind R00-R99

    Gruß, ;)



    B. Schrader

  • Moin,
    wenn Sie uns - in Ihrem konkret geschilderten Fall und unter Berücksichtigung sämtlicher Abrechnungsgrundlagen (KDR, Klassifikation, SEG) - ein plausible Begründung für die Kardiomypathie als HD liefern können ...wir sind alle belehrbar ;)
    Gruß,

    B. Schrader

  • unter Berücksichtigung sämtlicher Abrechnungsgrundlagen (KDR, Klassifikation, SEG)

    Morgen Gomer1,
    also die SEG gehören definitiv nicht zu den Abrechnungsgrundlagen, nur mal so am Rande.

    MfG findus

    MfG findus

  • Hallo zusammen,

    das heißt dann ich kann die Kardiomyopathie als HD nicht halten? Kann also die Herzinsuffizienz nicht als Symptom gewertet werden?

    Grüße

    Hallo Medico2014,

    die Rechtsherzinusffizienz ist kein Symptom der Kardiomyopathie. Die Ursache für die RHI ja, aber kein Symptom. Symptome sind subjektive oder objektive Beschwerden. Damit kommt der Absatz "Zuweisung der zugrunde liegenden Krankheit als Hauptdiagnose" unter D002 (S. 5) nicht zur Anwendung. Diese Kausalkette ist außerhalb des Kreuz-Stern-Systems nicht zu bilden. Diesen Hinweis finden Sie auf Seite 20 unten. Dort heißt es:


    "Diese Reihenfolge für die Ätiologie-/Manifestationsverschlüsselung gilt nur für das Kreuz- /Stern-System. Die Hauptdiagnosenregelung der DKR D002 erfährt somit außerhalb der Kreuz- /Stern-Systematik in Bezug auf die Reihenfolge von Ätiologie-/Manifestationskodes keine Einschränkung. "


    Der MDK schreibt in seinem KU Sonderheft "Deutsche Kodierrichtlinien 2016 mit MDK-Kommentar":


    "Kausalketten" spielen damit bei der Wahl der Hauptdiagnose - außerhalb des Kreuz-Stern-Systems - keine Rolle. Die stationäre Aufnahme zur Behandlung einer dekompensierten Rechtsherzinsuffizienz die auf dem Boden eines Cor pulmonale, das wiederum durch eine pulmonale Hypertonie entstanden ist, die auf den zugrunde liegenden Krankheitsprozess Sklerodermie zurückgeführt werden kann, kann nicht zur Sklerodermie als Hauptdiagnose führen. Hauptdiagnose gemäß DKR D002 ist in diesem Fall die Rechtsherzinsuffizienz.

    Liebe Grüße :)

    Einmal editiert, zuletzt von S.Poetzsch (6. April 2017 um 08:28)

  • Moin Findus,
    klar, die SEG 4-Empfehlungen gehören nicht zu den offiziellen Abrechnungsgrundlagen, werden aber nun mal von dem FoKA kommentiert - und nicht selten konsentiert.

    Kleiner Exkurs am Rande:

    Was ist Ziel des FoKA’s?
    Die Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) als verbindliches Regelwerk lassen Unschärfen erkennen, die eine einheitliche Kodierung komplexer Sachverhalte erschweren. Daher kommt es zwischen Krankenkassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen und den Krankenhäusern immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten. Einige der in den Kodierempfehlungen dargestellten Probleme führen zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.

    Die hier veröffentlichten Kodierempfehlungen sollen in fachlichen und juristischen Streitfällen die Entscheidungsfindung erleichtern und bei immer wiederkehrenden Kodierproblematiken zu standardisierten Ergebnissen führen.

    Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass eine vom FoKa - im Konsens - kommentierte SEG4-Empfehlung bei Gericht außer Betracht gelassen wird. :thumbdown:
    Gruß

    B. Schrader

    • Offizieller Beitrag

    Mal unabhängig von diesem Fall und DKR:
    Dazu kann ich Ihnen sagen, dass sich Gerichte teilweise auch nicht darum scheren, wenn das DIMDI eine eindeutige Aussage zum Verständnis von Kodes macht, gepaart mit der eindeutigen Aussagen von Fachgesellschaften. Daher kann es auch in der oben genannten Kombination zu unterschiedlicher Feststellung bei Gericht kommen.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Guten Tag,

    wie würde man argumentieren, wenn der Patient mit dekomp. Herzinsuff. aufgenommen wird, als deren Ursache sich eine progrediente KHK erweist?
    I50.13 oder I25.1*? Hier würde doch jeder gern die I50.13 behalten wollen...

    Man sollte daher die Betrachtungen vom Einzelfall unabhängig vornehmen.

    Gruß

    merguet