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Corona-Pandemie: Ausnahmen bei der Qualitätssicherung für Kliniken werden verlängert

Corona-Pandemie: Ausnahmen bei der Qualitätssicherung für Kliniken werden verlängert (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Die seit einigen Wochen steigende Anzahl von Menschen, die sich mit dem SARS-CoV2-Virus infiziert haben, belastet die Krankenhäuser erneut. Um das Klinikpersonal auch in der dritten Welle der Corona-Pandemie dabei zu unterstützen, sich in der Ausnahmesituation ganz auf
die Patientenversorgung zu konzentrieren, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Reihe von Ausnahmeregelungen im Bereich der Qualitätsanforderungen bis zum 30. September
2021 verlängert. Damit werden beispielsweise Dokumentations- und
Nachweispflichten ausgesetzt. Bis zum 30. Juni 2021 wird es auch keine
Kontrollen im Sinne der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie des G-BA durch den
Medizinischen Dienst in Krankenhäusern geben. Spätestens zwei Wochen vor dem
Auslaufen der Verlängerungen, also Mitte Juni sowie Mitte September 2021, wird
der G-BA über eine mögliche weitere Verlängerung entscheiden und dabei die dann
aktuelle Versorgungssituation berücksichtigen.

Betroffen vom aktuellen Beschluss sind folgende Richtlinien:

Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL)
Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL)
Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL)
Richtlinie zur Kinderherzchirurgie (KiHe-RL)
Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL)
MD-Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-QK-RL)
Die ersten fünf oben genannten Richtlinien sehen für die Krankenhäuser
Personal-Mindestvorgaben für die Ausstattung und den Einsatz von
Pflegefachkräften vor. Durch die Corona-Pandemie erscheint es möglich, dass
Krankenhäuser trotz sorgfältiger Planung diese personellen Anforderungen nicht
mehr erfüllen können und dennoch Patientinnen und Patienten sofort versorgen
müssen. Z. B. dann, wenn die Patientenzahl durch eine Corona-Infektion schnell
stark steigt, Krankenhauspersonal krankheitsbedingt selbst ausfällt oder in
Quarantäne ist und eine Verlegung der im Krankenhaus behandelten Patientinnen
und Patienten nicht möglich oder medizinisch nicht vertretbar ist. Diesen
Umständen will der G-BA mit seinen zeitlich befristeten Ausnahmen von der
Qualitätssicherung gerecht werden und den Krankenhäusern die
Patientenversorgung erlauben, selbst wenn die Mindestvorgaben für
Pflegefachkräfte unterschritten werden.

Zeitliche Ausnahmen bei den Kontrollen des Medizinischen Dienstes
Stichprobenbasierte Kontrollen, mit denen überprüft wird, ob die Krankenhäuser
die Qualitätsanforderungen einhalten, die jene Richtlinien betreffen, die zum
Anwendungsbereich der MD-QK-RL gehören, finden nunmehr erst ab dem Kalenderjahr
2024 statt. Die Fristen für anlassbezogene Qualitätskontrollen z. B. nach
erstmalig erstellten Nachweisen der Krankenhäuser, dass sie bestehende
Qualitätsanforderungen erfüllen, werden um ein Jahr verschoben bzw. verlängert.
Hierbei handelt es sich vor allem um Anforderungen an das Personal, die
Organisation, die Infrastruktur, die Dokumentation oder technische Ausstattung,
die sich aus anderen QS-Richtlinien ergeben.

Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für
Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend zum 1. April 2021
in Kraft. Den Antrag auf eine Verlängerung der Ausnahmeregelungen stellten die
Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband.

Sämtliche vom G-BA beschlossenen Sonderregelungen sind auf den Internetseiten
des G-BA unter folgendem Link zu finden: www.g-ba.de/sonderregelungen-corona

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 01.04.2021

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