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Prämie ist Zeichen der Wertschätzung für die Pflege und zeigt die breite Beteiligung der Krankenhäuser zur Bewältigung der Pandemie

Prämie ist Zeichen der Wertschätzung für die Pflege und zeigt die breite Beteiligung der Krankenhäuser zur Bewältigung der Pandemie (DKG).



Rund 1.000 Krankenhäuser erhalten Mittel aus der sogenannten Corona-Prämie, die an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgeschüttet werden. Damit wird die besondere Belastung im vergangenen Jahr der Mitarbeitenden in den COVID-versorgenden Kliniken gewürdigt. Insgesamt werden 450 Millionen Euro auf
die Kliniken verteilt. Bis zu 6,8 Millionen Euro erhalten einzelne Kliniken,
immer abhängig davon wie viele COVID-Patienten im vergangenen Jahr am
jeweiligen Standort behandelt worden sind. Grundsätzlichen Anspruch auf eine
Prämie als Sonderleistung haben Kliniken gemäß der gesetzlichen Vorgabe dann,
wenn sie im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 durch die
Behandlung von mit dem Coronavirus infizierten Patientinnen und Patienten
besonders belastet waren.

„Die Pflege hat sich diese Corona-Prämie 2.0 verdient. Die Prämie ist auch ein
Zeichen des Staates, der Gesellschaft, dass man die geleistete Arbeit in der
Pandemie würdigt und wertschätzt. Und diese Anerkennung zeigt sich auch in
finanzieller Wertschätzung“, erklärte der Vorstandsvorsitzende der Deutschen
Krankenhausgesellschaft Dr. Gerald Gaß.

Zugleich belegt auch die große Anzahl der anspruchsberechtigten Kliniken wie
flächendeckend die COVID-Versorgung in den deutschen Krankenhäusern geleistet
wurde. „Die immer wieder vorgetragene Behauptung, dass COVID-Versorgung nur in
einigen wenigen Kliniken der Maximalversorgung stattgefunden hat, wird damit
durch das tatsächliche Versorgungsgeschehen eindeutig wiederlegt. Wir konnten
uns über die gesamte Zeit der Pandemie auf die Leistungsfähigkeit der
Krankenhäuser in allen Versorgungsstufen und Regionen verlassen. Das ist ein
starkes Zeichen der Krankenhäuser in diesem Ausnahmezustand“, betonte der
Vorstandsvorsitzende der DKG.

Anspruchsberechtigt sind Krankenhäuser mit weniger als 500 Betten, wenn
mindestens 20 SARS-CoV-2-Fälle bzw. Krankenhäuser mit mehr als 500 Betten und
wenn mindestens 50 SARS-CoV-2-Fälle behandelt wurden. Krankenhäuser, die
bereits auf der Grundlage des § 26a KHG für eine „Corona-Prämie“
anspruchsberechtigt waren, werden bei der Verteilung berücksichtigt, wenn sie
im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2020 die oben genannte Bedingung
erfüllen.

Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) hat am 7. April 2021
die Liste der Krankenhäuser veröffentlicht, die gemäß § 26d KHG Anspruch auf
eine „Corona-Prämie 2.0“ haben. Die Liste enthält auch das Prämienvolumen der
anspruchsberechtigten Krankenhäuser. Die Liste kann barrierefrei auf der
Internetseite des InEK unter folgendem Link abgerufen werden:

Quelle: DKG, 08.04.2021

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