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Neue Aufsicht über Privatkrankenanstalten nach § 30 Gewerbeordnung

Neue Aufsicht über Privatkrankenanstalten nach § 30 Gewerbeordnung (Sozialministerium Niedersachsen).



Die Landesregierung hat heute beschlossen, die Zuständigkeit für die Aufsicht über Privatkrankenanstalten vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung auf das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zu verlagern. Unternehmerinnen und Unternehmer von Privatkranken- und
Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde nach § 30 GewO. Das Gesundheitsministerium ist bereits für alle Krankenhäuser
zuständig, die in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen aufgenommen
sind. Darunter sind auch viele Privatkrankenanstalten, die eine
Betriebserlaubnis nach dem Gewerberecht benötigen.

Ziel der Verlagerung der Aufsicht im Sinne des § 30 GewO ist die Sicherstellung
einer einheitlichen Aufsichtspraxis über alle Krankenhäuser und
Krankenanstalten. Gleichzeitig soll die Aufsicht im Bereich der privaten
Krankenanstalten intensiviert werden.

„Ich freue mich, dass wir die Zuständigkeit jetzt gebündelt haben“, so
Gesundheitsstaatssekretär Heiger Scholz. „Damit liegt die Kompetenz für alle
Angelegenheiten rund um die stationäre medizinische Versorgung nun in einer
Hand.“ Die Konzentration der Zuständigkeit für alle Krankenhäuser lässt eine
Effizienzsteigerung in der Verwaltung erwarten. Die sehr stark fachlich
geprägte Materie hat in der Vergangenheit einen hohen Abstimmungsaufwand
zwischen Gewerbe- und Gesundheitsverwaltung verursacht. Scholz betont: „Wir
sind ohnehin ständig mit den Krankenhäusern wegen vieler unterschiedlicher
Themen im Gespräch, da ist es sinnvoll, auch gleich Fragen zur
gewerberechtlichen Erlaubnis zu klären.“

Für den Vollzug der Gewerbeordnung vor Ort sind in Niedersachsen die
Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und die
selbständigen Gemeinden zuständig. Zukünftig wird es aber auch auf der
Vollzugsebene eine Zuständigkeitskonzentration geben. Ab 1. Juli 2021 sind
ausschließlich die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover für
die Erlaubniserteilung und Überwachung der Privatkrankenanstalten zuständig.
Auch auf dieser Verwaltungsebene wird somit für eine Steigerung der Effizienz
gesorgt.


Hintergrund:

Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen aufgenommen
sind, haben unabhängig von der Art der Trägerschaft die Möglichkeit ihre
Leistungen mit der gesetzlichen Krankenversicherung abzurechnen. In den
Krankenhausplan des Landes Niedersachsen sind Krankenhäuser in öffentlicher,
freigemeinnütziger und privater Trägerschaft aufgenommen. Aktuell sind 171
Krankenhäuser im Krankenhausplan, dazu zählen auch die Medizinische Hochschule
Hannover (MHH) und die Universitätsmedizin Göttingen (UMG), die auf Grund ihrer
Sonderstellung als Hochschulkliniken nur nachrichtlich in den Krankenhausplan
aufgenommen sind. 63 dieser Krankenhäuser sind in freigemeinnütziger, 46 in
öffentlich-rechtlicher und 62 in privater Trägerschaft. Daneben gibt es in
Niedersachsen noch eine Reihe von in der Regel kleineren
Privatkrankenanstalten, die nicht in den Krankenhausplan aufgenommen sind und
ihre Leistungen nur privatversicherten Personen beziehungsweise
Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern anbieten.

Quelle: Sozialministerium Niedersachsen, 23.02.2021

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