Gesundheit
Spitallisten-Streit: Zürich wehrt sich erfolgreich gegen Bündner Klinik

Gesundheit Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Kantons Zürich im Zusammenhang mit der Bündner Spitalliste Psychiatrie gutgeheissen. Die Aufnahme der Clinica Holistica Engiadina in Susch verstösst gegen die Bestimmungen einer korrekten

Sandra Zrinski
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Der Kanton Zürich klagte erfolgreich gegen die Aufnahme auf die Spitalliste der Bündner Clinica Holistica Engiadina in Susch. zvg

Der Kanton Zürich klagte erfolgreich gegen die Aufnahme auf die Spitalliste der Bündner Clinica Holistica Engiadina in Susch. zvg

Die Regierung des Kantons Graubünden hatte der Suscher Klinik im Oktober 2013 neu einen Leistungsauftrag für Stressfolgeerkrankungen erteilt und auf die bisherige Beschränkung der Bettenkapazität verzichtet. Der Kanton Zürich reichte gegen die Aufnahme der Klinik auf die Spitalliste Beschwerde ein. Zunächst musste das Bundesverwaltungsgericht überhaupt prüfeGesundheitn, ob es für die Beschwerde zuständig ist.

Diese Frage bejahte es, worauf der Kanton Graubünden den Entscheid erfolglos ans Bundesgericht weiterzog. Das Lausanner Gericht trat nicht auf die Beschwerde ein. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht auch in der Sache selbst entschieden. Es ist in seinem gestern publizierten Urteil zum Schluss gekommen, dass die Kosteneindämmung und der Abbau von Überkapazitäten auch weiterhin zu den Zielen der Spitalplanung gehören. Die gesetzlich verankerte Pflicht der Kantone sei es, ihre Planungen zu koordinieren.

Verzicht auf Wettbewerb

Die Bündner Regierung habe vor ihrem Beschluss der Spitalliste Psychiatrie jedoch keine Koordination mit anderen Kantonen vorgenommen. Sie habe darüber hinaus die Patientenströme zwischen den Kantonen nicht ausgewertet. Und durch den Verzicht auf ein Bewerbungsverfahren sei der Psychiatriebereich dem Wettbewerb entzogen worden. Gerade der Wettbewerb unter den verschiedenen Kliniken und Spitälern soll gemäss Krankenversicherungsgesetz aber die Kosten dämmen.

Der Kanton Zürich hatte in seiner Beschwerde gerügt, dass der Ausbau des Angebots in der Suscher Klinik von 5 auf 50 Betten Auswirkungen auf den Kanton Zürich habe. Die Wahl eines Patienten, ein ausserkantonales Spital für eine Behandlung aufzusuchen, führe zu Vergütungsansprüchen gegenüber dem Wohnkanton. Auch werde die bedarfsgerechte Versorgungsplanung des Kantons Zürich durch das Vorgehen des Kantons Graubünden ausgehebelt.

Urteil eine Neuheit

Die Bündner Regierung teilte am Mittwoch in einer Reaktion mit, gemäss Urteil gelte in Bezug auf die Zulassung der Clinica Holistica zulasten der obligatorischen Krankenversicherung die alte Spitalliste Psychiatrie. Auf dieser Liste sei die Klinik mit einem Leistungsauftrag für Stressfolgeerkrankungen mit fünf Betten für Bündner Patienten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufgeführt.

Weiter schrieb die Regierung, das Urteil stelle eine Novität dar. Erstmals sei eine Beschwerde eines Kantons gegen die Spitalliste eines anderen entschieden worden. Dabei seien gewisse Grundsätze der neuen Spitalplanung konkretisiert worden. Die zuständigen Stellen des Kantons Graubünden würden nun das Urteil und die darin enthaltenen Ausführungen zu den Regeln der Spitalplanung analysieren und danach die notwendigen Planungsschritte an die Hand nehmen. (sda)