N17.8... sonstiges akutes Nierenversagen

  • Sehr geehrte Damen und Herrn,
    wir haben eine Frage bezüglich:
    N17.8.......
    Sonstiges akutes Nierenversagen
    [5. Stelle: 1-3,9] Akutes Nierenversagen mit sonstigen histologischen Befunden!!!!!
    Was heißt genau histologische Befunde? Was wird verlangt ? Kann mir das einer sagen? Hat die schon einer kodiert ?

    Wir haben diesen ICD schon des Öfteren Kodiert, mit Belegung von sonstigen Komplikationen z.B. bei Sepsis, ect....
    Bei verschiedenen MDK Prüfung wurde es so akzeptiert.
    Nach jetzt zwei MDK Begehungen und Dissens lautet
    unsere Argumentation:
    'Inkl.: heißt Inklusivum. Hier finden sich Eigennamen einer Erkrankung oder andere Bezeichnungen (Synonyme), aber auch Sonderformen, die diesem speziellen Kode zuzuordnen sind. Inklusiva sind grundsätzlich nur Beispiele, hier finden sich keine abschließenden Listen. Bei vier- und fünfstelligen Kodes fehlt die Abkürzung Inkl. in der Regel.'
    Weiter geben die Abrechnungsregeln vor, dass so spezifisch wie möglich zu kodieren ist. Wenn nun also beispielsweise ein praerenales Nierenversagen vorliegt, ist dieses über den ICD-Kode N17.8- 'Sonstiges akutes Nierenversagen' zu verschlüsseln, da ja 'näher' benannt.
    Wie sehen sie das, ich würde mich über ein baldige Antwort freuen.
    MFG
    Piwi ?(:)

  • Hallo,

    die gesamte Einteilung der N17 basiert auf dem histologischen Befund (Nierenbiopsie) und nicht auf der Ursache des Nierenversagens. Und es steht ja ganz explizit unter N17.9 Akutes Nierenversagen ohne Vorliegen eines histologischen Befundes. Wenn also keine Histologie vorliegt, können Sie auch nur diesen Kode nehmen.

    Schöne Grüße und ein schönes Wochenende

    Dr. Angela Klapos

  • Zustimmung zu Frau Klapos von mir:
    Ohne Histologie ist es immer N17.9
    N17.8 ist eine Resteklasse für histologische Befunde, die nicht zu den weiter oben genannten Gruppen passen.
    Dieser Umstand ist eine formale Vereinbarung, die auch in der DKR D009 so beschrieben wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo,

    sehe ich auch so.

    Unabhängig davon ist mir beim nochmaligen Durchlesen Folgendes aufgefallen:

    • "Bei histologisch gesicherter Diagnose" (Anm.: N17.0-N17.8) "sind die o.g. Kriterien" (Anm.: Stadium-I-Kriterien) "als optional anzusehen, wenn eine Kodierung nur auf der vierten Stelle verpflichtend ist."
    • "Die folgenden fünften Stellen sind bei den Kategorien N17.0-N17.9" (Anm.: also auch bei N17.0-N17.8) "zu benutzen, um das Stadium des akuten Nierenversagens anzugeben:"

    Ist das nicht in sich widersinnig, wenn zunächst für ein histologisch gesichertes ANV für den Fall der erforderlich vierstelligen Verschlüsselung die Stadium-I-Kriterien als optional angegeben werden, im zweiten Satz aber gesagt wird, dass immer fünfstellig verschlüsselt werden muss?

    Viele Grüße

    Medman2

    Einmal editiert, zuletzt von medman2 (15. Juli 2017 um 11:02)

  • Hallo medmam2,

    es geht um den ambulanten Bereich, wenn vermerkt ist, dass eine Kodierung nur auf der vierten Stelle verpflichtend ist.
    Für den stat. Bereich ist die 5. Stelle verpflichtend.

    Gruß
    B.W.