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Schleswig-Holstein: Kabinett beschließt Landeskrankenhausgesetz mydrg.de





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Schleswig-Holstein: Kabinett beschließt Landeskrankenhausgesetz

Schleswig-Holstein: Kabinett beschließt Landeskrankenhausgesetz (Landesportal S-H).



Das Landeskabinett hat am Dienstag (03.03) den von Gesundheitsminister Heiner Garg eingebrachten Entwurf eines Krankenhausgesetzes für das Land Schleswig-Holstein – das Landeskrankenhausgesetz – beschlossen. Der Gesetzentwurf wird nun dem Landtag zur weiteren Beratung zugeleitet. Schleswig-Holstein hat als bislang einziges Bundesland kein
Landeskrankenhausgesetz. Mit diesem Gesetzentwurf setzt die Jamaika-Regierung
ein zentrales Element zur Qualitätssicherung und Zukunftsgestaltung der
stationären Versorgung aus dem Koalitionsvertrag um.

„Das Landeskrankenhausgesetz ist ein Meilenstein und ein wichtiger rechtlicher
Rahmen zur Qualitätssicherung in der Krankenhauslandschaft. Wir erhalten damit
mehr Gestaltungsspielraum, um die Gesundheitsversorgung weiterzuentwickeln und
zu stärken. Das Landeskrankenhausgesetz bringt in verschiedenen
Versorgungsbereichen eine Reihe von Verbesserungen für die Patientinnen und
Patienten. Dazu gehört zum Beispiel, dass Notfallpatientinnen und -patienten im
stationären Bereich vorrangig aufzunehmen sind. Zudem führen wir ein
Bettenkapazitätsnachweissystem ein, sodass Rettungsdienste zukünftig viel
einfacher feststellen können, wo freie Kapazitäten in einer Region sind.
Patientinnen und Patienten können so unter Umständen schneller versorgt
werden“, betonte Minister Garg.

Das Landeskrankenhausgesetz wird das aktuell geltende Gesetz zur Ausführung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ablösen. Es ist um Vorgaben des Europa- und
Bundesrechts sowie der Rechtsprechung angepasst und um weitere
Regelungsbereiche zur besseren Steuerung durch das Land ergänzt worden. Dem
Landeskrankenhausgesetz ging ein umfassendes Anhörungs- und
Mitzeichnungsverfahren voraus. Daran waren Akteure aus dem Gesundheits- und
Krankenhauswesen in Schleswig-Holstein beteiligt.

Das Landeskrankenhausgesetz hat folgende inhaltliche Schwerpunkte:

Im Landeskrankenhausgesetz wird geregelt, dass Notfallpatientinnen und
-patienten vorrangig zu versorgen sind. Das Krankenhaus wird selbst bei voller
Auslastung zur Erstversorgung stationärer Notfallpatientinnen und -patienten
verpflichtet. Ziel ist es, zu vermeiden, dass Notfallpatientinnen- und
patienten vor Ort abgewiesen werden. Außerdem wurde der
Behandlungskapazitätennachweis in das Landeskrankenhausgesetz aufgenommen.
Dadurch sollen Krankenhäuser dem Rettungsdienst zeitaktuell und unverzüglich
ihre Kapazitäten melden, damit Rettungsdienste nicht mehrere Einrichtungen
ansteuern müssen und Notfallpatientinnen und -patienten zielgerichtet versorgt
werden können. Außerdem haben sich die Krankenhäuser auf interne und externe
Schadenslagen durch das Aufstellen und Fortschreiben von Alarm- und
Einsatzplänen vorzubereiten. Auch diese Festlegungen dienen dem Schutz der
Patientinnen und Patienten.
Mit dem Landeskrankenhausgesetz wird erstmals eine Krankenhausaufsicht in
Schleswig-Holstein eingerichtet. Diese würde zum Beispiel eingreifen, wenn sich
Krankenhäuser in erheblicher Weise nicht an die Vorgaben des
Landeskrankenhausgesetzes halten. In schweren Fällen kann die Aufsicht auch ein
Bußgeld verhängen. Eines der wesentlichen Ziele ist die Stärkung der
Patientensicherheit, da Abmeldungen von Krankenhäusern beispielsweise von der
Notfallversorgung stärker reglementiert und auch sanktioniert werden können.
Durch das Landeskrankenhausgesetz wird Patientinnen und Patienten mit einem
besonderen Betreuungsbedarf wie zum Beispiel Kindern, Menschen mit Handicap
oder sterbenskranken Patientinnen und Patienten die Möglichkeit eröffnet,
Begleitpersonen – soweit möglich – im Krankenhaus mit aufzunehmen. Außerdem
erhält eine Patientenombudsperson zukünftig einen Platz in der Beteiligtenrunde
und wird dort die Interessen der Patientinnen und Patienten vertreten.
Mit dem Landeskrankenhausgesetz erhält das Land zukünftig mehr
Gestaltungsmöglichkeiten: Im Krankenhausplan kann damit verstärkt auf Zentren
und die Wahrnehmung von besonderen Aufgaben an einzelnen spezialisierten
Standorten hingewirkt werden. Krankenhäuser, welche die Anforderungen nicht
erfüllen oder nicht als Zentren ausgewiesen werden, sollen bestimmte
hochspezialisierte Leistungen dann nicht mehr erbringen dürfen.
Die Krankenhausplanung des Landes wird gestärkt durch die Möglichkeit,
zukünftig nicht nur wie bisher Fachgebiete (zum Beispiel Innere Medizin,
Chirurgie), sondern auch Leistungsgruppen (zum Beispiel hochkomplexe
Behandlungen bei einem Schlaganfall) als Versorgungsauftrag an die
Krankenhäuser zu geben. Ziel ist, dass die Patientinnen und Patienten in das
Krankenhaus gebracht werden, in dem sie eine möglichst qualitativ hochwertige
Behandlung erhalten. Erleidet eine Patientin oder ein Patient beispielsweise
einen Schlaganfall, so kann die Behandlungsqualität seine spätere
Lebensqualität maßgeblich beeinflussen. Um eine qualitativ hochwertige
Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Krankenhausleistungen
sicherzustellen, erhält das Gesundheitsministerium zudem die Möglichkeit,
Mindestfallzahlen für bestimmte Leistungen festzulegen. Auch hier steht die
bestmögliche Versorgung der Patientinnen und Patienten im Vordergrund.
Durch die Ausweisung von Leistungsgruppen sollen Spezialisierungs- und
Konzentrationsprozesse gefördert werden, um auch zukünftig die bestmögliche
Versorgung für die Patientinnen und Patienten in Schleswig-Holstein
sicherzustellen. Außerdem werden Versorgungsregionen für die psychiatrische
Pflichtversorgung festgelegt. Das schafft mehr Transparenz für die Patientinnen
und Patienten und macht es dem Rettungsdienst leichter, seine Aufgaben zu
erfüllen.
Das Verfahren bei einem Krankenhausträgerwechsel erhält erstmals einen
gesetzlichen Rahmen. Es wird klargestellt, dass der Versorgungsauftrag
tatsächlich neu vergeben wird.
Verantwortlich für diesen Pressetext: Max Keldenich | Ministerium für Soziales,
Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein |
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Quelle: Landesportal S-H, 05.03.2020

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