Solothurner Spitäler AG
Kanton Solothurn stösst seine Krankenhäuser ab

Der Regierungsrat will bald Immobilien an die Solothurner Spitäler AG abtreten. Das Parlament kann diesen Wechsel in eigener Kompetenz beschliessen.

Urs Mathys
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Zuletzt, 2020/2023, sollen auch die entstehenden Neubauten des Bürgerspitals (im Bildvordergrund) mit der soH eine neue Besitzerin erhalten.

Zuletzt, 2020/2023, sollen auch die entstehenden Neubauten des Bürgerspitals (im Bildvordergrund) mit der soH eine neue Besitzerin erhalten.

Hanspeter Bärtschi

Die Solothurner Spitäler AG (soH) soll künftig nicht mehr Mieterin, sondern Besitzerin und Betreiberin der staatlichen Spitalgebäude sein. Der Regierungsrat hat am Dienstag zuhanden des Kantonsrates entsprechende Anträge formuliert. Das Parlament kann diesen «Handwechsel der grossen Art» in eigener Kompetenz beschliessen. Die Abtretung soll gestaffelt erfolgen: Nämlich per 1. Januar 2017 sämtliche betriebsnotwendigen kantonalen Spitalimmobilien mit Ausnahme des Bürgerspitals Solothurn, per 2020 der Neubau Haus 1 und per 2023 der Neubau Haus 2 des Bürgerspitals sowie die übrigen dortigen Liegenschaften.

Bereits seit der Gründung der Solothurner Spitäler AG im Jahr 2006 wurde die Strategie verfolgt, dass mittelfristig auch die verschiedenen kantonalen Spitalgebäude in den Besitz der verselbstständigten soH übergehen sollen. Ein zentrales Anliegen der 2011 im Hinblick auf die neue Spitalfinanzierung per 1. Januar 2012 erfolgten Änderung des Spitalgesetzes war daher die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Eigentumsübertragung auf die soH. Dabei wurde dem Kantonsrat explizit die abschliessende Entscheidkompetenz erteilt.

«Mehr unternehmerische Freiheit»

Vorliegend geht es denn auch nicht mehr um die Grundsatzfrage «ob die Spitalimmobilien an die soH übetragen werden sollen, sondern nur noch um den Zeitpunkt und die Modalitäten», wie der Regierungsrat in Botschaft und Entwurf ans Parlament ausdrücklich festhält. Dies, weil der Kantonsrat bereits im Juni 2013 mit einem Planungsbeschluss die Regierung beauftragt hat, in der Legislaturperiode bis 2017 im Rahmen der Eignerstrategie des Kantons entsprechend aktiv zu werden.

Sowohl vonseiten der Politik (Regierung und Kantonsrat) als auch von den Verantwortlichen der Solothurner Spitäler AG wurde stets betont, dass der Schritt den soH-Verantwortlichen mehr Freiraum verschaffen soll. «Ohne eigene Verfügungsgewalt ist das unternehmerische Handeln der soH eingeschränkt», schreibt die Regierung. Dies mit Blick auf private Spitäler, die «ohne langwierige politische Prozesse rasch und unbürokratisch bestimmen, an welchen Standorten Bauten renoviert oder neu gebaut werden sollen.»

Immobilien als Sacheinlage

Auf Empfehlung externer Experten (PricewaterhouseCoopers, PwC) soll die Übertragung des Eigentums an den Spitalimmobilien direkt auf die soH erfolgen. Dabei sollen die Immobilien als Sacheinlage (Aktienkapital) eingebracht werden, die Übergabe des Landes soll im Baurecht erfolgen. Die vorgesehenen Baurechtsverträge mit der soH würden den Gepflogenheiten des Kantons entsprechen, heisst es im Antrag an den Kantonsrat: Der Kanton bleibe Eigentümer des Bodens, während die soH Eigentümerin der Bauten werde.

Die Gebäude werden zum Anlagewert im Zeitpunkt der Immobilienübertragung gemäss Anlagenbuchhaltung des Kantons übertragen. Damit verfüge die soH über eine ausreichende Eigenkapitalbasis und könne mit einer kurzen Reaktionszeit direkt über Investitionen im Immobilienbereich entscheiden: «Dies erhöht die unternehmerische Freiheit und die Wettbewerbsfähigkeit der soH», heisst es. Gemäss PwC-Schlussbericht hat in den letzten Jahren die Mehrheit der Kantone (darunter Aargau, beide Basel, Bern) die Spitalimmobilien ihren Spitälern zu Eigentum übertragen. Das Land wurde meist im Baurecht übergeben.

Kanton in der Verantwortung

Änderung Spitalgesetz

Standortfragen nicht mehr Sache des Kantonsrats

Mit der Übertragung der Spitalimmobilien soll auch das Spitalgesetz geändert werden. So werden mehrere «nicht mehr erforderliche Bestimmungen aufgehoben», wie es in der Botschaft des Regierungsrates heisst. Zentral ist die Absicht, dass Errichtung und Aufhebung von Spitalstandorten künftig «nicht mehr in die Kompetenz des Kantonsparlaments fallen» sollen, sondern Sache der soH ist. Die Regierung bezeichnet dies als «sachlogische Konsequenz» der Eigentumsübertragung. Die soH-Standortstrukturen seien in den letzten Jahren bereits bereinigt worden, werden allfällige Bedenken schon vorsorglich beschwichtigt. Beschliesst der Kantonsrat diese Gesetzesänderung mit weniger als 2/3 der Stimmen, unterliegt sie dem obligatorischen Referendum, andernfalls nur dem fakultativen. (ums.)

Die Hand wechseln sollen Liegenschaften des Kantonsspitals Olten in Olten/Trimbach, des Spitals Dornach, der Psychiatrischen Dienste in Langendorf/Solothurn, sowie des Bürgerspitals in Solothurn/Biberist. In den Unterlagen werden die Anlagewerte simuliert per 31. Dezember 2016 angegeben. Die Übertragungswerte der drei Etappen betragen 225,7 Mio. Franken (2017), 290 Mio. Franken (2020) und 55,3 Mio. Franken (2023). Da die soH eine 100-prozentige Tochtergesellschaft des Kantons ist, hat die Übertragung der Spitalimmobilien konsolidiert betrachtet keine finanziellen Konsequenzen. Die Erfolgsrechnung (ER) des Kantons wird nach der Übertragung belastet, jene der soH in gleichem Ausmass entlastet. Umgekehrt verhält es sich bei der Investitionsrechnung (IR): Diejenige des Kantons wird entlastet, die der soH nach der Übertragung wird belastet.

Mit der Übertragung der Spitalimmobilien verschlechtert sich die ER des Kantons laut Berechnungen aus dem PwC-Schlussbericht zwischen 2017 und 2019 jährlich um 1,9 Mio. Franken. Nach der Übertragung der Bürgerspital-Neubauten 2020 bzw. 2023 vergrössert sich die Differenz auf 7,7 Mio. bzw. 8,3 Mio. Franken. Demgegenüber verbessert sich die IR des Kantons nach der Übertragung 2017 bis 2020 jährlich um 4,9 Mio. Franken. Nach der Übertragung 2020 bzw. 2023 sollen es sogar 8,2 Mio. bzw. 10,3 Mio. Franken sein.

Unabhängig von der Immobilienübertragung und der Änderung des Spitalgesetzes, so die Regierung abschliessend, «bleibt der Kanton für die Sicherstellung einer qualitativ guten, bedarfsgerechten und wirtschaftlich tragbaren Spitalversorgung der Kantonseinwohner verantwortlich».