Recht

Einsicht in die eigenen Behandlungsunterlagen

  • Steve Schmit/mp
  • In GESUNDHEIT
  • 19. Februar 2016, 13:52 Uhr

Patienten haben ein Anrecht auf Einsicht ihrer Behandlungsunterlagen. Der Anspruch auf Herausgabe gilt erst dann als erfüllt, wenn der jeweilige Arzt sämtliche Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt.


Patienten haben ein Anrecht auf Einsicht ihrer Behandlungsunterlagen. Der Anspruch auf Herausgabe gilt erst dann als erfüllt, wenn der jeweilige Arzt sämtliche Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt. Kosten für Kopien tragen die Patienten. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert weiterhin, dass der Anspruch auf die Behandlungsunterlagen auch auf die Krankenkasse übergehen kann, wenn ein Schadensersatz-Anspruch des Patienten vorliegt.

In einem Fall des Amtsgerichts München klagte die Krankenkasse einer Patientin gegen deren Zahnärztin. Die Zahnärztin soll eine nicht besprochene Behandlung durchgeführt haben und dabei eine Krone zerstört haben. Daraufhin beschwerte sich die Patientin über anhaltende Schmerzen und einen bitteren Geschmack im Mund. Um der Sache nachzugehen, entband die Frau ihre Zahnärztin von ihrer Schweigepflicht und erklärte sich mit der Herausgabe der Unterlagen an ihre Versicherung einverstanden.

Die Ärztin reagierte nicht auf die Forderung der Krankenkasse nach den Behandlungsunterlagen. Die Kasse klagte die Dokumente ein, erhielt aber nur unvollständige und teils unlesbare Kopien. Das Gericht entschied in dem Fall, dass dem Anspruch auf Einsicht der Unterlagen nicht gerecht wurde, denn dieser sei nur dann erfüllt, wenn sämtliche Unterlagen vorlägen. (AZ: 243 C 18009/14)

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