L 7 SO 3998/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 215/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3998/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Anspruch des Nothelfers nach § 25 SGB XII besteht in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger vom Leistungsfall keine Kenntnis hat. Nach Kenntnis des Sozialhilfeträgers sind Ansprüche auf Sozialhilfe allein im Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Sozialhilfeträger geltend zu machen. 2. Der Nothelfer trägt die materielle Beweislast dafür, dass der geltend gemachte Anspruch des Hilfebedürftigen - vorliegend Hilfe bei Krankheit (§ 19 Abs. 3 SGB XII) - besteht. 3. Es ist nicht möglich, einen Nothelfer ohne konkrete Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Hilfebedürftigen nach den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Wege einer Amtshandlung so zu stellen, als sei dieser nach Maßgabe der §§ 82 ff., 90 SGB XII tatsächlich hilfebedürftig gewesen.


L 7 SO 3998/15

S 1 SO 215/15

Im Namen des Volkes Urteil

Der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat ohne mündliche Verhandlung am 15.12.2016 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. August 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der klagenden Krankenhausgesellschaft auf Zahlung der Aufwendungen für die Behandlung der B.-L. C. (im folgenden C.).

Die 1993 geborene C. ist rumänische Staatsangehörige. Sie wurde am 28. Juni 2014 (Samstag) um 21.38 Uhr mit der Diagnose Hämoptyse (Bluthusten) in der Medizinischen Klinik II des von der Klägerin getragenen Städtischen Klinikums K. (alleiniger Gesellschafter der gGmbH ist die Beklagte) stationär aufgenommen. Bei der Aufnahme legte sie keine Europäische Krankenversicherungskarte vor und gab an, sie halte sich seit ca. zwei Wochen in der Bundesrepublik Deutschland zu Besuch auf und wohne in der E.-Straße 8 in 76131 K ... Zuvor habe sie in R. gelebt. Sie sei weder in Rumänien noch in der Bundesrepublik Deutschland krankenversichert und nicht speziell für die Behandlung eingereist. Sie und ihre Angehörigen könnten "vielleicht" den normalen Lebensunterhalt finanzieren, aber nicht die zusätzlichen Kosten einer Krankenhausbehandlung. Am 2. Juli 2014 wurde C. um 12.13 Uhr aus der stationären Behandlung entlassen. Die Klägerin rechnete für ihre Leistungen unter Berücksichtigung der Hauptdiagnose "Lungentuberkulose, durch sonstige und nicht näher bezeichnete Untersuchungsverfahren gesichert" (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) A15.3) und der Nebendiagnosen "Nichtbefolgung ärztlicher Anordnungen (Non-compliance) in der Eigenanamnese (ICD-10 Z91.1) sowie "Isolierung als prophylaktische Maßnahme" (ICD-10 Z29.0) die Fallpauschale "Tuberkulose bis 14 Belegungstage ohne äußerst schwere oder schwere CC oder Pneumothorax" mit Zuschlägen in Höhe von insgesamt 3.168,19 EUR ab (Rechnung vom 7. Juli 2014, Bl. 25/28 der Sozialgerichts-Akten) ab. C. leistete keine Zahlungen auf die Forderung der Klägerin gem. Rechnung vom 7. Juli 2014.

Am 30. Juni 2014 (Montag) zeigte die Klägerin der Beklagten an, dass sie C. am 28. Juni 2014 notfallmäßig aufgenommen habe und bat um Übernahme der anfallenden Krankenhauskosten nach § 25 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII). Am 14. Juli 2014 beantragte die Klägerin erneut Kostenübernahme nach § 25 SGB XII und legte einen von C. unterschriebenen "Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII und SGB II" vom 28. Juni 2014 vor, in dem C. als Wohnanschrift die Adresse E.-Straße 8 in 76131 K. angegeben und auf einen nicht bestehenden Versicherungsschutz in Rumänien und der Bundesrepublik Deutschland hingewiesen hatte. Das Jobcenter der Stadt K. lehnte den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ab (Bescheid vom 17. Juli 2014). Die A. Baden-Württemberg - Mittlerer O. - stellte fest, dass C. nicht Mitglied der A. Baden-Württemberg sei und eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) nicht bestehe (Bescheid vom 22. August 2014). Der rumänische Sozialversicherungsträger teilte der Klägerin mit, dass C. dort nicht krankenversichert sei (E-Mail vom 18. August 2014).

Eine Anfrage der Beklagten beim Einwohnermeldeamt ergab, dass C. sich am 17. April 2014 aus 46045 O. kommend mit der Hauptwohnung E.-Straße 6 in 76187 K. angemeldet hatte. Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 - gerichtet an die Anschrift E.-Straße 8, 76189 K. und 19. August 2014 - gerichtet an die Anschrift E.-Straße 6, 76189 K. - forderte die Beklagte C. auf, im Einzelnen ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Die Schreiben gelangten in Rücklauf.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme nach § 25 SGB XII ab, da sie die notwendigen Voraussetzungen für eine Leistungserbringung nach dem SGB XII nicht habe prüfen können. Den Widerspruch der Klägerin (Schreiben vom 4. November 2014) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2014 zurück (zugestellt an den Bevollmächtigten der Klägerin am 30. Dezember 2014).

Am 20. Januar 2015 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben und die Übernahme der gesamten Behandlungskosten in Höhe von 3.168,19 EUR geltend gemacht. Das bedarfsbezogene Moment des Eilfalles habe vorgelegen. C. sei mit der Diagnose Hämoptyse (Bluthusten) aufgenommen worden. Es habe Lebensgefahr bzw. die Möglichkeit bestanden, dass ein lebensgefährlicher Zustand eintrete. Im Anschluss an die notfallmäßige Aufnahme habe der stationäre Behandlungsbedarf bis zur Entlassung am 2. Juli 2014 angedauert. Auch das sozialhilferechtliche Moment des Eilfalles habe vorgelegen. Bei der notfallmäßigen Aufnahme am Samstag, den 28. Juni 2014, habe aufgrund der fehlenden Dienstbereitschaft der Beklagten eine Information frühestens am folgenden Montag, den 30. Juni 2014, erfolgen können. C. sei auch bedürftig gewesen. Ein vorrangig Verpflichteter sei nicht vorhanden. Nach Angaben der C. habe diese zum Zeitpunkt der Notfallbehandlung keinerlei Einkünfte und Vermögen gehabt. Die Beklagte habe erst verzögert, nämlich mehr als drei Wochen nach Eingang der Wahrungsanzeige, sich an C. zur Abklärung deren persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse gewandt und zudem zunächst nicht die von C. angegebene Adresse E.-Straße 6 beachtet. Die verzögerten und ungenügenden Ermittlungen der Beklagten könnten nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Vielmehr müsse die Beklagte vorliegend unter Zugrundelegung der Angaben der C. gegenüber der Klägerin deren Nothelferkosten erstatten. Dies ergebe sich jedenfalls auch aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.

Auf Anfrage des SG haben das Jobcenter O. und die Stadt O. mitgeteilt, dass C. weder Leistungen nach dem SGB II noch nach dem SGB XII erhalten habe.

Das SG Karlsruhe hat die Klage mit Urteil vom 14. August 2015, dem Bevollmächtigten der Klägerin am 20. August 2015 zugestellt, abgewiesen. Der streitige Erstattungsanspruch nach § 25 SGB XII scheitere daran, dass nicht erwiesen sei, dass die Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis des Hilfefalls für die Zeit der Nothilfe Sozialhilfe - hier Hilfe bei Krankheit gemäß § 48 SGB XII - hätte gewähren müssen. Dies setze voraus, dass der Empfänger der Nothilfe - hier C. - im Zeitpunkt der Nothilfe alle Anspruchsvoraussetzungen für die konkrete Sozialhilfeleistung erfüllt habe, was u.a. dessen Hilfebedürftigkeit voraussetze. Die Hilfebedürftigkeit der C. habe nicht geklärt werden können. Diese sei vermutlich in ihr Heimatland zurückgekehrt. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten seien nicht ersichtlich. Die Klägerin trage die materielle Beweislast dafür, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 25 Satz 1 SGB XII vorgelegen hätten, mithin Hilfebedürftigkeit bestanden habe. Dies gelte selbst dann, wenn die Beklagte die gemäß § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) gebotene Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend oder nur oberflächlich durchgeführt oder verspätet aufgenommen habe.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 21. September 2015 (Montag) beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Entgegen der Auffassung des SG habe bei C. auch Bedürftigkeit vorgelegen. C. habe die für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit notwendigen Angaben gemacht und diese Angaben durch Unterzeichnung des Leistungsantrags nach dem SGB XII bestätigt. Was die Klägerin selbst insoweit im Rahmen einer Notfallbehandlung zur Aufklärung des Sachverhalts darüber hinaus noch habe tun sollen, sei nicht nachvollziehbar. Es sei darauf abzustellen, wie die Beklagte am 28. Juni 2014 bei unmittelbarer Kenntnis über den Notfall auf der Grundlage der Angaben der C. über die Frage, ob durch Krankenhilfe die unmittelbar erforderliche Notfallbehandlung hergestellt werden müsse, zu entscheiden gehabt hätte. Hier hätte die Beklagte, wäre sie mit einem Mitarbeiter vor Ort gewesen, vor dem Hintergrund der für C. bestehenden Gefahr für Leib oder Leben in jedem Fall vermeintliche Bedenken an der Richtigkeit der Angaben im Antrag zurückstellen und die erforderliche Krankenhilfe der Hilfesuchenden gewähren müssen. Es könne kein anderer Maßstab angesetzt werden, nur weil die Beklagte mangels Kenntnis nicht selbst mit einem Mitarbeiter vor Ort gewesen sei und die erforderlichen Angaben zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht selbst habe abfragen können. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Antrag der C. äußerst zögerlich bearbeitet habe. Der geltend gemachte Anspruch folge deshalb auch aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.

Die Klägerin beantragt - teilweise sinngemäß -,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. August 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2014 zu verurteilen, an sie 3.168,19 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass sich der Nothelferanspruch ausschließlich auf die Zeit vom Beginn der Behandlung am 28. Juni 2014 bis zum Bekanntwerden der Notlage durch die Wahrungsanzeige am 30. Juni 2014 erstrecken könne. Hinsichtlich des übrigen Behandlungszeitraums vom 1. Juli 2014 bis zum 2. Juli 2014 sei die Klägerin als Nothelferin in keinem Fall anspruchsberechtigt. Bezüglich dieses Teilzeitraumes könnte eine Leistungsbewilligung nur gegenüber der C. ausgesprochen werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der C. seien der Beklagten nicht bekannt. Sie habe sich im Rahmen der behördlichen Pflicht zur Amtsermittlung um eine Klärung bemüht. Die an die vom Einwohnermeldeamt gemeldete Anschrift E.-Straße 6 gerichtete Mitwirkungsaufforderung vom 19. August 2014 sei nicht in Rücklauf gekommen. Die unterbliebene Klärung der Verhältnisse der C. liege an deren fehlender Mitwirkung.

Der Senat hat die Verwaltungsakten des Jobcenters K. beigezogen. Auf Anfrage des Senats hat die Stadt O. mit Schreiben vom 21. Juli 2016 mitgeteilt, dass C. bis zu ihrem Umzug aus O. keine Leistungen nach dem SGB XII beantragt habe. Das Jobcenter O. hat mit Schreiben vom 20. Juli 2016 mitgeteilt, dass C. dort nicht bekannt sei und keine Leistungen nach dem SGB II beantragt habe.

Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 27. Oktober 2016 einen Erörterungstermin durchgeführt; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 27. Oktober 2016 Bezug genommen (Bl. 52/53 der Senatsakten).

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des Jobcenters K. sowie die Verfahrensakten des SG Karlsruhe und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht entgegenstehen.

2. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 20. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2014 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, die Aufwendungen der Klägerin gem. Rechnung vom 7. Juli 2014 in Höhe von 3.168,19 EUR für die stationäre Behandlung der C. in der Zeit vom 28. Juni 2014 bis zum 2. Juli 2014 zu übernehmen. Dagegen wendet sich die Klägerin statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 9/13 R - BSGE 117, 261 - juris Rdnr. 10). Eine Beiladung der C., deren Aufenthaltsort ohnehin nicht bekannt ist, nach § 75 Abs. 2 SGG bedurfte es nicht (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R - juris Rdnr. 12).

3. Die Berufung ist unbegründet. Der Bescheid vom 20. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen anlässlich der stationären Behandlung der C. in der Zeit vom 28. Juni 2014 bis zum 2. Juli 2014.

a. Ein Anspruch der Klägerin als Nothelferin - andere Anspruchsgrundlagen scheiden aus und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht - kann sich nur gegen die Beklagte als den sachlich und örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe am Ort des tatsächlichen Aufenthalts der C. richten (§§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 2 SGB XII, §§ 1 Abs. 1, 2 SGB XII-Ausführungsgesetz Baden-Württemberg). Für die örtliche Zuständigkeit ist nämlich wegen der Eilbedürftigkeit der Leistungserbringung durch den Nothelfer der tatsächliche Aufenthalt der C. im Zeitpunkt ihrer Aufnahme maßgeblich; § 25 Satz 2 SGB XII begründet keine eigene Zuständigkeit für die Fälle der Nothilfe, sondern knüpft an die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen wegen der Leistungen an, die der Träger der Sozialhilfe in Kenntnis seiner Leistungspflicht hätte erbringen müssen. Maßgeblich ist in Eilfällen, die eine Aufnahme in einer stationären Einrichtung notwendig machen, die in § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII (tatsächlicher Aufenthalt) geregelte Zuständigkeit, selbst wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt des Hilfebedürftigen in einem anderen Zuständigkeitsbereich besteht, der - den Eilfall hinweggedacht - die örtliche Zuständigkeit des dortigen Trägers begründen würde (BSG, Urteil vom 18. November 2014, a.a.O. Rdnr. 11).

b. Nach § 25 SGB XII sind demjenigen, der in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat (Satz 1). Der Anspruch richtet sich gegen den für die Sozialhilfeleistung zuständigen Sozialhilfeträger. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird (Satz 2). Bei dem als Geldleistung ausgestalteten Anspruch des Nothelfers nach § 25 SGB XII handelt es sich um eine spezielle sozialhilferechtliche Form der Geschäftsführung ohne Auftrag (BSG, Urteil vom 11. Juni 2008 - B 8 SO 45/07 R - juris Rdnr. 9), mit dem das öffentlich-rechtliche System für die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere des speziell hierfür normierten Verwaltungsverfahrens und der "Vergütungsstruktur") ausnahmsweise durchbrochen wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 19/12 R - BSGE 114, 161 - juris Rdnr. 22; Urteil vom 18. November 2014, a.a.O. Rdnrn. 17, 31). Der Anspruch setzt voraus, dass ein beim Nothilfeempfänger bestehender Bedarf nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII unabwendbar und unmittelbar durch den Dritten gedeckt wird (BSG, Urteil vom 23. August 2013, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 18. November 2014, a.a.O. Rdnr. 13). Dies beschreibt zunächst als bedarfsbezogenes Moment die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst. Hinzukommen muss ein sozialhilferechtliches Moment (dazu BSG, Urteil vom 23. August 2013, a.a.O. Rdnr. 18; Beschluss vom 13. Februar 2014 - B 8 SO 58/13 B - juris Rdnr. 7; Urteil vom 18. November 2014, a.a.O. Rdnr. 15): Grundsätzlich darf eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen sein; der Sozialhilfeträger darf nicht eingeschaltet werden können. Es darf keine Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleiben, um zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe abzuwarten. Der Anspruch des Nothelfers besteht also in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (nur) deshalb nicht entsteht. Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers bildet damit die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen.

Unabhängig von der Frage, ob die Behandlung der C. überhaupt medizinisch notwendig war und ob es durchgehend bis zum 2. Juli 2014 der besonderen sächlichen und personellen Ausstattung des Krankenhaus bedurfte, hat - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - das erforderliche sozialhilferechtliche Moment allenfalls am 28. Juni 2014 (Samstag) und 29. Juni 2014 (Sonntag), als die Beklagte nicht dienstbereit und es objektiv unmöglich war, sie über den Hilfefall zu unterrichten, vorgelegen. Am 30. Juni 2014 (Montag) hat kein Eilfall mehr vorgelegen, weil die Beklagte dienstbereit und objektiv erreichbar war. Die Klägerin hat an diesem Tag die Beklagte auch tatsächlich über den Hilfefall unterrichtet und die Übernahme ihrer Aufwendungen nach § 25 SGB XII geltend gemacht. Damit ist ab dem 30. Juni 2014 ein Nothelferanspruch entfallen. Denn dieser Anspruch besteht in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat (BSG, Urteil vom 23. August 2013, a.a.O. Rdnr. 18; Urteil vom 18. November 2014, a.a.O. Rdnr. 15; Senatsurteile vom 20. Oktober 2016 - L 7 SO 2156/13 - juris Rdnr. 39; vom 22. November 2007 - L 7 SO 5195/06 - juris Rdnr. 18). Nach erworbener Kenntnis im Sinne des § 18 SGB XII stehen nur dem Hilfebedürftigen selbst Sozialhilfeleistungen zu; deshalb sind Ansprüche auf Sozialhilfe nach Kenntnis des Sozialhilfeträgers allein im Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Sozialhilfeträger geltend zu machen, während ein Nothelferanspruch ab diesem Zeitpunkt ausscheidet (BSG, Urteil vom 23. August 2013, a.a.O. Rdnr. 18; Senatsurteil vom 20. Oktober 2016, a.a.O. Rdnr. 39). Nach allem sind ab dem 30. Juni 2014 die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin als Nothelferin schon deswegen nicht gegeben, weil mit der ab diesem Zeitpunkt vorhandenen Kenntnis der Beklagten allein C. im Hilfefall Ansprüche hätte verwirklichen können (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 4/08 R - BSGE 103, 178 - juris Rdnr. 12; Urteil vom 18. November 2014, a.a.O. Rdnrn. 28, 32; Senatsurteil vom 20. Oktober 2016, a.a.O. Rdnr. 40).

Ein Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz in Höhe der tagesbezogenen anteiligen Vergütung ausgehend von der maßgeblichen Fallpauschale (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014, a.a.O. Rdnr. 31) gegen die Beklagte scheidet aber vorliegend auch für die Zeit vom 28. Juni 2014 bis zum 29. Juni 2014 aus, weil sich nicht feststellen lässt, dass C. hilfebedürftig gewesen ist. Gem. § 19 Abs. 3 SGB XII werden Hilfen zur Gesundheit geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen (§§ 82 ff. SGB XII) und Vermögen (§ 90 SGB XII) nicht zuzumuten ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 4/08 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 23. August 2013, a.a.O. Rdnr. 27; Urteil vom 18. November 2014, a.a.O. Rdnrn. 19, 31). Verschafft der Nothelfer - wie vorliegend - dem Sozialhilfeträger die Kenntnis vom Eilfall, obliegt diesem - nicht anders als im Falle der Vermittlung der Kenntnis durch den Hilfebedürftigen selbst - die weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 20 SGB X), auch wenn der Nothelfer die materielle Beweislast dafür trägt, dass der geltend gemachte Anspruch besteht (BSG, Urteil vom 18. November 2014, a.a.O. Rdnr. 17; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. Dezember 1996 - 5 B 202/95 - juris Rdnr. 2). Auch in Fällen ungenügender Sachverhaltsermittlung bzw. -aufklärung durch den Sozialhilfeträger ändert sich an dieser materiellen Beweislast des Nothelfers nichts (BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1996 - 5 B 202/95 - juris Rdnr. 5). Schließlich ist zu beachten, dass ein Anspruch des Nothelfers auch ausscheidet, wenn der Hilfebedürftige von seinem Recht, Leistungen der Sozialhilfe nicht in Anspruch zu nehmen, Gebrauch gemacht hat; Sozialhilfe darf nicht aufgezwungen werden (BSG, Urteil vom 23. August 2013, a.a.O. Rdnr. 27). Die Sozialhilfeträger haben nicht die Stellung eines Ausfallbürgen des Nothelfers (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2001 - 5 C 20/00 - BVerwGE 114, 298 - juris Rdnr. 13).

Vorliegend hat C. bei ihrer stationären Aufnahme am 28. Juni 2014 zwar gegenüber Mitarbeitern der Klägerin angegeben, sie sei weder in Rumänien noch in der Bundesrepublik Deutschland krankenversichert, nicht speziell für die Behandlung eingereist und könne die zusätzlichen Kosten einer Krankenhausbehandlung nicht finanzieren. Weiterhin hat sie in dem am Aufnahmetag mit Hilfe von Krankenhausmitarbeitern ausgefüllten "Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII und II", den die Klägerin - ohne erkennbaren Grund - erst am 14. Juli 2014 bei der Beklagten eingereicht hat, angegeben, dass sie über kein Einkommen und Vermögen verfüge und die Krankenhauskosten nicht bezahlen könne. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Angaben der C. widersprüchlich und lückenhaft sind sowie die gebotene weitere Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der C. weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren möglich gewesen ist. Zunächst ist zu beachten, dass C. falsche bzw. unvollständige Angaben zu ihrem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gemacht hat. Während sie ausweislich des Schreibens der Klägerin vom 9. Juli 2014 (vgl. auch Aufnahmeprotokoll der Klägerin vom 28. Juni 2014) bei ihrer Aufnahme angegeben hat, sie halte sich seit ca. zwei Wochen besuchsweise in der Bundesrepublik Deutschland auf, hat die Anfrage der Beklagten beim Einwohnermeldeamt ergeben, dass C. bereits seit 17. April 2014 unter der Anschrift E.-Straße 6 in 76167 K. und zuvor unter der Anschrift G.straße 63 in 46045 O. gemeldet gewesen ist. Nachdem C. - was den beigezogenen Akten des Jobcenters der Stadt K. sowie den vom SG und dem Senat beim Jobcenter O. und der Stadt O. eingeholten Auskünften zu entnehmen ist - weder in O. noch in K. Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bezogen oder auch nur beantragt hat, drängt sich die Frage auf, wie C. ihren Lebensunterhalt während ihres mehrmonatigen Aufenthalts in O. und K. bestritten hat. Die pauschale Behauptung der C. in ihrem Antrag vom 28. Juni 2014, sie verfüge über kein Einkommen und Vermögen, ist unter diesen Umständen nicht glaubhaft und hat Anlass zu weiteren Ermittlungen der Beklagten gegeben. Hinzukommt, dass C. einerseits bei ihrer Aufnahme am 28. Juni 2014 angegeben hat, sie sei verheiratet und Mutter eines Kindes, andererseits in dem von ihr unterzeichneten Antrag vom 28. Juni 2014 bekundet hat, sie sei ledig. Auch dieser Widerspruch hat Anlass gegeben, die persönlichen Verhältnisse der C. näher zu prüfen. Weiterhin ist zu beachten, dass nach Mitteilung der Klägerin (Schreiben vom 9. Juli 2014) C. mitgeteilt habe, sie und ihre Angehörigen könnten "vielleicht" den normalen Lebensunterhalt finanzieren, aber nicht die zusätzlichen Kosten einer Krankenhausbehandlung. Demgegenüber hat sie in ihrem Antrag vom 28. Juni 2014 die Frage nach im Haushalt lebenden Angehörigen verneint, obwohl sie nach ihren Angaben "bei C.", mithin bei Personen mit dem gleichen Familiennamen, in K. gewohnt hat. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 9. Juli 2014 (Eingang bei der Beklagten am 14. Juli 2014) gegenüber der "Wahrungsanzeige" vom 30. Juni 2014 detailliertere Angaben zu den Umständen der stationären Aufnahme der C. und deren dabei getätigten Äußerungen gemacht und den Antrag der C. vom 28. Juni 2014 vorgelegt hatte, aus denen sich die aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben haben, hat die Beklagte - wenn auch zunächst nicht unter Verwendung der beim Einwohnermeldeamt ermittelten Adresse der C. und damit nicht mit der gebotenen Sorgfalt - sich mit Schreiben vom 21. Juli 2014 an C. gewandt und diese um Mitwirkung bei der Aufklärung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gebeten. Nachdem die an die von der Klägerin und C. genannte Anschrift "E.-Straße 8" adressierte Mitwirkungsaufforderung in Rücklauf gekommen war, hat die Beklagte diese mit Schreiben vom 19. August 2014 nun an die vom Einwohnermeldeamt ermittelte Anschrift "E.-Straße 6" gesandt. Auch dieses Schreiben ist in Rücklauf gekommen (Bl. 65 der Verwaltungsakten). Eine telefonische Kontaktaufnahme unter der von der Klägerin mitgeteilten Telefonnummer der C. ist ausweislich des Aktenvermerks der Beklagten gescheitert (Bl. 19 der Verwaltungsakten). Nach Mitteilung der Beklagten ist C. nur bis zum 24. Oktober 2014 an der letztgenannten Anschrift E.-Straße 6 gemeldet gewesen. Aus den beigezogenen Akten der Beklagten und des Jobcenters der Stadt K. sowie den Auskünften des Jobcenters O. und der Stadt O. ergeben sich keine Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen zu den Aufenthaltsverhältnissen der C. sowie ihren familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen. Damit sind die Familien-, Aufenthalts- sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse der C. völlig ungeklärt. Es spricht viel dafür, dass C. die Bundesrepublik Deutschland verlassen und wieder in ihr Herkunftsland zurückgehrt ist, ohne sich um den Ausgang des von ihr durch ihren "Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII und SGB II" initiierten Verwaltungsverfahrens zu kümmern. Insbesondere hat sie ihre Erreichbarkeit nicht sichergestellt, sondern ist - ohne Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift - unbekannten Aufenthalts verzogen. Auch dieses Verhalten spricht dafür, dass C. kein Interesse an Leistungen der Sozialhilfe hatte.

c. Ein für die Klägerin günstiges Ergebnis folgt auch nicht aus den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Der als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt auf der Tatbestandsseite voraus, dass der Sozialleistungsträger aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I), verletzt und diesem dadurch einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat. Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Sozialleistungsträger die ihm gegenüber dem Betroffenen obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte (ständige Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteil vom 16. März 2016 - B 9 V 6/15 R - juris Rdnr. 29; Urteil vom 12. Dezember 2011 - B 13 R 29/11 R - juris Rdnr. 35; Urteil vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 90/09 R - juris Rdnr. 29; Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 44/09 - juris Rdnr. 26; Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - juris Rdnr. 25; Urteil vom 27. August 2009 - B 13 R 14/09 R - juris Rdnr. 36; Urteil vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - juris Rdnr. 24). Der Herstellungsanspruch kann einen Sozialleistungsträger somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist (dazu und zum Folgenden z.B. BSG, Urteil vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - juris Rdnr. 24 ff. jeweils m.w.N.) bzw. in seiner wesentlichen Struktur im Gesetz vorgesehen ist (BSG, Urteil vom 17. August 2000 - B 13 RJ 87/98 R - juris Rdnr. 36). Voraussetzung ist also - abgesehen vom Erfordernis der Pflichtverletzung -, dass der dem Betroffenen entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann. Umgekehrt bedeutet dies: In Fällen, in denen der durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, bleibt für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Raum. Mit Hilfe des Herstellungsanspruchs lässt sich der durch ein Fehlverhalten des Leistungsträgers bewirkte Nachteil nur dann ausgleichen, wenn die Korrektur bzw. Ersetzung der fehlenden Anspruchsvoraussetzung mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang steht. Der Herstellungsanspruch findet nur in denjenigen Fällen Anwendung, in denen der Leistungsträger mit seinem Instrumentarium durch eine an sich zulässige Amtshandlung zur Naturalrestitution in der Lage ist (BSG, Urteil vom 18. August 1983 - 11 RA 60 82 - juris Rdnr. 20). Nach der Rechtsprechung des BSG ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch u.a. ausgeschlossen, wenn der Berechtigte selbst tatsächliche Handlungen vorzunehmen hatte (z.B. Urteil vom 8. Juli 1993 - 7 RAr 80/92 - juris Rdnr. 28: Arbeitslosmeldung; Urteil vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - juris Rdnr. 27: Arbeitsuchendmeldung; Urteil vom 3. Dezember 2009 - B 11 AL 26/08 R - juris Rdnr. 18: Reduzierung des Umfangs einer selbständigen Tätigkeit; Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 63/06 R - juris Rdnr. 17: Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses), es auf die Eigenschaft als Berechtigter ankam (z.B. Urteile vom 15. Mai 1985 - 7 RAr 103/83 - juris Rdnr. 29 und vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 38/91 - juris Rdnr. 38: Verfügbarkeit) oder wenn die erforderliche Handlung von einer Stelle außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Leistungsträgers vorzunehmen war (bspw. BSG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 7 RAr 14/78 - juris Rdnr. 30: Eintragung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde; Urteil vom 15. Dezember 1999 - B 9 V 12/99 R - juris Rdnr. 11: Änderung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; Senatsurteil vom 11. Juni 2008 - L 7 R 1989/07 - juris Rdnr. 34: Eintragung in die Handwerksrolle).

Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht erfüllt. Ein etwaiges Fehlverhalten der Beklagten könnte allenfalls das Sozialrechtsverhältnis zu C. berühren. Von dem Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Hilfebedürftigen zu unterscheiden ist der eigenständige Anspruch des Nothelfers, wobei - wie oben dargelegt - durch die Kenntnis der Beklagten vom Leistungsfall am 30. Juni 2014 (§ 18 SGB XII) eine Zäsur eingetreten ist und dadurch der Nothelferanspruch von vornherein nur auf die Zeit bis zum 29. Juni 2014 begrenzt worden ist. Unabhängig davon, ob überhaupt durch ein pflichtwidriges Verwaltungshandeln der Beklagten (verzögerte bzw. unzureichende Sachverhaltsaufklärung bzw. -ermittlung) ein Nachteil zu Lasten der Klägerin (Ablehnung der Erstattung von Aufwendungen nach § 25 SGB XII wegen fehlender Hilfebedürftigkeit der C.) eingetreten ist, könnte dieser nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden. Wie bereits dargelegt, setzt die Gewährung von Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB XII Hilfebedürftigkeit voraus (vgl. nochmals § 19 Abs. 3 SGB XII). Ob C. im streitigen Zeitraum hilfebedürftig gewesen ist, ist nicht feststellbar. Es ist nicht möglich, die Klägerin im Wege einer Amtshandlung - ohne konkrete Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der C. - so zu stellen, als sei diese (C.) nach Maßgabe der §§ 82 ff., 90 SGB XII tatsächlich hilfebedürftig gewesen. Im Unterschied und zur Abgrenzung zum Amtshaftungsanspruch kommt im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Ersetzung von tatsächlichen Umständen - wie das Bestehen von Hilfebedürftigkeit - nicht in Betracht (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 77/08 B - juris Rdnr. 9; Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 63/06 R - juris Rdnr. 17; Senatsurteil vom 4. August 2016 - L 7 SO 1394/16 - juris Rdnr. 37).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG. § 197a SGG war nicht anzuwenden, nachdem die Klägerin als Nothelferin zum kostenprivilegierten Personenkreis nach § 183 SGG gehört (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 11. Juni 2008 - B 8 SO 45/07 B - juris Rdnrn. 7 ff.).

5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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