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GKV-Spitzenverband macht nur die halbe Arbeit

Preisuntergrenzen im Rahmen der Gebührenanpassung nach § 125 Abs. 3 SGB V unvollständig

(lifePR) (Köln, )
Gemäß § 125 Abs. 3 SGB V ist der GKV-Spitzenverband verpflichtet, für alle Leistungen der ambulanten Heilmittelversorgung eines Bundeslandes Preisuntergrenzen zu ermitteln, die für alle Krankenkassen in diesem Land verbindlich sind. Der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) hat diese gesetzliche Regelung sehr begrüßt, ist jetzt aber mehr als überrascht vom spät gelieferten Ergebnis. Dass die Veröffentlichung der Preisuntergrenzen erst mit dreieinhalb Wochen Verspätung erfolgt, ist das Eine, und mag auf die komplizierte neue Materie zurückzuführen sein. Keine Entschuldigung gibt es aber dafür, dass der GKV-Spitzenverband Nebenleistungen wie z.B. Hausbesuchspauschalen beim Gebührenvergleich ausklammert. Dass hierin ein Gesetzesverstoß vorliegt, darüber sind sich alle aduegrx Vxjwrmqgkqy glqwe.

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