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Ab dem Jahre 2005 sind die deutschen Krankenhäuser verpflichtet, ihre medizinischen Leistungsdaten des Jahres 2004 in Form eines - auch für Patienten verständlichen - Qualitätsberichtes zu veröffentlichen (Rechtsquelle: § 137 SGB V Abs. 1 Satz 2 Punkt 6). Ein solcher Qualitätsbericht ist ab dem Jahre 2005 in zweijährigem Abstand durch die Krankenhäuser zu erstellen. Der Gesetzgeber erwartet davon eine verbesserte Vergleichbarkeit des medizinischen Leistungsgeschehens und eine erhöhte Transparenz im stationären Versorgungssektor des deutschen Gesundheitswesens. Auf dieser Website finden Sie Informationen, Neuigkeiten und Hilfestellungen rund um die Qualitätsberichte in Krankenhäusern.

12.02.2004

Strukturierter Qualitätsbericht - § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V
VdAK

Vereinbarung gemäß § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichtes für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser
Download (PDF, 75 kB)

Anlage zur Vereinbarung gemäß § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichtes für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser
Download (PDF, 188 kB)

Geschrieben von Sommerhäuser am 12.02.2004

06.02.2004

"Wir sind nicht die Stiftung Warentest"
(Ärztezeitung).

Glaubwürdigkeit sichert Qualität
(Ärztezeitung).

Geschrieben von Sommerhäuser am 06.02.2004