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Kein Ausgleich nach Klinik-Pleite

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Das ehemaligen Krankenhaus Usla: Derzeit wird es Flüchtlingsunterkunft, beschäftigt aber mit alten Geschichten auch noch Gerichte. Foto: Dumnitz
Das ehemaligen Krankenhaus Usla: Derzeit wird es Flüchtlingsunterkunft, beschäftigt aber mit alten Geschichten auch noch Gerichte. Foto: Dumnitz © -

Uslar. Das ehemaligen Krankenhaus in Uslar macht nicht nur Schlagzeilen, weil es derzeit als eine Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge hergerichtet wird. Es gibt auch noch ein juristisches Nachspiel nach der Schließung im Jahr 2012. Im Streit um Ausgleichszahlungen für die Schließung des Krankenhauses in Uslar hat der Insolvenzverwalter erneut eine gerichtliche Niederlage erlitten.

Der Zwangsverwalter des letzten Krankenhausträgers Gesundheitszentrum Oberweser gGmbH wollte das Land Niedersachsen dazu verpflichten, rund 560 000 Euro als Eigenmittelausgleich für die Aufgabe der stationären Krankenversorgung in Uslar zu zahlen. Das Sozialministerium hatte dies abgelehnt. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Position des Ministeriums. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine derartige Ausgleichszahlung (Aktenzeichen 4 A 194/13).

Für Güter von vor 1970

Der Insolvenzverwalter hatte den Eigenmittelausgleich für Anlagegüter gefordert, die vor der Aufnahme der Klinik in den Krankenhausplan im Jahr 1972 beschafft worden waren. Das Uslarer Krankenhaus war bis dahin zunächst von der Stadt und später vom Landkreis Northeim betrieben worden.

2006 übernahm das Gesundheitszentrum Oberweser das Krankenhaus. Am 1. April 2012 musste die Klinik wegen Insolvenz den stationären Betrieb einstellen und schied aus dem Krankenhausplan aus. Der Insolvenzverwalter forderte vom Land einen Ausgleich für all jene Anlagegüter, deren regelmäßige Nutzungsdauer zu dem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.

Hierfür gibt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Göttingen jedoch keine rechtliche Grundlage. Ein Eigenmittelausgleich stehe nur privaten Krankenhausträgern zu, die angeschafften Anlagegüter seien aber mit öffentlichen Haushaltsmitteln des kommunalen Trägers finanziert worden.

Bereits in einem früheren Verfahren hatte der Insolvenzverwalter das Land zur Zahlung eines Härtefallausgleichs verpflichten wollen, war damit aber sowohl vor dem Verwaltungsgericht Göttingen als auch vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg gescheitert. (pid)

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