- Offizieller Beitrag
Guten Morgen,
in den heutigen News gab es (ist herausgenommen) einen Link zu Vortragsfolien zu Kodierung von nosokomialen Pneumonien.
Dort wird (unter Verweis auf den Kodierleitfaden der Dt. Gesellschaft für Mikrobiologie) vorgegeben, neben der erregerbezogenen Pneumonie-Kodierung auch noch den Erreger zusätzlich anzugeben (z.B. J15.5 und B96.2!).
Dieser Vorgabe ist bitte nicht zu folgen, da die DKR hier eindeutig vorgeben, dass dies nur gestattet ist, wenn nicht bereits durch den Primärkode der Erreger beschrieben wird. DKR D012d:
\"Hinweise zur Doppelklassifizierung\" auf Seite 24 der DKR. Dort heißt es: \"[...] Lokale Infektionen bei Zuständen, die den Kapiteln der \"Organkrankheiten\" zuzuordnen sind. Schlüsselnummern des Kapitels I zur Identifizierung des Infektionserregers werden hinzugefügt, sofern dieser im Rubriktitel nicht enthalten ist. Am Ende von Kapitel I steht für diesen Zweck die Kategoriengruppe B95!-B97! zur Verfügung (siehe Redaktionelle Hinweise, Tabelle 2 (Seite XXVI))[...]\".
Auch die folgenden Hinweise im Vortrag erlauben kein anderes Vorgehen:
Im Kodierleitfaden Mikrobiologie der Dt. Gesellschaft für Mikrobiologie (Version 12/2004) in Zusammenarbeit mit zahlreichen anderen bundesweiten Gesellschaften (u. a. DGIM, PEG, DGI u.s.w) heißt es eindeutig:
Die Erregerkodes aus B95-B97 „sind im Krankenhaus immer dann anzuwenden, wenn Informationen diesbezüglich vorliegen und die ermittelten Erreger ursächlich für die Infektionserkrankung sind“.
An anderer Stelle wird zu dem E. coli-Fall (siehe Vorfolie) analoges Beispiel mit einer Staphylokokken-Pneumonie angeführt:
J15.2 Pneumonie durch Staphylokokken
B95.6 Staphyloccocus aureus als Ursache von Krankheiten
Eine Kodierung der Zusatzkodes bei einer nosokomialen Pneumonie sollte daher erfolgen, um damit auch den Labormehraufwand gegenüber einer (ebenfalls CCL-bewerteten) Pneumonie mit unbekanntem Erreger abbilden zu können.
- Es ist festzustellen, dass hier der wichtige Bezug auf die oben genannte DKR ausbleibt.
- Inoffizielle Kodierleitfäden (egal von wem verfasst) stellen keine rechtliche Grundlage dar. Das einzige Werk auf das man sich beziehen kann und verbindlich ist, sind die DKR in ihrer jeweils gültigen Version.
- Der Wunsch nach einer differenzierten Abbildung von unterschiedlichen Fällen ist zwar nachvollziehbar, kann aber nur im Rahmen der DKR realisiert werden. Das ist hier nicht der Fall.