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Gesundheitsausschuss des Bundestag billigt Pflegepersonalstaerkungsgesetz

Gesundheitsausschuss des Bundestag billigt Pflegepersonalstärkungsgesetz (hib 847/2018) (Bundestag).



Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat nach einer mehrstündigen Abschlussberatung grünes Licht gegeben für das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (19/4453) der Bundesregierung. Für den in den Beratungen noch an einigen Stellen veränderten Entwurf stimmten am Mittwoch die Fraktionen von Union und SPD. AfD, Grüne und Linke enthielten sich der Stimme, die FDP-Fraktion lehnte den Gesetzentwurf ab.

Weitergehende Anträge der Fraktionen von AfD (19/4537) und Linken (19/4523; 19/4524) zum Thema fanden im Ausschuss keine Mehrheit.

Der Gesetzentwurf sieht zahlreiche Initiativen vor, um den Personalengpass in der Pflege zu verringern und die Versorgung in der Alten- und Krankenpflege nachhaltig zu verbessern. So sollen in der stationären Altenpflege 13.000 neue Stellen geschaffen und finanziert werden.

Die Pflegepersonalkosten der Krankenhäuser werden ab 2020 aus den Fallpauschalen herausgenommen und auf eine krankenhausindividuelle Vergütung umgestellt. Zudem wird ab 2020 erstmals in Kliniken ein Pflegepersonalquotient ermittelt, der das Verhältnis der Pflegekräfte zum Pflegeaufwand beschreibt. Damit soll eine Mindestpersonalausstattung in der Pflege erreicht werden.

Jede zusätzliche oder aufgestockte Pflegestelle im Krankenhaus wird künftig vollständig von den Krankenversicherungen refinanziert. Bereits für das Jahr 2018 sollen rückwirkend auch Tarifsteigerungen für Pflegekräfte im Krankenhaus voll refinanziert werden.

Der Gesetzentwurf sieht auch vor, ab 2019 die Ausbildungsvergütungen in der Kinderkrankenpflege, der Krankenpflege und der Krankenpflegehilfe im ersten Ausbildungsjahr durch die Kassen zu refinanzieren. Damit soll die Bereitschaft zur Ausbildung gestärkt werden.

Der Gesetzentwurf beinhaltet auch einige Regelungen, um die Attraktivität des Pflegeberufes unmittelbar zu verbessern. So sollen die Krankenkassen jährlich zusätzlich mehr als 70 Millionen Euro in die Gesundheitsförderung von Beschäftigten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen investieren. Die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf soll ausgebaut werden. Überdies soll eine Digitalisierungsoffensive dazu beitragen, Pflegekräfte zu entlasten.

Der Gesetzentwurf, der im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig ist, soll zu Jahresbeginn 2019 in Kraft treten.

Nach einer mehrstündigen Abschlussberatung gab es grünes Licht für das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz

Die Pflegepersonalkosten der Krankenhäuser werden ab 2020 aus den Fallpauschalen herausgenommen und auf eine krankenhausindividuelle Vergütung umgestellt. Zudem wird ab 2020 erstmals in Kliniken ein Pflegepersonalquotient ermittelt, der das Verhältnis der Pflegekräfte zum Pflegeaufwand beschreibt. Damit soll eine Mindestpersonalausstattung in der Pflege erreicht werden. Der Gesetzentwurf, der im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig ist, soll zu Jahresbeginn 2019 in Kraft treten.

Wesentliche Inhalte im Einzelnen

1. Jede zusätzliche Pflegestelle am Bett wird vollständig finanziert
Um die Personalausstattung in der Pflege im Krankenhaus zu verbessern, wird zukünftig jede zusätzliche und
jede aufgestockte Pflegestelle am Bett vollständig von den Kostenträgern refinanziert. [...]

Die Mittel des laufenden Pflegestellen-Förderprogramms verbleiben dem einzelnen
Krankenhaus, so dass auf die bisher vorgesehene Mittelüberführung in den Pflegezuschlag zum Jahr 2019 verzichtet
wird. Diese Regelung gilt bis zum Inkrafttreten der neuen Pflegepersonalkostenfinanzierung ab dem
Jahr 2020.
2. Vollständige Finanzierung von Tarifsteigerungen für das Pflegepersonal
Bereits für das Jahr 2018 werden anstelle der bisherigen hälftigen Refinanzierung die linearen und strukturellen
Tarifsteigerungen für die Pflegekräfte vollständig von den Kostenträgern refinanziert.[...]
3. Krankenhausindividuelle Vergütung von Pflegepersonalkosten
Die Krankenhausvergütung wird auf eine Kombination von Fallpauschalen und einer Pflegepersonalkostenvergütung
umgestellt. Ziel ist es, Pflegepersonalkosten in der Patientenversorgung besser und unabhängig von Fallpauschalen
zu vergüten. Über ein neu einzuführendes Pflegebudget werden die Pflegepersonalkosten in der Patientenversorgung
unter Berücksichtigung des krankenhausindividuellen Pflegepersonalbedarfs finanziert. Ab dem
Jahr 2020 vereinbaren die Vertragsparteien auf der Ortsebene das Pflegebudget auf Basis der von den Krankenhäusern
geplanten und nachgewiesenen Pflegepersonalausstattung und der krankenhausindividuellen Kosten. Die
vereinbarten Mittel sind zweckentsprechend zu verwenden. Sofern festgestellt wird, dass Mittel nicht zweckentsprechend
eingesetzt werden, sind diese zurückzuzahlen. Zur Umsetzung der krankenhausindividuellen Pflegebudgets
werden die DRG-Berechnungen um die entsprechenden Pflegepersonalkosten bereinigt.
4. Verbesserung der Rahmenbedingungen für mehr Ausbildungsplätze in der Pflege
[...]
5. Sicherung der Abrechenbarkeit von Zusatzentgelten für erhöhten Pflegeaufwand
Seit dem Jahr 2018 können Krankenhäuser für einen bestehenden erhöhten Pflegeaufwand bei pflegebedürftigen
Patienten eine zusätzliche Vergütung von den Kostenträgern erhalten. Allerdings gelingt dies häufig mangels
einer validen Datengrundlage nicht. Damit die Krankenhäuser die zusätzliche Vergütung zukünftig auf einer gesicherten
Basis abrechnen können, werden die gesetzlichen Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungen
verpflichtet, den Krankenhäusern die hierfür erforderlichen Informationen zur Pflegebedürftigkeit der bei
ihnen versicherten Patientinnen und Patienten mitzuteilen.
6. Förderung von Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf in den Krankenhäusern

Zur Gewinnung von zusätzlichem Pflegepersonal können Krankenhäuser Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit
von Pflege, Familie und Beruf mit der Personalvertretung vereinbaren. Die erforderlichen Aufwendungen
hierfür können Krankenhäuser hälftig für einen Zeitraum von sechs Jahren aus Mitteln der Kostenträger decken.

7. Vereinheitlichung der Mengensteuerung
Die Höhe des Fixkostendegressionsabschlags wird gesetzlich auf 35 Prozent festgeschrieben. Konflikte und aufwendige
Verhandlungen auf der Landes- und Ortsebene werden dadurch vermieden und unnötige Bürokratie abgebaut.

8. Fortführung des Krankenhausstrukturfonds
Die Rahmenbedingungen für die Durchführung des Krankenhausstrukturfonds werden an den neuen Förderzeitraum
angepasst. Das bedeutet, dass die Länder ihr durchschnittliches Investitionsniveau der Jahre 2015 bis 2017
in den Jahren 2019 bis 2022 mindestens beibehalten und um die Ko-Finanzierung erhöhen müssen.
[...] Daneben können mit den Mitteln des Krankenhausstrukturfonds auch Vorhaben zur Verbesserung der IT-Sicherheit von Krankenhäusern
und zur Schaffung von Ausbildungskapazitäten für Pflegeberufe gefördert werden.
9. Finanzierung zusätzlicher Stellen für alle vollstationären Pflegeeinrichtungen
Die vollstationären Pflegeeinrichtungen werden personell gestärkt, um insbesondere den personellen Aufwand im
Zusammenhang mit der medizinischen Behandlungspflege besser abzudecken. [...]
10. Entlastung der Pflege durch Investitionen in Digitalisierung
[...]
11. Förderung von Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf von Pflegeeinrichtungen

[...]
12. Weitere Verbesserungen in der Zusammenarbeit von niedergelassenen Ärzten und Pflegeheimen
Um die ärztliche Versorgung in der stationären Altenpflege weiter zu verbessern und die Pflegekräfte zu entlasten,
wird die Verpflichtung der Pflegeeinrichtungen, Kooperationsverträge mit geeigneten vertrags(zahn)ärztlichen
Leistungserbringern zu schließen, verbindlicher ausgestaltet. [...]
In diesem Zusammenhang wird die Videosprechstunde insgesamt für alle Versicherten und in der häuslichen
Pflege im weiten Umfang weiterentwickelt. Hierzu hat der Bewertungsausschuss mit Wirkung zum 1. April 2019
entsprechende Anpassungen zu beschließen.
[...]
13. Stärkung der ambulanten Alten- und Krankenpflege insbesondere im ländlichen Raum
[...]
14. Verbesserungen bei der medizinischen Rehabilitation für pflegende Angehörige
Pflegenden Angehörigen wird es ermöglicht, nach ärztlicher Verordnung eine von der Krankenkasse zu genehmigende
stationäre Rehabilitation in Anspruch zu nehmen, ohne dass zuvor ambulante Leistungen durchgeführt
worden sind. Damit wird der Zugang dieses Personenkreises zu Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation
erleichtert.
15. Stärkung der betrieblichen Gesundheitsförderung in Krankenhäusern und bei Pflegeeinrichtungen:
– Bereits heute können Krankenkassen mit ihren Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung Krankenhäuser
und Pflegeeinrichtungen bei der Verbesserung der gesundheitlichen Situation und der Stärkung der
gesundheitlichen Ressourcen ihrer Beschäftigten unterstützen. [...]

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