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Überlastete Ärzte Klinikmanager sollen für Kunstfehler haften

An Kunstfehlern in der Klinik ist das medizinische Personal Schuld - oder? Ein Richter zeigt in seiner Promotion, wie sich auch das Management haftbar machen lässt: bei systematischer Überlastung der Angestellten oder Organisationsmängeln.
Operationsteam bei der Arbeit (Archivbild): Trägt nur der Arzt Verantwortung?

Operationsteam bei der Arbeit (Archivbild): Trägt nur der Arzt Verantwortung?

Foto: Maurizio Gambarini/ dpa

Ein privates Krankenhaus in Thüringen: Als der 18 Jahre alte Patrick am Trommelfell operiert wird, ist kein Anästhesist da, sondern nur ein Narkosepfleger. Kein Facharzt, sondern ein "Medizinischer Assistent für die Anästhesie", kurz "Mafa". Zusammen mit dem Oberarzt und zwei Assistenzärzten ist er für drei Operationstische zuständig. Patrick bekommt zu wenig Sauerstoff während der Narkose, erleidet einen schweren Hirnschaden, fällt ins Koma. Nach der OP ist er schwerbehindert, für immer ein Pflegefall.

Ein katholisches Krankenhaus in Nordrhein-Westfalen. Der 63 Jahre alte Patient S.C. braucht wegen eines Nierenschadens Bluttransfusionen. Zuständig ist eine Assistenzärztin, die eine 63-Stunden-Woche hinter sich hat und einen mehr als zwölf Stunden langen Notdienst. Auch sie muss mehrere Maßnahmen für verschiedene Patienten gleichzeitig überwachen. Für eigenverantwortliche Transfusionen war sie zudem nicht geschult. Aus Versehen nimmt sie die falsche Blutkonserve, der Mann stirbt.

Eine private Schönheitsklinik in Rheinland-Pfalz: Ellen F. lässt eine Gesichtsstraffung unter Vollnarkose machen. Die Nachtwache hat allein eine junge Medizinstudentin. Als die Patientin sich nach acht Stunden OP mehrmals übergibt, verabreicht die Studentin ihr aus Versehen eine Infusion mit einem Kochsalz-Narkose-Gemisch. Ellen F. (52) hört auf zu atmen, der Kreislauf versagt. Ein Notarzt kann sie reanimieren, aber das Gehirn ist stark geschädigt. Seit viereinhalb Jahren liegt sie im Wachkoma.

Drei Fälle - eine Ursache: die Organisation im Krankenhaus. Wenn aus Kostengründen am Personal und damit an der Sicherheit gespart wird, kann es für Patienten lebensgefährlich werden. Und hart gerechnet wird in allen Kliniken, laut Krankenhaus-Barometer 2014 schreiben 42 Prozent der Allgemeinkrankenhäuser Verluste.

Organisationsverschulden?

Die "Täter hinter dem Täter" zu suchen, ist daher eine Forderung von Medizinrechtsexperten. "Viel zu selten wird gegen Klinikgeschäftsführer und Krankenhausmanager ermittelt", kritisiert Tim Neelmeier, Richter und zuvor Anwalt für Medizinstrafrecht. Für seine Promotion zu diesem Thema  hat er nun den Deutschen Studienpreis  der Körber-Stiftung erhalten.

Die Justiz müsse die Klinikmanager dringend stärker in Haftung nehmen, sagt auch Michaela Bürgle, renommierte Patientenanwältin, denn Organisationsmängel seien bewusst eingegangene Sicherheitsrisiken: "Verurteilt wird immer das Personal im Vordergrund, das für die Defizite nichts kann. Das Klinikmanagement bleibt fast immer unbehelligt, die Gerichte lehnen es bis auf einige Ausnahmen ab, eine Haftung aus Organisationsverschulden auch nur zu prüfen."

So endeten die drei Fälle

Das Bewusstsein dafür zu schärfen, bleibe bislang an den Anwälten hängen. So sieht das auch der auf Arzthaftungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Burkhard Kirchhoff: "Gerichte und Staatsanwaltschaften müssen von Patientenanwälten heute leider häufig mit der Nase auf die rechtlichen Ansätze gestoßen werden." Dabei sei das juristisch kein Problem: "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen Kliniken Patienten auf erhöhte Risiken hinweisen."

"Niemand würde sich freiwillig in einer Klinik behandeln lassen, die beispielsweise die lebenswichtige Überwachung nach einer OP einem schlecht ausgebildeten Hilfspersonal überlässt", sagt Neelmeier. Dabei gehöre dies zu den "für die Einwilligung wesentlichen Umstände", über die der Behandelnde laut Patientenrechtegesetz aufklären muss. Dieser entscheidende Faktor der Krankenhausqualität sei für Außenstehende nicht transparent.

Fahrlässige Körperverletzung

"Man bekommt formularartige Vorträge über seltenste Komplikationen, die auch unter optimaler medizinischer Versorgung unvermeidbar bleiben, jedoch keine Informationen darüber, wie gut die Klinik solche Komplikationen bewältigen kann." Verschärft werde das Problem durch überlastete Staatsanwaltschaften, kritisiert Neelmeier: "Ermittlungen gegen einen Krankenhausgeschäftsführer sind viel aufwendiger zu führen als gegen einen behandelnden Arzt."

Um Klinikmanager oder Praxisinhaber juristisch für Behandlungsfehler heranzuziehen, müsse kein Gesetz geändert werden: "Grundsätzlich kann sich jeder als Nebentäter einer fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung strafbar machen, der die Schädigung pflichtwidrig mit herbeigeführt hat - auch ohne persönlichen Kontakt mit dem Patienten." Nötig, so Neelmeier, sei der Nachweis, dass der Patient bei standardgerechtem Vorgehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit körperlich nicht zu Schaden gekommen oder gestorben wäre.