Bezugnahmeklauseln

Asklepios und Beiten müssen auf EuGH-Entscheidung warten

Müssen Tariflohnerhöhungen Arbeitnehmern auch nach einem Betriebsübergang gezahlt werden? Über die Reichweite solcher dynamischen Bezugnahmeklauseln, die nach einem Betriebsübergang zu oft sehr unterschiedlichen Arbeitsbedingungen beim Neuerwerber führen können, hatte das Bundesarbeitsgericht in mehreren Fällen zu entscheiden. Doch die Richter setzten die Verfahren aus und gaben die Frage zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof.

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Wolfgang Lipinski
Wolfgang Lipinski

Der Kläger ist seit 1978 in einem Krankenhaus angestellt, das bei seinem Betriebseintritt in kommunaler Trägerschaft war. 1995 übernahm mit Asklepios ein privater Betreiber die Klinik, mit Blick auf die Ausgliederung in eine GmbH schlossen Betriebsrat und Neubesitzer einen Personalüberleitungstarifvertrag. Demnach sollte weiterhin der Tarifvertrag für alle übernommenen Beschäftigten gelten – einschließlich diesen ergänzende oder ersetzende Tarifverträge. Im Falle des Klägers galt der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT- G II), der in der Folge weiter angewandt wurde.

Als jedoch laut Tarifvertrag Lohnerhöhungen anstanden, gab der neue Eigentümer des Krankenhauses diese nicht an den Kläger weiter. Zudem ersetzte der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD) später den BMT-G II. Der Kläger argumentiert nun, dass sein neuer Arbeitgeber den TvöD als neuen, den BMT-G II ersetzenden Tarifvertrag anwenden und ihn nach diesem bezahlen müsse. Dieser sei schließlich im Sinne der dynamischen Bezugnahmeklausel auf sein Arbeitsverhältnis anwendbar. Asklepios ist anderer Meinung: Der Personalübergangsvertrag enthalte nur die statische Bezugnahme auf den BMT-G II und umfasse nicht den neuen TvöD. Zudem könnte das Unternehmen keinen Einfluss auf den Tarifvertrag nehmen, da es nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes sei.

Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte im Dezember 2013 zugunsten des Klägers entschieden. Auch das Bundesarbeitsgericht geht laut einer Pressemitteilung davon aus, dass das Unternehmen gemäß nationalen Rechts an die Bezugnahmeklausel gebunden ist.

Allerdings möchte es nun wissen, ob die bisherige deutsche Auslegung weiter anwendbar sei, oder ob hier vielmehr die Bestimmungen aus der sogenannten ‚Alemo-Herron‘-Entscheidung des EuGH gelten. In dieser Entscheidung vom Sommer 2013 stellte der EuGH fest, dass Artikel 3 der Betriebsübergangs-Richtlinie 2001/23/EG zu dynamischen Bezugnahmeklauseln nicht durchsetzbar ist, wenn der Erwerber nicht die Möglichkeit hat, an den Verhandlungen über diese nach dem Übergang abgeschlossenen Kollektivverträge teilzunehmen.

Vertreter Asklepios Klinik
Beiten Burkhardt (München): Dr. Wolfgang Lipinski; Associate: Anne Praß

Vertreter Arbeitnehmer
Peter Schmitz (Berlin): Peter Schmitz

Bundesarbeitsgericht, 4. Senat
Dr. Mario Eylert (Vorsitzender Richter)

Hintergrund: Alle Vertreter sind aus dem Markt bekannt.

Beiten berät Asklepios schon seit Langem umfassend im Arbeitsrecht. Der Arbeitnehmervertreter Peter Schmitz ist seit über 15 Jahren im gewerkschaftlichen Rechtsschutz tätig und beim Bundesvorstand der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di in Berlin tätig. Er führt auch als selbstständiger Rechtsanwalt Verfahren, allerdings nur für Gewerkschaftsmitglieder im Rahmen des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes.

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