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SST Bayern: Keine Fortgeltung eines nicht genehmigten Mehrleistungsabschlags 2014 in Folgejahren („Zweite Rate 2014“)

Die Schiedsstelle Bayern hat am 25. Mai 2016 die Fortgeltung des Mehrleistungsabschlags (MLA) 2014 im Budgetzeitraum 2015 gemäß § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG aufgrund fehlender Genehmigung verneint.

Genehmigungsbedürftigkeit des MLA seit 18. Oktober 2014

Die Fortgeltung des MLA 2014 wurde aus „einfach gesetzlichen Gründen" abgelehnt. Die Schiedsstelle teilte die Auffassung der antragstellenden Klinik, dass der MLA 2014 im vorliegenden Fall mangels Genehmigung nicht fortgelten kann.

Das Budget 2014 der Klinik war mit Bescheid vom 28. Oktober 2014 genehmigt worden. Nicht genehmigt wurde mit dem Bescheid jedoch der MLA 2014, obwohl das für den Zeitpunkt der Genehmigung geltende Verfahrensrecht dies vorsah.

§ 14 Abs. 1 KHEntgG wurde durch das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) rückwirkend zum 18. Oktober 2014 dahingehend geändert, dass krankenhausindividuelle Zu- und Abschläge zu genehmigen sind. Hierzu zählt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 KHEntgG auch der MLA. Da Verfahrensrecht grundsätzlich ab sofort gilt, hätte der MLA ab dem 18. Oktober 2014 der Genehmigung bedurft. Die Rückwirkung des Genehmigungserfordernisses ist vorliegend unbedenklich, da sie auf den Tag nach der 3. Lesung im Parlament datiert ist und somit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein Vertrauensschutz bestand.

Eine Genehmigung des MLA 2014 ließ sich im vorliegenden Fall weder dem Wortlaut des Bescheidstenors noch einem eindeutigen Hinweis in den Entscheidungsgründen des Bescheids entnehmen. Aus der rechtlich maßgeblichen Sicht des Empfängers des Bescheids war eine Genehmigung des MLA 2014 folglich nicht erkennbar.

Da somit eine Genehmigung des MLA 2014 fehlt, ist dieser unwirksam.

Keine Fortgeltung von unwirksamen MLAs

Die Schiedsstelle hat entschieden, dass ein unwirksamer MLA nicht gemäß § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG fortgelten kann.

Dass die Klinik sich erst im Rahmen der Budgetverhandlungen 2015 auf die fehlende Genehmigung berief, sah die Schiedsstelle nicht als unzulässige Rechtsausübung an. Allein durch die Vereinbarung des MLA 2014 hatten die Kostenträger noch keine schutzwürdige Rechtsposition erlangt.

Darüber hinaus stellt die Berufung auf die Unwirksamkeit des MLA 2014 nach Ansicht der Schiedsstelle auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. Obwohl die Klinik den MLA 2014 noch im Jahr 2014 umgesetzt hatte, durften die Kostenträger hieraus nicht den Schluss ziehen, die Klinik würde sich im Rahmen der Budgetverhandlungen für den Entgeltzeitraum 2015 nicht auf die Unwirksamkeit des MLA 2014 berufen, um sich gegen dessen Weitergeltung zu wenden. Weder ließ sich eine dahingehende Absicht dem Verhalten der Klinik entnehmen, noch war für die Geltendmachung der Unwirksamkeit des MLA 2014 eine Frist verstrichen.

Das Recht der Klinik, sich auf die Unwirksamkeit zu berufen, war daher nicht verwirkt.

Die Schiedsstelle wies abschließend darauf hin, dass die Genehmigungsbehörde die fehlende Genehmigung des MLA 2014 nachträglich erteilen könne.

Divergierende Entscheidung der Schiedsstelle Sachsen

Erst zwei Tage vorher hatte die Schiedsstelle Sachsen am 23. Mai 2016 die Berufung auf die Genehmigungsbedürftigkeit des MLA als „bloße Förmelei" abgetan und die Fortgeltung eines nicht genehmigten MLA 2014 festgesetzt. Die schriftlichen Gründe dieser Entscheidung liegen noch nicht vor. Wir werden berichten.

Keine Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG

Wie schon in einem vorangegangenen Verfahren entschieden, konnte die Schiedsstelle die Fortgeltung der Mehrleistungsabschläge 2013 und 2014 im MLA 2015 (sog. „Dreijährigkeit des MLA") nicht aufgrund der von der Klinik geltend gemachten verfassungswidrigen Rückwirkung des § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG ablehnen.

Die Schiedsstelle besitzt weder die Kompetenz, ein verfassungswidriges Gesetz zu verwerfen, noch kann sie das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht im Wege der Normenkontrolle nach Art. 100 GG vorlegen. Die „dritte Rate" des unstreitig genehmigungsfreien MLA 2013 wurde daher von der SST festgesetzt.

Die verfassungsrechtliche Klärung ist vom Klinikträger ggf. über ein Klageverfahren anzustreben.

Fazit und Empfehlung

Trotz der divergierenden Entscheidungen sollten Kliniken, deren Genehmigungen 2014 nach dem 18.10.2014 ergangen sind, prüfen, ob der MLA 2014 explizit mitgenehmigt wurde. Ist letzteres nicht der Fall, können sie die Vereinbarung der „zweiten Rate" 2014 in 2015 und ggf. der „dritten Rate" 2014 in 2016 verweigern.

Die von der SST Bayern angesprochene „Nachgenehmigung" ist für den Klinikträger ein belastender Verwaltungsakt.

Dieser ist nur in den Grenzen der Bestimmungen über Rücknahme oder Widerruf von Verwaltungsakten zulässig. Hier ist je nach Fallgestaltung die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG zu beachten, nach deren Ablauf die Behörde an einer Aufhebung gehindert ist.

Die Verfassungswidrigkeit der Verlängerung der Erhebungsdauer der MLA 2013 und 2014 kann unabhängig von der Genehmigungsthematik 2014 weiter geltend gemacht werden. Das Bundesverfassungsgericht ist dazu bereits angerufen.