Für die mehr als 700.000 Mitarbeiter der katholischen Kirche und der Caritas gilt künftig ein verändertes Arbeitsrecht. Dieses sieht vor, dass eine Wiederverheiratung oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft nur noch in "schwerwiegenden Fällen" arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Das Verfassungsgericht hatte die bisherige Praxis zwar erlaubt. Kirchenintern hatte es aber einen Druck zur Neuausrichtung gegeben.   

Als Ausnahmen werden von der Bischofskonferenz solche Fälle definiert, die geeignet sind, die "Integrität und Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen" oder die "ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis erregen". Kündigungen sollen nur das allerletzte Mittel sein. Einen Kündigungsautomatismus soll es nicht geben.

Mit der Reform geht die Kirche ein Stück weit auf wiederverheiratete Geschiedene und Mitarbeiter zu, die in eingetragenen Lebenspartnerschaften leben. Außerdem wird festgelegt, wie die Gewerkschaften künftig bei den Verhandlungen über kirchliche Arbeitsvertragsbedingungen beteiligt werden. Der Deutsche Caritasverband und das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) begrüßten die Reform. 

Regelungen haben nur empfehlenden Charakter

Die zugrunde liegende modernisierte Fassung der sogenannten kirchlichen Grundordnung hat allerdings nur empfehlenden Charakter. Sie wird erst dann in einem Bistum wirksam, wenn der jeweilige Bischof die Neuerungen explizit in Kraft setzt. Sollte dies in einer Diözese nicht geschehen, gilt dort die bisherige Rechtslage. In der vergangenen Woche hatte die Deutsche Bischofskonferenz mitgeteilt, dass "mehr als zwei Drittel der 27 Diözesanbischöfe" der Reform der Grundordnung zugestimmt hätten.

Grundsätzlich von der liberaleren Regelung ausgenommen sind pastoral-katechetische und bischöflich besonders beauftragte Mitarbeiter. Für diese Gruppe bleibt die bisherige Rechtslage bestehen: Sie unterliegen "erhöhten Loyalitätsforderungen" und müssen deswegen bei Wiederheirat oder Eingehen einer Lebenspartnerschaft mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung rechnen.