Neue Gesetze:Was sich 2016 für Patienten ändert

Universitätsklinik

Chirurgen bereiten an der Universitätsklinik Köln einen Patienten auf eine Herzoperation vor.

(Foto: dpa)

Patienten müssen sich 2016 auf ungewöhnlich viele Änderungen einstellen. Was Erleichterung bringt - und was nur auf dem Papier gut wirkt.

Überblick von Berit Uhlmann

Weniger Stress nach Klinik-Entlassung

Was sich ändert: Wer aus der Klinik entlassen wird, kann sich ein wenig Zeit lassen, ehe er sich beim Hausarzt um Rezepte und Krankschreibungen kümmert. Denn Kliniken dürfen den Kranken bei der Entlassung jetzt folgendes mitgeben:

  • Rezepte für die kleinste erhältliche Packung
  • Eine Krankschreibung für maximal sieben Tage
  • Verordnungen von nichtärztlichen Anwendungen wie Physiotherapie für maximal sieben Tage
  • Verordnungen von Krankenpflege für maximal sieben Tage

Was Sie wissen sollten: Die neue Regelung ist eine echte Erleichterung. Um davon zu profitieren, sollten Patienten rechtzeitig vor der Entlassung nach Bescheinigungen und Rezepten fragen.

Termine beim Facharzt

Was sich ändert: Niemand soll mehr monatelang auf einen Termin beim Facharzt warten oder stundenlang Praxen abtelefonieren müssen. Stattdessen helfen ab 23. Januar so genannte Terminservicestellen, einen Facharzt zu finden. Die Wartezeit bis zur angebotenen Konsultation darf maximal vier Wochen betragen. Patienten haben keinen Anspruch auf einen Wunscharzt, sondern bekommen einen Mediziner in "zumutbarer" Entfernung vermittelt. Sind keine Termine frei, werden sie zur ambulanten Behandlung an eine Klinik überwiesen.

Was Sie wissen sollten: Ob sich diese Dienstleistung bewährt, muss abgewartet werden. Verantwortlich sind die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), die im Vorfeld erkennen ließen, dass sie den Service eher als lästige Pflicht empfinden. Bis Ende Dezember haben die meisten KV noch keine Details zur Erreichbarkeit der Terminservicestellen bekannt gegeben. Auf jeden Fall sind Patienten nicht verpflichtet, den Dienst in Anspruch zu nehmen oder den vorgeschlagenen Termin wahrzunehmen.

Wohin wenden: Wer den Vermittlungsservice in Anspruch nehmen will, braucht eine Überweisung, auf der der Hausarzt die Dringlichkeit bestätigt. Eine Ausnahme sind Termine bei Frauen- und Augenärzten: Sie werden auch ohne Überweisung vermittelt. Für Psychotherapeuten gilt der Dienst bislang nicht. Alternativ können Patienten auch Bekannte um Empfehlungen fragen oder Ärzteverzeichnisse bei den Kassen einfordern. Die Ärztebewertungsportale im Netz sind dagegen häufig unzuverlässig.

Recht auf Zweitmeinung

Was sich ändert: Patienten wird nun vor bestimmten Operationen angeraten, eine Zweitmeinung einzuholen. Um welche Eingriffe es geht, war Ende Dezember noch nicht geklärt.

Was Sie wissen sollten: Von dieser Neuregelung sollten sich Patienten nicht allzu viel zu erhoffen. Denn sie haben bereits jetzt ein Recht auf eine Zweitmeinung - und zwar unabhängig von der Art der Erkrankung. Das neue Gesetz bezweckt eigentlich etwas anderes: Es will durch die Hintertür jene Operationen gründlicher prüfen lassen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie zu häufig durchgeführt werden. Patienten vor überflüssigen Eingriffen zu bewahren, ist durchaus löblich. Allerdings befürchten Verbraucherschützer, dass Kranke verunsichert werden. Die Verbraucherzentralen warnen bereits davor, dass der Eindruck entstehen könnte, dass das Recht auf Zweitmeinung ausschließlich für einzelne Operationen gelte.

Wohin wenden: Die Details der neuen Regelungen sind noch nicht geklärt. Unabhängig davon können Patienten aber jederzeit einen anderen Mediziner aufsuchen, um sich weiteren Rat einzuholen. Patienten haben ein Recht darauf, dass ihnen ihr Arzt die nötigen Befunde aushändigt.

Unabhängige Patientenberatung wird ausgebaut

Was sich ändert: Die Patientenberatung soll leichter erreichbar werden. Wochentags sind die Infotelefone bis 22 Uhr besetzt und auch samstags ist eine Beratung für all jene geplant, die Zweifel am Vorgehen ihrer Krankenkasse oder ihrem Arzt haben.

Was Sie wissen sollten: Die Patientenberatung erhält einen neuen Träger, bei dem Kritiker Interessenskonflikte befürchten. Verantwortlich für die heiklen Patientenfragen ist nun der Dienstleister Sanvartis GmbH, zu dessen Kunden auch schon Krankenkassen gehörten.

Wohin wenden: Der neue Träger übernimmt die Internetadresse und die Telefonnummern des alten Anbieters: www.patientenberatung.de. Wer eine andere Beratung möchte, kann es bei den Verbraucherzentralen versuchen, die zuvor zu den Trägern der Patientenberatung gehörten. Wer ihnen beim Verdacht auf einen Behandlungsfehler weiterhilft, lesen Sie hier.

Pflege bei Krankheit, Palliativversorgung

Übergangspflege im Krankheitsfall

Was sich ändert: Wer vorübergehend schwer erkrankt, bekommt - in der Regel für maximal vier Wochen - folgende Unterstützungen:

  • Eine Haushaltshilfe
  • Häusliche Krankenpflege
  • Kurzzeitpflege in einem Heim

Was Sie wissen sollten: Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfen stehen Versicherten unter bestimmten Bedingungen schon länger zu. Nun gelten etwas weniger strenge Kriterien.

Wohin wenden: Ansprechpartner sind die Krankenkassen. Ein Arzt muss bestätigen, dass die Leistungen notwendig sind.

Linktipp: Auch für Pflegebedürftige ändert sich 2016 einiges. Mehr dazu lesen Sie hier. Welche Pflegeleistungen Sie 2016 erhalten, erfahren Sie hier.

Palliativversorgung für alle

Was sich ändert: Sterben soll in Deutschland würdevoller werden. Von nun an hat jeder Todkranke das Recht auf Begleitung und Hilfe in seiner allerletzten Lebensphase. Dazu werden stationäre Hospize und ambulante Hospizdienste ausgebaut. Heime sollen Pflegekräfte schulen und mit Palliativmedizinern zusammenarbeiten.

Was Sie wissen sollten: Das Vorhaben ist so ambitioniert, dass Patienten nicht damit rechnen sollten, schon Anfang 2016 eine flächendeckende Sterbebegleitung vorzufinden. Der Mangel an Pflegekräften und geschulten Sterbebegleitern wird nicht so schnell zu beheben sein.

Wohin wenden: Die Krankenkassen sind mit dem neuen Gesetz verpflichtet worden, jedem Versicherten eine Beratung über die Möglichkeiten der Sterbebegleitung anzubieten. Dort können sich Versicherte über Angebote in der Umgebung informieren. Anbieter listet auch die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin auf.

Linktipp: Welche Form der palliativmedizinischen Behandlung Sie eines Tages in Anspruch nehmen wollen, können Sie in einer Patientenverfügung festlegen. Die wichtigsten Informationen gibt es hier.

Höhere Beiträge für Kassenpatienten, strengere Regeln für Sterbehilfe

Sterbehilfe

Was sich ändert: Unheilbar Kranke werden besser vor unseriösen Angeboten zur Sterbehilfe geschützt. Wer Patienten wiederholt beim Sterben hilft, muss nun mit Haftstrafen rechnen.

Was Sie wissen sollten: Patienten oder Angehörigen droht keine Strafe, wenn sie sich für die Sterbehilfe interessieren. Es kann für sie aber künftig noch schwieriger als bisher werden, einen Arzt zu finden, der ihnen beim Suizid assistiert. Denn juristisch ist nicht ganz klar, was als "wiederholte" Sterbehilfe gilt. Ärzte werden nun vermutlich noch zurückhaltender sein, wenn Patienten sie um Hilfe bitten. Ehe sich die Kranken an Organisationen im Ausland wenden, sollten sie sich auf jeden Fall über Möglichkeiten der Palliativversorgung sowie des psychologischen und seelsorgerischen Beistandes informieren. Die Krankenkassen übernehmen derartige Beratungen.

Kassen verlangen höhere Zusatzbeiträge

Was sich ändert: Die meisten Krankenkassen erhöhen 2016 ihre Beiträge. Zwischen acht und 25 Euro mehr pro Monat werden von vielen Versicherten verlangt. Die Versicherungen reagieren damit auf die vielen Reformen, die die Große Koalition 2015 verabschiedet hat und die vermutlich mehr Geld kosten werden.

Was Sie wissen sollten: Erhebt eine Kasse einen Zusatzbeitrag, haben ihre Kunden ein Sonderkündigungsrecht. Es gewährt eine zweimonatige Kündigungsfrist. Kunden sollten sich jedoch genau informieren, ob andere Kassen wirklich günstiger sind - und zwar nicht nur in Bezug auf den Beitrag, sondern auch auf die Leistungen. Eine Übersicht über die Höhe der Zuschüsse aller gesetzlichen Krankenkassen gibt es hier.

Wohin wenden: Die Kündigung muss schriftlich an die Krankenkasse gerichtet werden. Ein Musterschreiben bieten die Verbraucherzentralen hier an.

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