Staatsanwalt muss im Zürcher Forschungsskandal ermitteln

Ein früherer Oberarzt am Zürcher Universitätsspital hat vor Bundesgericht Recht bekommen. Die Zürcher Staatsanwaltschaft darf gegen Mitglieder des Spitalrates und Mitarbeiter des Universitätsspitals ermitteln.

Katharina Fontana
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Strafrechtliche Vorwürfe zum Arbeitskonflikt am Zürcher Unispital dürfen untersucht werden. (Bild: Adrian Baer/NZZ)

Strafrechtliche Vorwürfe zum Arbeitskonflikt am Zürcher Unispital dürfen untersucht werden. (Bild: Adrian Baer/NZZ)

Es ist ein reichlich undurchsichtiger Konflikt mit zahlreichen Beteiligten, der sich seit 2008 hinzieht und schon etliche politische und juristische Instanzen beschäftigt hat – jetzt zum zweiten Mal auch das Bundesgericht. Auf der einen Seite steht ein früherer Oberarzt am Universitätsspital Zürich (USZ) und Titularprofessor für Kardiologie, auf der anderen Seite das USZ und die Universität.

Auslöser waren Mobbing-Vorwürfe, die der Arzt gegenüber seinem Vorgesetzten erhoben hatte, was dazu führte, dass er im Amt eingestellt, freigestellt und die Leitung seiner Forschungsprojekte und die Betreuung von Dissertationen auf andere Personen übertragen wurde. Das Verwaltungsgericht hielt später fest, dass sowohl die Einstellung wie die Freistellung im Amt durch das USZ widerrechtlich erfolgt waren.

Arzt hat gekündigt

Seither kämpft der Arzt, der seine Anstellung 2009 gekündigt hatte, auf dem Gerichtsweg gegen den Spitalrat und Mitarbeiter des USZ und hat mehrere Strafanzeigen eingereicht. Der Spitalrat habe wider besseres Wissen zugelassen, dass falsche und krass rufschädigende Behauptungen über ihn verbreitet worden seien. Es sei etwa behauptet worden, er stelle für andere Personen eine Gefahr dar oder er habe Nationalfondsprojekte nicht mehr fortgeführt und Forschungsgelder in den Sand gesetzt.

2013 erteilte das Zürcher Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung, eine Strafverfolgung einzuleiten; eine solche ist erforderlich, wenn es sich um Personen mit amtlicher Funktion handelt. 2015 kam das Obergericht auf seinen Beschluss zurück und schränkte die Ermächtigung auf Antrag der Staatsanwaltschaft wieder ein. Der Arzt war damit nicht einverstanden und legte gegen diesen Beschluss des Obergerichts Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Falsche Anschuldigung und Amtsmissbrauch

Mit Erfolg: Die Lausanner Richter kommen in ihrem am Dienstag veröffentlichten Urteil zum Schluss, dass die vom Obergericht 2013 erteilte Ermächtigung zur Strafverfolgung betreffend die strafrechtlichen Vorwürfe der falschen Anschuldigung, des Amtsmissbrauchs und der Verleumdung weiterhin Bestand hat. Was diesen Komplex angeht, muss die Staatsanwaltschaft also entscheiden, ob sie ein Strafverfahren durchführen will.

Bei anderen Dossiers hat das Obergericht die Ermächtigung laut Bundesgericht indes zu Recht verweigert. Dies gilt etwa für den vom Arzt erhobenen Vorwurf, eine unbekannte Täterschaft habe Teile seines Personaldossiers vernichtet oder seine an die USZ adressierte Post geöffnet. Auch die Anschuldigung, dass die Protokolle der Aufsichtskommission Bildung und Gesundheit des Zürcher Kantonsrates manipuliert worden seien, muss nicht untersucht werden.

1C_500/2015 vom 27.1.17.