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Sachsen-Anhalt: Tageskliniken und Reha-Einrichtungen müssen Leistungen einschränken

Sachsen-Anhalt: Tageskliniken und Reha-Einrichtungen müssen Leistungen einschränken (Landesportal Sachsen-Anhalt).



Magdeburg. Zur Verzögerung der Ausbreitung und Unterbrechung von Infektionsketten sind ab sofort und zunächst bis zum 19. April 2020 weitere Einschränkungen im Gesundheitsbereich vorgenommen worden. So werden die Leistungen von Einrichtungen, die Menschen mit Behinderungen, psychisch oder geriatrisch Erkrankte oder Pflegebedürftige tagsüber betreuen,
auf das Notwendige reduziert. Ausnahmeregelungen sollen helfen, kritische
Situationen für die Betroffenen abzufangen.

In Tageskliniken der psychiatrischen und geriatrischen Fachgebiete sind ab
sofort alle Leistungen auf das notwendige Maß zu beschränken, soweit dies
medizinisch vertretbar ist. Alle Leistungen, die nicht sofort abgebrochen
werden können, sollen in die stationäre Behandlung überführt werden.

Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen sowie vergleichbare ambulante
und teilstationäre Angebote der Eingliederungshilfe sind nur noch für
diejenigen dort beschäftigen und betreuten Menschen mit Behinderungen geöffnet,
die anderweitig nicht betreut werden können. Für diesen Personenkreis ist eine
Notbetreuung sicherzustellen.

In Vorsorge-​ und Rehabilitationseinrichtungen dürfen bis auf weiteres keine
Vorsorge und Rehabilitationsmaßnahmen nach § 41 SGB V begonnen werden. Für
Patientinnen und Patienten bzw. betreute Personen, die bis 19. März 2020
Maßnahmen begonnen haben, dürfen die Maßnahmen regulär beendet werden.

In Vorsorge-​ und Rehabilitationseinrichtungen dürfen bis auf weiteres nur
Vorsorge-​ und Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen allgemeiner Heilverfahren
gem. § 40 Abs. 1 SGB V erbracht werden, die medizinisch indiziert sind. Bei den
Patienten im Heilverfahren, bei denen die Behandlung medizinisch erforderlich
ist oder deren häusliche Versorgung nicht gewährleistet ist, werden die
Maßnahme bis zum geplanten Abschluss fortgesetzt. Leistungen der
Anschlussheilbehandlung sind weiterhin zu erbringen. Sollten diese Patienten
jedoch in gutem Allgemein-​ und stabilem Krankheitszustand nach Einschätzung
des behandelnden Arztes sein, ist auch hier die vorzeitige Entlassung mit dem
Patienten zu besprechen.

In Einrichtungen, in denen Personen mit Pflegebedarf teilstationär
untergebracht und verpflegt werden können (Tages-​ und Nachtpflege), dürfen ab
sofort keine entsprechenden Leistungen mehr erbracht werden. Von dem Verbot
sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die von Angehörigen
versorgt und betreut werden, die als in Bereichen der kritischen Infrastruktur
Beschäftigte zur Aufrechterhaltung dieser Strukturen und Leistungen
erforderlich sind – vergleichbar der Regelung zur Notbetreuung in Kita und
Schule. 

Quelle: Landesportal Sachsen-Anhalt, 19.03.2020

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