KANTON URI: Das neue Spitalgesetz festigt, was sich bereits bewährt

Das Spitalgesetz muss dem geänderten Bundesrecht angepasst werden. Damit verbunden werden gewisse Kompetenzen neu geregelt – doch die wesentlichen Punkte sind bereits in der Praxis umgesetzt.

Florian Arnold
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Das neue Spitalgesetz schreibt vor allem bereits Praktiziertes fest. (Bild: Urs Hanhart (Altdorf, Mai 2015))

Das neue Spitalgesetz schreibt vor allem bereits Praktiziertes fest. (Bild: Urs Hanhart (Altdorf, Mai 2015))

Der Kanton Uri braucht ein neues Spitalgesetz. Das heutige Gesetz, das aus dem Jahr 2000 stammt, entspricht auch nicht mehr dem Bundesrecht. Dieses hat sich mit der Revision des nationalen Krankenversicherungsgesetzes, das 2012 eingeführt wurde, wesentlich geändert. Darunter fallen etwa die freie Spitalwahl und die stationären Fallpauschalen, die den Wettbewerb unter den Spitälern angekurbelt haben. In der Praxis wird dies bereits heute umgesetzt. Nun sollen diese Punkte auch im kantonalen Gesetz verankert werden. Am kommenden Mittwoch befindet der Landrat darüber. Das letzte Wort hat das Volk.

Heute wird das Kantonsspital unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt. Der Spitalrat gleicht dabei dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft. Die Weichen dazu wurden bereits im Spitalgesetz 2000 gestellt. «Damals hat eine Entpolitisierung des Spitalrats stattgefunden», blickt Gesundheitsdirektorin Barbara Bär zurück. «Das war erfolgreich und soll so beibehalten werden.» Der Regierungsrat wählt den Spitalrat und befindet über dessen Entschädigung. Der Spitalrat agiert aber unabhängig.

Einige Punkte wandern in die Verordnung

Klar getrennt wird zwischen der Eigentümerstrategie des Kantons und der Unternehmerstrategie des Spitalrats. «Sonst gibt es Interessenkonflikte», so Bär. Auf diese Weise sei gewährleistet, dass das Spital unternehmerisch handeln könne, gleichzeitig aber auch dem öffentlichen Interesse Rechnung getragen werde. In den Grundzügen wird das neue Spitalgesetz schlanker als das bisherige. «Das Spital muss rasch und flexibel reagieren können, um im Markt zu bestehen», erklärt Bär. «Das neue Gesetz schafft diese Voraussetzungen, indem im Gesetz nur noch das Wesentliche steht und der Rest auf Verordnungsebene geregelt ist.»

Durch die Bestimmungen des Bundesrechts werden dem Landrat gewisse Finanzkompetenzen entzogen. Denn neu kann nicht mehr über die Höhe des Kantonsanteils an den Behandlungskosten befunden werden: Der Kanton ist über Bundesrecht dazu verpflichtet, mindestens 55 Prozent der stationären Behandlungskosten zu übernehmen – egal, in welchem Spital sich die Urner Patienten behandeln lassen. Doch der Landrat gewinnt auch an Mitspracherecht, indem er neu den Geschäftsbericht genehmigt und damit den Spitalrat entlastet. Ausserdem befindet der Landrat über die Eigentümerstrategie respektive das Leistungsprogramm, das der Regierungsrat mit dem Spital aushandelt. Der Landrat entscheidet über Darlehen und Bürgschaften für das Kantonsspital – etwa bei Anschaffungen. Die Regierung genehmigt Tarifverträge sowie die Wahl der Revisionsstelle und entscheidet über den Nutzungsvertrag von Gebäuden.

Nicht gerüttelt wird an den Eigentümerverhältnissen: Der Kanton bleibt alleiniger Besitzer des Kantonsspitals und dessen Liegenschaften. «Auf diese Grundlage wurde die gesamte Planung des Um- und Neubaus des Kantonsspitals ausgerichtet», sagt die Gesundheitsdirektorin. «So wahrt der Kanton seine Einflussnahme – gerade wenn es um bauliche Anpassungen wie das Grossprojekt Um- und Neubau geht.» Gewährleistet sei auch, dass die Kosten, die für den Steuerzahler anfallen, möglichst tief gehalten werden.

Unverändert bleibt auch, dass der Landrat die Oberaufsicht über das Kantonsspital behält. Das heisst: Er befindet über den Globalkredit, ohne den das Spital nicht überleben könnte. «Eine regionalpolitische Abgeltung ist nach wie vor nötig, weil das Einzugsgebiet des Kantonsspitals zu klein ist. Deshalb ist es nicht in der Lage, vollkommen eigenständig zu wirtschaften», so Barbara Bär. Dies wäre erst möglich, wenn das Spital ein Einzugsgebiet von rund 60000 Personen aufweisen würde.

Geriatrie verschwindet, Haus bleibt bestehen

Frisch verankert ist im Gesetz, dass Flächen und Gebäulichkeiten, die nicht zum Kerngeschäft des Spitals gehören, vom Kanton selber genutzt oder an Dritte vermietet werden können. Diese Regelung zielt vor allem auf den Altbau des Spitals ab. Die dort platzierte Geriatrieabteilung soll nach dem Um- und Neubau aufgelöst werden. «Es ist vorstellbar, dass wir die freien Räumlichkeiten an spitalnahe medizinische Leistungserbringer vermieten, um Synergien nutzen zu können», erklärt Bär. «Dies ist aber nicht Bestandteil der Planung des Um- und Neubaus.»

Änderungen für das Spitalpersonal soll das neue Gesetz nicht mit sich bringen. Der Personalbereich soll in der unternehmerischen Freiheit des Spitalrats liegen. Geregelt ist aber die Personalvorsorge über die Pensionskasse Uri.

Eigenkapital soll aufgebaut werden

Finanziell soll sich durch das Gesetz rein gar nichts ändern. Klar geregelt wird nun aber, was mit einem Betriebsgewinn geschieht: Dieser wird grundsätzlich dem Eigenkapital des Spitals zugeführt, sofern er nicht mehr ausmacht als ein Fünftel des Jahresumsatzes. In so einem Fall würde der Mehrertrag zwischen Kanton und Spital geteilt.

Neu verankert ist im Gesetz eine Patientenaufnahmepflicht. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Verschiebung: Bisher war die Regelung im Gesundheitsgesetz zu finden.

Florian Arnold

florian.arnold@urnerzeitung.ch