Krankenhausforderungen gegen GKV müssen vor den Schlichtungsausschuss

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Seit 1. August 2013 gilt eine neue Regelung für die gerichtliche Durchsetzung von Krankenhausrechnungen gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV).
Danach sind bei Leistungsabrechnungen bis zu einem Betrag von 2.000 Euro, über die zuvor ein Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1c SGB V durchgeführt wurde, Klagen gegen die GKV nur zulässig, wenn zuvor der Schlichtungsausschuss auf Landesebene angerufen wurde. Nur bei höheren Rechnungen kann unmittelbar Klage zum Sozialgericht erhoben werden; alternativ kann aber auch hier erst der Schlichtungsausschuss angerufen werden.
Sofern in den einzelnen Bundesländern überhaupt schon Schlichtungsausschüsse eingerichtet sind, dürften diese kaum die zu erwartende Anzahl an Schlichtungsverfahren bewältigen können. Es ist deswegen offen und von Bundesland zu Bundesland verschieden, ob die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zur Hemmung der Verjährung in diesem Jahr überhaupt noch möglich ist.
Fazit:
Für betroffene Forderungen aus dem Jahr 2009 raten wir, mit den jeweiligen Kostenträgern den Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu vereinbaren, um diese Unsicherheit zu beseitigen.
Autor:
Tim Müller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München

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