Zuständigkeit MDK - Beauftragung

  • Hallo,

    habe mal wieder eine Frage.

    Darf der MDK für "Nichtkrankenkassen" tätig werden, um eine Fallprüfung durchzuführen?

    Aktuell fordert der MDK Unterlagen zu einem JVA Insassen an.

    :huh:

    stellv. Leitung Medizincontrolling
    Fachwirt Gesundheits- und Sozialwesen (IHK)
    MDA

  • Hallo papiertiger_2,
    bitten Sie doch einfach den MDK, Ihnen kurz die rechtliche Grundlage für sein Tätigwerden im Auftrag der JVA darzulegen, wenn Sie sich da unsicher sind. Begründen können Sie dies im Zweifel mit der ärztlichen Schweigepflicht... ;) Evtl. lässt sich da was aus § 182 Abs. 2 S. 3 StVollZG "... Der Arzt ist zur Offenbarung ihm im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekanntgewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde unerläßlich ist." ableiten, kann ich aber ad hoc nicht bewerten.
    Da der Anspruch ggü. der GKV des Inhaftierten nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB V ruht, findet § 275 SGB V jedenfalls keine Anwendung.
    MfG, RA Berbuir

  • Hallo Papiertiger,

    Vielleicht wissen die Krankenkasse und der MDK einfach noch gar nichts vom Kostenträgerwechsel?

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo,

    danke erstmal.

    Die Rechnung ist an die JVA gegangen, war ein ITS Fall.

    Mich wunderte nur, dass der MDK von der JVA beauftragt wurde.

    stellv. Leitung Medizincontrolling
    Fachwirt Gesundheits- und Sozialwesen (IHK)
    MDA

  • Das finde ich dann auch seltsam!
    Ist wahrscheinlich eine IGeL Leistung des MDK.
    Auf welche Rechtsgrundlage hat sich der MDK denn im Anschreiben berufen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Breitmeier

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Tag,

    Nun sind ja Kostenträger auch außerhalb des GKV-Bereiches zur Prüfung berechtigt. Sozialämter haben nicht selten eigene Ärzte, gilt auch für private Kostenträger.
    Falls die keine eigenen Ärzte haben, warum sollten sie den MDK nicht beauftragen? Aus meiner Sicht spricht gegen eine solche Beauftragung nichts. Beim der Begutachtung durch MDK-Ärzte wüssten Sie immerhin, dass die Information von einem Arzt gesehen wird. Die Überlassung von Unterlagen kann dann formal zur Wahrung der Datenschutz / Schweigepflicht ggf. in der Nutzung eingeschränkt werden (Nur von einem Arzt zu öffnen etc.), aber grundsätzlich ablehnen kann man so etwas sicher nicht.

    Gruß

    merguet

  • Hallo merguet,

    ich denke die Frage, die dahinter steht, ist doch, ob der MDK seine Dienstleistungen überhaupt außerhalb der gesetzlich vorgegebenen Auftraggeber (Kranken-/Pflegekassen) anbieten darf. Dies insbesondere dann, wenn aktuell Pressemeldungen über eine personelle Überlastung kursieren, die den MDK an seiner originären Aufgabenerfüllung hindern...

    MfG, RA Berbuir