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Keine Zuschläge für besondere Leistungen eines Brustkrebszentrums bei Nichtausweisung im Krankenhausplan

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. April 2014 (Az. 13 LC 284/12) die Berufung eines Krankenhausträgers zurückgewiesen, mit der dieser die Gewährung von Zuschlägen für die besonderen Aufgaben eines Brustkrebszentrums begehrt hat.

Bei dem von der Klägerin betriebenen Brustkrebszentrum in Goslar handelt es sich nach Auffassung des Senats nicht um ein zuschlagfähiges Zentrum im Sinne des Krankenhausentgeltgesetzes, weil das Land Niedersachsen die Einrichtung nicht als Zentrums- oder Schwerpunktrichtung im Krankenhausplan ausgewiesen hat. Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit einer entsprechenden krankenhausplanerischen Entscheidung bzw. von auf der Grundlage eines solchen Krankenhausplanes getroffenen Vereinbarungen für die Gewährung von Zuschlägen nicht ausdrücklich geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage in mehreren Verfahren, die Brustkrebszentren in Nordrhein-Westfalen zum Gegenstand hatten, zuletzt ausdrücklich offen gelassen (Urteil vom 22. Mai 2014 - Az. 3 C 3.13 u.a. -). Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat nunmehr entschieden, dass es für die Gewährung solcher Zuschläge eines besonderen Versorgungsauftrages bedarf und die in Niedersachsen bisher praktizierte Krankenhausrahmenplanung für sich genommen einen solchen speziellen Versorgungsauftrag nicht zu begründen vermag.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.04.2015

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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