Hamm (jur). Wenn Krankenhauspatienten für ihren Gang zur Toilette die angebotene Hilfe nicht in Anspruch nehmen, können sie für einen Sturz nicht hinterher die Klinik haftbar machen. Mit einem am Mittwoch, 18. Februar 2015, bekanntgegebenen Urteil wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm eine entsprechende Schadenersatzklage ab (Az.: 26 U 13/14).

Die Patientin war zunächst wegen eines Knochenbruchs am linken Oberarm operiert worden und bekam danach noch ein künstliches Hüftgelenk. Wenige Tage nach der Hüftoperation machte sie sich alleine auf den Weg zur Toilette und stürzte. Bei dem Versuch, sich abzustützen, verletzte sie sich erneut an dem erst gerade operierten Oberarm. Danach musste sie nochmals operiert werden. Sie klagt über dauerhafte Schmerzen.

Von dem Krankenhaus verlangte sie Schadenersatz in Höhe von 40.000 Euro. Das OLG Hamm wies ihre Klage nun ab. Für den Sturz beim Toilettengang sei das Krankenhaus nicht verantwortlich. Insbesondere könne der Klinik nicht vorgeworfen werden, dass die Patientin ohne Hilfe des Pflegepersonals die Toilette aufgesucht habe. Sie habe selbst eingeräumt, dass sie auf Nachfrage sicherlich Hilfe bekommen hätte. Dass sie dies nicht in Anspruch genommen habe, gehe nicht zulasten des Krankenhauses, so das OLG in seinem Urteil vom 2. Dezember 2014.

Quelle: www.juragentur.de - News für RA-Homepage
Symbolfoto: © spotmatikphoto - Fotolia.com