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Anforderungen zur Behandlung von Hämophilie in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung beschlossen

Anforderungen zur Behandlung von Hämophilie in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung beschlossen (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Patientinnen und Patienten mit der Diagnose Hämophilie – einer angeborenen Gerinnungsstörung des Blutes – können künftig im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) behandelt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Freitag in
Berlin die spezifischen Anforderungen für dieses Leistungsangebot beschlossen. Dazu zählen insbesondere der Behandlungsumfang sowie die personellen Anforderungen an das interdisziplinäre Team, bestehend aus Teamleitung, Kernteam und hinzuzuziehenden Fachärztinnen
und Fachärzten. Zudem regelte der G-BA, inwieweit telemedizinische Angebote generell Teil des ASV-​Angebots sein können und nahm u. a. die jährliche Anpassung der Appendizes an den aktualisierten Einheitlichen Bewertungsmaßstab vor.

„Wir freuen uns, dass mit der Hämophilie eine weitere Erkrankung in die
ambulante spezialfachärztliche Versorgung aufgenommen wurde und hoffen, dass
betroffene Patientinnen und Patienten bald von dem Zusammenschluss der im
ASV-​Team vorgesehenen Spezialisten profitieren können. Das
sektorenübergreifende Versorgungskonzept der ASV hat sich inzwischen gut
etabliert. Wir beobachten viele Neugründungen von interdisziplinären Teams
insbesondere für die Erkrankungen bzw. Erkrankungsgruppen, bei denen die
Regelungen über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach Ende der
dreijährigen Übergangsfrist abgelöst wurden“, so Prof. Dr. Elisabeth Pott,
unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses ASV.

Im ASV-​Kernteam zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Hämophilie
müssen Internisten und Transfusionsmediziner mit der Zusatz-​Weiterbildung
Hämostaseologie sowie Orthopäden vertreten sein. Sofern Kinder und Jugendliche
behandelt werden, ist zusätzlich eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder-​
und Jugendmedizin mit Zusatz-​Weiterbildung Hämostaseologie zu benennen. Zudem
muss das Kernteam mindestens 30 Patientinnen und Patienten mit schwerer
Hämophilie pro Jahr behandeln.

Bei der Hämophilie, auch bekannt unter dem Namen „Bluterkrankheit“, ist die
Gerinnungsfähigkeit des Blutes teils deutlich vermindert. Es kommt zu Blutungen
unterschiedlicher Schwere, auch ohne äußere Einwirkungen wie beispielsweise
Verletzungen. Diese Blutungen treten nicht nur im Bereich der Haut, sondern
beispielsweise auch in Gelenken und Muskeln auf. Viele Mutationsvarianten von
Gerinnungsfaktor-​Genen können Ursache der Krankheit sein, die vor allem Männer
betrifft, in Deutschland schätzungsweise um die 10.000.

Mit Inkrafttreten der neuen ASV-​Regelungen beginnt die Übergangsfrist für die
nach den Bestimmungen der Richtlinie über die ambulante Behandlung im
Krankenhaus bestehenden Teams für Hämophilie. Die bereits erteilten Bescheide
für eine ambulante Behandlung im Krankenhaus enden – ohne eine explizite
Aufhebung der Landesbehörden – spätestens drei Jahre, nachdem der Beschluss des
G-BA für die jeweilige Erkrankung in Kraft getreten ist.

Weitere Änderungen der ASV-​Richtlinie (ASV-​RL), u. a. zur Telemedizin
Der Leistungsumfang in der ASV wird anhand des Einheitlichen
Bewertungsmaßstabes (EBM) in den sogenannten Appendizes festgelegt. Der G-BA
passte auch in diesem Jahr alle Appendizes in einem weiteren Beschluss an den
aktualisierten EBM an und nahm darüber hinaus weitere Änderungen an der ASV-​RL
vor: Für den allgemeinen Regelungsteil der ASV-​RL, der für alle
erkrankungsspezifischen ASV-​Anforderungen gilt, beschloss der G-BA, dass
telemedizinische Leistungen wie z. B. Videosprechstunden erbracht werden
können, diese jedoch nicht von den erweiterten Landesausschüssen zur
Voraussetzung für die Teilnahme von Leistungserbringern an der ASV gemacht
werden sollen.

Für die Anlage „gynäkologische Tumoren“ wurden Ausnahmeregelungen definiert für
Gynäkologen ohne Schwerpunkt „gynäkologische Onkologie“, die dennoch über große
Erfahrung in der Diagnostik und Behandlung dieser Tumoren verfügen, mit dem
Ziel, die ASV-​Teambildung nicht zu erschweren.

Die Beschlüsse zur Änderung der ASV-​RL werden dem Bundesministerium für
Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und treten nach Nichtbeanstandung und
Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Hintergrund: Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) ist ein Angebot für
Patientinnen und Patienten mit bestimmten seltenen oder komplexen, schwer
therapierbaren Erkrankungen. Gesetzliche Grundlage ist § 116 b SGB V.
Spezialisierte Ärztinnen und Ärzte verschiedener Fachrichtungen arbeiten in
einem Team zusammen und koordinieren Diagnostik und Behandlung. Die ASV kann
sowohl von Krankenhäusern als auch von niedergelassenen Fachärztinnen und
Fachärzten als ambulante, koordinierte Leistung angeboten werden. Bei
onkologischen Erkrankungen ist die sektorenübergreifende Kooperation
verpflichtend.

Beteiligte Ärztinnen und Ärzte müssen bestimmte fachliche Voraussetzungen
erfüllen, um Teil eines ASV-​Teams zu werden. Zudem gelten bestimmte
Anforderungen an die apparative Ausstattung und die Koordination der
Zusammenarbeit. Die generellen Vorgaben, die Ärzte erfüllen müssen, um an der
ASV teilnehmen zu können, sowie den Zugang der Patientinnen und Patienten zu
diesem Versorgungsbereich regelt der G-BA in seiner Richtlinie über die
ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-​RL).

In deren Anlagen werden die jeweils einbezogenen Erkrankungen anhand von
ICD-​Codes definiert. Zudem wird der Behandlungsumfang in sogenannten
Appendizes festgelegt, die jeweils in zwei Bereiche unterteilt sind:

Im Abschnitt 1 werden die Leistungen, die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab
(EBM) enthalten sind, mit den entsprechenden Gebührenordnungspositionen (GOP)
benannt und den Facharztgruppen zugeordnet, die diese abrechnen dürfen.
Im Abschnitt 2 sind neue Untersuchungs-​ und Behandlungsmethoden aufgeführt,
die zum Behandlungsumfang der ASV zählen und die bislang nicht im EBM enthalten
sind.
Nach Inkrafttreten einer ASV-​Indikation soll der ergänzte Bewertungsausschuss
alle definierten Abschnitt-​2-Leistungen in die EBM-​Kapitel 50 bzw. 51 für die
ASV übertragen. Der G-BA prüft jährlich den durch die regelmäßige
Aktualisierung des EBM erforderlichen Anpassungsbedarf der Appendizes.

Für Ärztinnen und Ärzte, die eine ASV anbieten wollen, stellt die
ASV-​Servicestelle, eine gemeinsame Einrichtung des GKV-​Spitzenverbands, der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
die wesentlichen Informationen zur Verfügung. Patientinnen und Patienten, die
an einer Behandlung durch ein ASV-​Team interessiert sind, finden auf der
Website der ASV-​Servicestelle ein Verzeichnis berechtigter ASV-​Teams.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 22.03.2019

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