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Zuschlagsfähigkeit von (Brust-) Zentren: die Urteile des BVerwG vom 22. Mai 2014

Im Juni 2014 berichteten wir bereits über die Entscheidung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), die am 22. Mai 2014 betreffend die Zuschlagsfähigkeit von (Brust-) Zentren erging. Nun liegt auch die schriftliche Begründung der Urteile (Az. 3 C 8.13 und Az. 3 C 9.13) vor. Das BVerwG trifft insbesondere folgende Kernaussagen:

1. Bindungswirkung einer bestandskräftigen Ausweisung als Zentrum im
    Krankenhausplan


Die bestandskräftige Ausweisung eines (Brust-)Zentrums im Landeskrankenhausplan mit dem entsprechenden besonderen Versorgungsauftrag führt wegen der Verknüpfung von Krankenhausplanungs- und Krankenhausfinanzierungsrecht dazu, dass auch entgeltlich von einem Zentrum auszugehen ist (siehe 3 C 8.13 Rn. 26 f. und 3 C 9.13 Rn. 19 f.).

Mangels Entscheidungserheblichkeit äußert sich das BVerwG aber nicht dazu, ob die Nichtausweisung von Zentrums- oder Schwerpunkteinrichtungen im Krankenhausplan dazu führt, dass die Gewährung eines Zuschlags ausgeschlossen ist (vgl. 3 C 8.13 Rn. 29 und 3 C 9.13 Rn. 22). Für die Bundesländer, in denen Zentren und Schwerpunkte nicht beplant werden, ist die Rechtslage daher weiterhin offen.

Ergänzend kann hier angemerkt werden, dass das Verwaltungsgericht München (M 9 K 12025/13) mittlerweile in öffentlicher Sitzung als vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt hat, dass Zentren auch ohne Ausweisung im Krankenhausplan einen Zuschlag beanspruchen können. Das Verfahren hat wegen der Höhe der Kosten noch zu keinem Urteil geführt

2. Unmittelbarer Bezug zur stationären Versorgung des einzelnen Patienten nicht
    erforderlich


Für das Vorliegen einer besonderen Aufgabe im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 4 KHEntgG ist es nicht erforderlich, dass die Leistung einen unmittelbaren Bezug zur stationären Versorgung des einzelnen Patienten aufweist. So sollen auch Leistungen, die nicht der Behandlung eines bestimmten Patienten dienen, sondern der stationären Versorgung patientenübergreifend („mittelbar") zugute kommen, in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG fallen (siehe 3 C 8.13 Rn. 35, 3 C 9.13 Rn. 28).

Wichtig: das BVerwG stellt aber ebenfalls klar, dass umgekehrt auch Behandlungsleistungen vom Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG erfasst sind, wenn deren Kosten nicht bereits über das DRG-System finanziert werden (siehe 3 C 8.13 Rn. 36 und 3 C 9.13 Rn. 29).

3. Zu einzelnen Leistungspositionen

Aufgrund der Bindung an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz für zuschlagsfähig erachtet hat das BVerwG die Psychoonkologie und Tumorkonferenzen; hinsichtlich dieser Positionen hatte die Vorinstanz festgestellt, dass diese nicht bereits über das DRG-System finanziert werden (siehe 3 C 8.13 Rn. 37 und 3 C 9.13 Rn. 30).

Betreffend die Leistungspositionen Patientinnenbefragung, Qualitätsdarlegung/interne Audits, Qualitätsbericht und Management-Review, strukturierte Fortbildung, Dokumentation und Wissenschaft/Evaluation stellt das BVerwG zwar klar, dass diesen der Zuschlag nicht mit der Begründung verweigert werden darf, sie dienten nicht unmittelbar der stationären Versorgung des einzelnen Patienten. Mangels Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz konnte das BVerwG aber insbesondere keine Entscheidung darüber treffen, ob diese Finanzierungstatbestände in allen Krankenhäusern vorliegen und daher bereits in den DRG-Fallpauschalen abgebildet sind (vgl. 3 C 8.13 Rn. 38 und 3 C 9.13 Rn. 37). Für diese Leistungspositionen ist die Rechtslage daher weiterhin offen.

Für nicht zuschlagsfähig hält das BVerwG die Leistungspositionen Brustsprechstunde und Selbsthilfegruppen/psychosoziale Betreuung (3 C 9.13 Rn. 38). Diese stellen aus Sicht des BVerwG ambulante Leistungen dar und fallen daher nicht unter § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG, der auf die Aufgaben für die stationäre Versorgung abstellt.

4. Fazit

Das BVerwG entscheidet in seinen Urteilen vom 22. Mai 2014 mangels Entscheidungserheblichkeit in den vorgelegten Fällen nicht über die bundesweit umstrittene Frage, ob ein Krankenhaus zwingend als Zentrum/Schwerpunkt im Krankenhausplan ausgewiesen sein muss, um auch als Zentrum im Sinne des KHEntgG anerkannt zu werden. Insofern bleibt diese Rechtsfrage zunächst offen und wird möglicherweise in 2015 höchstrichterlich geklärt. Verfahren sind bei den Verwaltungsgerichten anhängig.

Den Trägern in Ländern ohne Zentrumsplanung ist in jedem Fall dringend anzuraten, die Zentrumszuschläge weiter zu fordern und nicht darauf zu verzichten sowie die Frage vor Schiedsstellen und Gerichten jedenfalls offen zu halten.

Jedoch sind die Entscheidungen des BVerwG aus Sicht der Krankenhäuser insofern sehr positiv, als dass sie die Einschränkung eines unmittelbaren Patientenbezugs der geltend gemachten Leistung aus der Welt schaffen.

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