Zu einem Gesetzesentwurf zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen

Gesundheit Arzthaftung
19.05.2014922 Mal gelesen
Um einer unlauteren Beeinflussung der medizinischen Leistungserbringung entgegen zu wirken, gibt es bereits einen Gesetzesentwurf, mit welchem der Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen entgegen gewirkt werden soll. Dieser Artikel stellt diesen Entwurf vor.

Der Gesetzentwurf schlägt die Einfügung eines neuen Straftatbestandes der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen als § 299a StGB in den sechsundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches vor. Für eine systematische Einordnung an dieser Stelle spricht im Hinblick auf die erste Tatbestandvariante die Anlehnung an das "Wettbewerbsmodell" des Tatbestandes von § 299 StGB.
Der Gesetzentwurf ist in zweierlei Hinsicht durch gewichtige Interessen des Gemeinwohls bedingt. Er dient zum einen dem Schutz des lauteren und freien Wettbewerbs auf dem inländischen und - angelehnt an § 299 Absatz 3 StGB - aus-
ländischen Gesundheitsmarkt. Eine Gefährdung dieses Rechtsguts durch korruptive Absprachen tritt unabhängig davon ein, ob die behandelte Patientin oder der behandelte Patient privat oder gesetzlich versichert ist, so dass keine tatbestandliche Beschränkung auf das öffentliche Gesundheitssystem vorgesehen ist. Zudem ist der Wettbewerb nicht nur dann betroffen, wenn die Bestochene oder der Bestochene
neben ihrer bzw. seiner Beziehung zur Patientin oder zum Patienten auch noch in einem Auftrags- bzw. Angestelltenverhältnis zu einer bzw. einem Dritten steht. Daher soll auf ein entsprechendes Tatbestandsmerkmal verzichtet werden.
Zum anderen soll durch die im Vergleich zu § 299 StGB vorgeschlagene Erweiterung um die Tatbestandsvariante des "Beeinflussen- Lassens" in sonstiger - also wettbewerbsunabhängiger - unlauterer Weise der Schutz der Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen nicht nur als Reflex, sondern in umfassender und hervorgehobener Weise erreicht werden. Der Regelungsvorschlag unter § 299a Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 StGB-E bildet im Hinblick auf die erste Tatbestandsvariante einen Grund- bzw. Auffangtatbestand für Fälle, in denen nicht eine Bevorzugung gegenüber Mitbewerberinnen und Mitbewerbern, sondern beispielsweise allgemeine Steigerungen von Bezugs- oder Verordnungsmengen oder wettbewerbsunabhängige Privatinteressen erreicht bzw. verfolgt werden sollen.
Dem Wesen des Korruptionsstrafrechts entsprechend ist für die Überschreitung der Strafbarkeitsgrenze das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung oder die auf ihren Abschluss zielende Erklärung entscheidend. Der Vorteil muss bei bestimmten, im Tatbestand aufgezählten medizinischen Entscheidungen als Gegenleistung für eine künftige Bevorzugung im Wettbewerb oder ein "Beeinflussen- Lassen" in
sonstiger unlauterer Weise gefordert, angeboten, versprochen, angenommen oder gewährt werden.
Die Vorschrift des § 299a StGB-E enthält spiegelbildliche Tatbestände der Bestechlichkeit (Absatz 1) und der Bestechung (Absatz 2) im Gesundheitswesen. Absatz 1 enthält ein Sonderdelikt für Angehörige von staatlich anerkannten Heil-
berufen. Beide Absätze haben verschiedene gemeinsame Tatbestandsmerkmale: Vorausgesetzt wird jeweils die Bestechung von Angehörigen eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Erfasst sind sowohl die akademischen Heilberufe, deren Ausübung eine durch Gesetz und Appbations(ver- )ordnung geregelte Ausbildung voraussetzt, als auch die sogenannten Gesundheitsfachberufe wie zum Beispiel Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und - pfleger, Ergotherapeutinnen und -therapeuten, Logopädinnen und Logopäden oder Physiotherapeutinnen und -therapeuten, deren Ausbildung ebenfalls gesetzlich geregelt ist.
Ein Vorteil im Sinne beider Absätze ist grundsätzlich alles, was die Lage der Empfängerin oder des Empfängers irgendwie verbessert und auf das sie oder er keinen Anspruch hat. Gemeint sind sowohl materielle als auch immaterielle Vorteile. Die Vorteile können der oder dem Angehörigen eines staatlich anerkannten Heilberufs selbst oder einer bzw. einem Dritten zugedacht sein oder zugewandt werden.
Die Tathandlung muss mit der Ausübung des Heilberufs im Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang setzt einen sachlichen Konnex zwischen Vorteilsvereinbarung und der Art der Berufsausübung voraus. Ausgenommen sind damit rein private Tätigkeiten, also insbesondere der Bezug bzw. Erwerb zum Zwecke der eigenen Verwendung.
Im Hinblick auf die Unrechtsvereinbarung findet die in den §§ 331, 333 StGB erfolgte Lockerung trotz der Einfügung einer zweiten Tatbestandsvariante sprachlich keine Entsprechung. Es genügt nicht, dass der Vorteil für die allgemeine Berufsausübung gefordert oder angeboten wird, um ein unspezifisches "Wohlwollen" herbeizuführen. Die Gegenleistung für den Vorteil muss in einer hinreichend bzw. in groben Umrissen bestimmten Bevorzugung oder in einem entsprechend konkretisierten sonstigen "Beeinflussen- Lassen" im Zusammenhang mit dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe bestimmter medizinischer Produkte oder der Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial stehen. Der vorausgesetzte Unrechtszusammenhang fehlt - wie allgemein im Korruptionsstrafrecht - in den Fällen der Sozialadäquanz. Grundsätzlich können solche Leistungen als sozialadäquat angesehen werden, die der Höflichkeit oder Gefälligkeit entsprechen und sowohl sozial üblich als auch unter Gesichtspunkten des Rechtsgutschutzes allgemein gebilligt sind. Für den privatwirtschaftlichen Bereich werden die Grenzen sozialadäquater Zuwendungen grundsätzlich weiter zu ziehen sein als im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Hierbei ist auch zu beachten, dass die angewandte Prüfung von Medizinprodukten und Arzneimitteln ein für Forschung und Entwicklung unerlässliches Instrument darstellt. Angemesse Honorierungen für die Mitwirkung an solchen - wissenschaftlich werthaltigen - Studien können durchaus rechtmäßig sein und sollen nicht unter einen pauschalen Korruptionsverdacht gestellt werden. Entscheidend wird sein, dass die handelnden Akteurinnen und Akteure auch und gerade im Sinne der Transparenz die gesetzlichen Vorschriften zum Verfahren - im Bereich der Anwendungsbeobachtung etwa § 67 Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes (AMG) - einhalten.
Die in der ersten Tatbestandsvariante vorausgesetzte Bevorzugung im (inländischen oder ausländischen) Wettbewerb der Vorteilsgeberin bzw. des Vorteilsgebers soll inhaltsgleich aus § 299 StGB übernommen werden.
Die zweite Tatbestandsvariante des "Beeinflussen-Lassens" bildet einen Grund- bzw. Auffangtatbestand für Fälle, in denen eine wettbewerbsbezogene Bevorzugung nicht möglich oder gegeben ist. Dies spielt etwa bei bestehenden Monopolen, bei Vorteilen für die - ggf. sogar indikationsunabhängige -allgemeine Steigerung von Bezugs-, Verordnungs- oder auch Zuweisungsmengen oder bei allein auf den Wirkstoff bezo-
genen Arzneimittelverordnungen sowie bei Heil- und Hilfsmittelverordnungen eine Rolle. Gleichzeitig sind wettbewerbsunabhängige Privatinteressen denkbar, die sich etwa auf medizinisch nicht indizierte Verordnungen beziehen. In diesem Bereich wären gegebenenfalls auch Vorteile erfasst, die seitens der Patientinnen und Patienten selbst oder durch Angehörige angeboten, versprochen oder gewährt werden.
Die Bevorzugung oder das "Beeinflussen-Lassen" muss sich auf den Bezug, die Verordnung oder die Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder auf die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial beziehen.
Soweit die Vereinbarung einer Bevorzugung oder eines "Beeinflussen-Lassens" bei der Abgabe u. a. von Arzneimitteln unter Strafe gestellt werden soll, sind hiervon insbesondere auch Apothekerinnen und Apotheker betroffen. Von großer Relevanz ist diese Fallgestaltung, wenn die Ärztin oder der Arzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Präparat nicht ausschließt ("aut- idem"). Der Begriff der Zuweisung meint alle Fälle der Überweisung, Verweisung und Empfehlung von Patientinnen und Patienten an Ärztinnen und Ärzte, Kliniken, Apotheken,
Geschäfte oder an Anbieterinnen und Anbieter von gesundheitlichen (Dienst-) Leistungen. Erfasst wird jedwede Zuführung von Patientinnen und Patienten an eine andere Anbieterin oder einen anderen Anbieter gesundheitlicher Leistungen. Als Zuweisende oder Zuweisender kommt dabei jede bzw. jeder Angehörige eines staatlich anerkannten Heilberufs in Betracht. Durch die Aufnahme des Begriffs des Untersuchungsmaterials wird die Zusammenarbeit mit medizinischen Laboren in den Regelungsbereich der Vorschrift einbezogen.
Das Merkmal der Unlauterkeit wird in beiden Tatbestandvarianten vorausgesetzt. Das Merkmal grenzt sachwidrige von sachgerechten Motiven der Bevorzugung oder des "Beeinflussen- Lassens" ab. Es beschreibt das Verhältnis von Leistung (Vorteil) und Gegenleistung (Bevorzugung, "Beeinflussen- Lassen"). Zum Tatbestandsauschluss sozialadäquater Zuwendungen ist es demnach insoweit geeignet, als es das Erfordernis der Konkretisierung der Unrechtsvereinbarung oder der auf sie abzielenden Tathandlung verdeutlicht.