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Vereinbarung über Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung

Vereinbarung über Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5 KHEntgG i. V. m. § 136c Absatz 4 SGB V (Notfallstufenvergütungsvereinbarung) (Deutsche Krankenhausgesellschaft, PDF, 87 kB).



1Gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 5 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
vereinbaren die Vertragspartner mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG die Höhe und die nähere Ausgestaltung der Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von
Krankenhäusern an der Notfallversorgung. 2Die Zu- und Abschläge beziehen sich
auf das Stufensystem des G-BA zu den Mindestvoraussetzungen für eine Teilnahme
an der Notfallversorgung
gemäß § 136c Abs. 4 SGB V vom 19.04.2018 (G-BA-Beschluss). 3Dabei wird die
Definition von
Krankenhausstandorten gemäß der Vereinbarung nach § 2a Abs. 1
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) zugrunde gelegt.

Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft, 10.01.2019

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