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Schadenersatz: Klinik muss Patienten-Adresse nennen

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Der Betreiber einer Klinik ist grundsätzlich verpflichtet, die Adresse eines Patienten mitzuteilen, wenn ein Mitpatient gegen diesen Schadenersatz einklagen möchte.

Der Betreiber einer Klinik ist grundsätzlich verpflichtet, die Adresse eines Patienten mitzuteilen, wenn ein Mitpatient gegen diesen Schadenersatz einklagen möchte.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe muss in diesen Fällen das Datenschutzrecht des Patienten zurücktreten. (Az.: III ZR 329/14). Das berichtet die „Monatsschrift für Deutsches Recht”(Heft 16/2015). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Patienten statt.

Er hatte von der Klinik die private Anschrift eines anderen Patienten wissen wolle, da er gegen diesen Schadensersatz geltend machen wolle. Denn der Patient habe ihm den Arm gebrochen. Die Klinik berief sich auf Datenschutz und verweigerte die geforderten Angaben.

Der BGH sah dies anders. Aufgrund des Behandlungsvertrages mit dem Kläger habe die Klinik auch ihm gegenüber eine Fürsorgepflicht. Dazu zähle, dass sie die Durchsetzung eventueller berechtigter Schadensersatzansprüche nicht vereiteln dürfe.

Daher mache sich ein Mitarbeiter der Klinik auch nicht strafbar, wenn er die Adresse mitteile. Das Datenschutzrecht solle Patienten keine absolute Anonymität sichern, wenn sie Mitpatienten geschädigt haben.

(dpa)

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