Kassel (jur). Für Forderungen zwischen Krankenkassen und Kliniken gilt generell und in beide Richtungen die sozialrechtliche Verjährungsfrist von vier Kalenderjahren. Allein wegen des Zeitablaufs kann die Gegenseite vorher nicht geltend machen, der Anspruch sei bereits verwirkt, urteilte am Dienstag, 21. April 2015, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zugunsten einer Kasse (Az.: B 1 KR 7/15 R) und ebenso zugunsten einer Klinik (Az.: B 1 KR 10/15 R).

So hatte die AOK Niedersachsen stationäre Behandlungskosten in Höhe von 3.159 Euro wegen einer frühkindlichen Hirnschädigung übernommen. Als der Mann 2008 erneut stationär behandelt werden sollte, legte er der AOK den Klinik-Entlassungsbericht von 2004 vor. Daraufhin meinte die Kasse, dass die damalige Behandlung auch ambulant hätte durchgeführt werden können. Weil die stationäre Behandlung nicht erforderlich gewesen sei, müsse die Klinik die Kosten zurückzahlen.

Im anderen Fall hatte eine Klinik in Hessen einen Patienten wegen einer Knorpelhautentzündung am Ohr behandelt. Die AOK Rheinland/Hamburg bezahlte die Rechnung über 1.205 Euro nicht, weil eine stationäre Behandlung nicht erforderlich gewesen sei. Die Klinik mahnte die Zahlung mehrfach an, ohne aber weitere Nachweise zu erbringen. Zwei Jahre später klagte die Klinik vor dem Sozialgericht Wiesbaden und fügte hier erst die Behandlungsunterlagen bei. Daraus ging hervor, dass die Ärzte ein spezielles Antibiotikum verwendet hatten, bei dessen Einsatz eine durchgehende Beobachtung angezeigt ist.

In beiden Fällen machte die jeweilige Gegenseite geltend, der Anspruch auf Erstattung beziehungsweise Vergütung sei „verwirkt“ und „nach Treu und Glauben ausgeschlossen“.

Das BSG folgte dem nicht und gab in beiden Fällen der Zahlungsforderung statt. In beiden Richtungen gelte die sozialrechtliche Verjährung von vier Kalenderjahren. Danach Endet die Frist mit Ablauf des vierten vollen Kalenderjahres, das dem Tag der ursprünglichen Rechnung beziehungsweise bei Erstattungsforderungen der Kassen deren Bezahlung folgt.

Inhaltlich seien beide Forderungen begründet. Die Frist von vier Kalenderjahren sei nicht besonders lang. Eine vorherige „Verwirkung“ nur wegen der bereits verstrichenen Zeit scheide daher aus. Anderes könne nur bei vorsätzlichem Verschulde gelten, oder wenn vertraglich andere Fristen vereinbart wurden. Dies sei hier in beiden Fällen aber nicht der Fall gewesen.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik: © Devilpup - Fotolia