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Mandanteninformationen   

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Gemeinsamer Bundesausschuss ergänzt Richtlinie zu gastrointestalen Tumoren – Konkretisierungen zur Vergütung

Mit unserer Mandanteninformation vom März 2014 hatten wir über die Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV-RL) zu gastrointestalen Tumoren berichtet. Mit Beschluss vom 20. März 2014 und Bestätigung vom 03. April 2014 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Richtlinie um entscheidende Einzelheiten zu Mindestmengen erweitert und den Appendix im Abschnitt 2 über die Positronen-Emissions-Tomographie (PET/CT) hinaus um weitere Leistungen ergänzt.

Darüber hinaus haben die Selbstverwaltungspartner zum 17. März 2014 die maßgeblichen Bestimmungen zum Abrechnungsverfahren sowie der erforderlichen Vordrucke beschlossen. Derartige Fortschritte stehen beim Bewertungsausschuss hinsichtlich der Bereinigung der Gesamtvergütung noch aus.

Mindestmengen

Das Kernteam hat weiterhin eine Mindestmenge von 140 Patienten mit gastrointestalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle mit gesicherter Diagnose im Vorjahr der ASV-Berechtigung sowie in der ASV pro Jahr zu behandeln. Für die Berechnung bzgl. des Vorjahrs zählt jegliche Versorgungsform (ambulant, stationär, integrierte Versorgung, privat).

Mit Beschluss vom 20. März 2014 wurden als zusätzliche Teilnahmevoraussetzung detaillierte arztbezogene Mindestmengen eingeführt, die kumulativ bzw. alternativ zu erfüllen sind.

Die Größenordnung der neuen arztbezogenen Mindestmengen beträgt 120 bzw. 80 Patienten, wobei 70 und hiervon 30, bzw. 60 und hiervon 20 wiederum gesonderte Behandlungsmerkmale aufzeigen müssen.

Für deren Berechnung zählt wiederum jegliche Versorgungsform (ambulant, stationär, integrierte Versorgung, privat). Ausnahmsweise können die Mindestmengen bis zu 50% bis zu zwei Jahre unterschritten werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Erfüllung im Folgejahr bestehen.

Die Teilnahme an der ASV hängt weiterhin nicht von einer Zulassungsentscheidung ab, sondern erfolgt im Anzeigeverfahren. Hieran ändert die Bezeichnung der arztbezogenen Mindestmengen als Zulassungsvoraussetzung nichts.

Vergütung

Zwischenzeitlich wurden in einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutscher Krankenhausgesellschaft und Kassenärztlicher Bundesvereinigung vom 17. März 2014 (ASV-AV) Details zum Abrechnungsverfahren festgelegt (u.a. Abrechnungsfall, Abrechnungsdaten, Teamnummer, ASV-Verzeichnis, ASV-Servicestelle, Vordrucke). Für an der ASV teilnehmende Vertragsärzte und Krankenhäuser wurden in den Anlagen getrennte Abrechnungsverfahren geregelt.

Der Bewertungsausschuss hat außerdem in seiner 324. Sitzung zum 01. April 2014 beschlossen, dass die Bereinigung der Gesamtvergütung für die Quartale II und III/2014 erst nachträglich in den Quartalen II und III/2015 erfolgt. Hintergrund ist, dass Grundsatzfragen nicht rechtzeitig abgestimmt werden konnten.

Fazit

Auch der Beschluss vom 20. März 2014 muss dem Bundesgesundheitsministerium vorgelegt und bei Nichtbeanstandung im Bundesanzeiger bekanntgemacht werden. Erst dann tritt er in Kraft. Nach Bekanntmachung des Beschlusses zur Tuberkulose und atypischer Mykobakteriose am 23. April 2014 wäre dies dann die zweite Gruppe an abrechenbaren ASV-Leistungen. Während des Anzeigeverfahrens sollten sich Krankenhäuser bereits mit den verfahrensrechtlichen Vorgaben der ASV-AV vertraut machen.